Soziales

Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

7.975 Unterschriften

Sammlung beendet

7.975 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 18.06.2019
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten


29.09.2022, 14:56

Liebe Unterstützende,

die offene Rechtsfrage: Verstößt § 59 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 253a SGB VI in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?
Termin zur mündlichen Verhandlung beim Bundessozialgericht wäre voraussichtlich am 10.11.22

Wir möchten nochmals auf die Petition: Renten wie in Österreich hinweisen und um zahlreiche Unterstützung bitten.
Renten wie in Österreich! Jetzt!
www.openpetition.de/petition/online/renten-wie-in-oesterreich-jetzt

Von Rückfragen bitten wir derzeit abzusehen. Vielen Dank.
Freundliche Grüße
-Gruppe Bestandsrentner-




26.03.2022, 14:47

Liebe Mitstreiter,
Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der damit eine Verabredung aus dem Ampel-Koalitionsvertrag umsetzt.
Bearbeitungsstand des Entwurfs 23.03.2022
Einsehbar unter folgendem LINK:
www.portal-sozialpolitik.de/...s_und_EM_Bestandsverbesserungsgesetz_RefE.pdf
Laut Entwurf derzeit erst ab 01.07.2024

Die Erhöhung betrifft EM-Rentner, die schon längere Zeit diese Rente beziehen. Wer in der Zeit von Januar 2001 bis 30. Juni 2014 eine EM-Rente bewilligt bekam, soll im Konzept von Heil einen Zuschlag von 7,5 Prozent erhalten. Für Personen, die von Juli 2014 bis Ende 2018 EM-Rentner wurden, schlägt Heil einen Zuschlag von 4,5 Prozent vor.Einbezogen werden laufende Erwerbsminderungsrenten sowie laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Da auch für Renten wegen Todes die Zurechnungszeit für die Berechnung berücksichtigt wird, erhalten auch diese einen pauschalen Zuschlag zur Rente. Damit das Ganze nicht viel Verwaltungsaufwand auslöst, will Heil die Besserstellung über die Zuschläge abwickeln. Die muss man nicht separat beantragen, sie sollen dann den betroffenen Personen vielmehr automatisch ausgezahlt werden.

Wir werden weiter berichten, wenn es dazu Neuigkeiten gibt. Deshalb bitten wir von Rückfragen abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen
-Gruppe Bestandsrentner-


04.10.2021, 14:30

Sehr geehrte Damen und Herren,
1953 erkannte die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) an. In Artikel 6 Abs. 1 EMRK verpflichtete sie sich faire Ve3rfahren durchzuführen. Faire Verfahren sind insbesondere von dem Einsatz neutraler Richter, deren Urteil dem Gesetz folgt, gekennzeichnet.

Ist Ihnen bekannt, dass Exekutive und Judikative nicht nach dem Gesetz urteilen?

Das Grundgesetz untersagte mit seiner Formulierung in Artikel 20 Abs. 2 (Gewaltenteilung), dass es fortan unstatthaft sei, dass die vormaligen Rechtsabteilungen im bisherigen Reichsversicherungsamt verblieben. Daraufhin wurden diese Rechtsabteilungen als Sozialgerichte mit der bekannten Hierarchie ausgegliedert.

Zur personellen Besetzungen der höchsten Gerichte bediente man sich der NS-Juristen. Es ist davon auszugehen, dass diese das bisherige "so erfolgreiche Rechtssystem" in der Sozialgerichtsbarkeit fest verankerten und deren Bestand auch heute noch Geltung hat.

Der BECK-VERLAG sah sich in jüngster Zeit genötigt wenigsten die Namen dieser NS-Juristen von den Kommentaren zu nehmen.

Das wäre m.E. alles noch umdeutbar, wäre wenigstens sichergestellt, dass die ausführenden Amtsträger Gesetz und Recht einhalten. Es gibt keine Funktionstrennung, keine Kontrolle, die dazu eine Aussage machen könnte.

Es ist folglich nicht sichergestellt, dass die Amtspersonen Gesetz und Recht ihren Handlungsentscheidungen zugrunde legen. Es gibt keine Kontrolle, die dies zum Gegenstand haben könnte. Die Staatsanwaltschaften, die der Exekutive unterstellt sind, entscheiden selbständig, ob die Amtsträger angeklagt und letztlich auch verurteilt werden. Letzteres hat zur Konsequenz, dass sie damit darüber entscheiden, ob die Richter wegen Rechtsbeugung und damit Missachtung ihrer hoheitlichen Machtsausübung schuldig gesprochen werden. Solange diese Richter nicht schuldig gesprochen sind, gelten sie als unbescholten und beugen das Recht weiterhin.

Es gibt folglich kein Recht, dass einzufordern wäre.

Ich bin selbst Erwerbsminderungsrentner und von der Petition betroffen. M.E. sollte sichergestellt sein, dass Gesetze, auf die man sich bezieht, auch angewandt werden. Solange dies nicht gegeben ist, ist das so eine Sache von Zufall.

Rechtsstaatlichkeit ist in der Bundesrepublik lediglich auf dem Papier und praktisch nicht durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Zimmer


17.09.2021, 19:22

Liebe Unterstützer der Petition:

wir bekommen sehr viele Rückfragen zur Petition.

Sobald es Neuigkeiten dazu gibt, werden wir es umgehend veröffentlichen.

Kurze Zusammenfassung:
die Petition ist in 2 Punkten immer noch offen.

1. Rentenabschlag bei Erwerbsminderung (liegt immer noch beim Petitionsausschuss)
2. Gleichstellung der Bestandsrentner wurde an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überwiesen. Eine Antwort haben wir noch nicht erhalten.

Zu den 3. Verfahren vor dem Bundessozialgericht:
wir haben schriftlich nachgefragt:
"in den von Ihnen genannten Revisionsverfahren kann mit einer Entscheidung des BSG voraussichtlich im ersten Halbjahr 2022 gerechnet werden. Sobald ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, wird das bei den anhängigen Rechtsfragen auf der Ihnen bereits bekannten Internetseite des BSG vermerkt."

Freundliche Grüße

-Gruppe Bestandsrentner-


16.09.2021, 19:18

Liebe Unterstützer der Petition,

wir haben uns die Wahlprogramme der Partein angeschaut.

Die Linke ist die einzige Partei, die für die Bestandsrentner etwas tun will.
Wer krank wird, darf nicht noch eine niedrige Rente befürchten müssen: Der Zugang zu den Erwerbsminderungsrenten muss erleichtert werden. Die beschlossene Anhebung der Zurechnungszeit (die Zeit, die »hinzugerechnet« wird, weil der oder die Versicherte wegen der Erwerbsminderung nicht einzahlen konnte) für Rentenzugänge ab 2019 muss auch für die Menschen gelten, die schon 2018 und früher eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Wir fordern, die unsozialen Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten zu streichen oder sie durch eine wirkungsgleiche Maßnahme zu kompensieren.

Als Garantie führen wir eine Solidarische Mindestrente von 1.200 Euro für all jene ein, die trotz der Reformmaßnahmen in der Rente ein zu niedriges Alterseinkommen haben, um davon leben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

-Gruppe Bestandsrentner-


06.07.2021, 13:04

Liebe Unterstützer der Petition,

die Aktenzeichen der 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht haben sich geändert.
Der 13. Senat wurde mit Erlass vom 24.06.2021 - BMAS geschlossen.

Die 3 Aktenzeichen wie folgt:

B 5 R 31/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 4/21 R

B 5 R 29/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 24/20 R)

B 5 R 38/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 15/21 R

Somit ist der 5. Senat zuständig für die offene Rechtsfrage.
Ein Termin steht noch nicht fest.

Mit freundlichen Grüßen

-Gruppe Bestandsrentner-


28.05.2021, 15:41

Liebe Unterstützer der Petition,

in der Zwischenzeit liegen 2 Verfahren beim Bundessozialgericht in Kassel.
Zuständig ist der 13. Senat. Gerichtstermine gibt es leider noch nicht.

B 13 R 24/20 R Vorinstanz: LSG Essen, L 14 R 883/19, 13.03.2020 Verstößt § 59 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm § 253a SGB 6 in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (juris: EMLVG) vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?

B 13 R 4/21 R Vorinstanz: LSG Schleswig, L 1 R 160/18, 21.01.2021 Verstößt § 59 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm § 253a SGB 6 in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (juris: EMLVG) vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vordem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?

Der Petitionsauschuss hat sich leider zu den Rentenabschlägen bei Erwerbsminderung immer noch nicht gemeldet bzw. es liegt noch keine Entscheidung vor.

Wir werden uns sofort melden, sollte uns eine Entscheidung vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

-Gruppe Bestandsrentner-


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