Tierschutz

Staatliche Förderung von Gnaden - bzw. Lebenshöfen

Petition richtet sich an
Umweltministerium

2.086 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

24.07.2021, 13:48

Liebe Tierfreunde, liebe Unterstützer*innen,
nachfolgenden Wahlprüfstein stellen wir Euch hiermit als Anregung und zur Übersendung an die politisch Verantwortlichen ( Parteien, Fraktionen, politische Vereinigungen, Mandatsträger, etc. ) zur Verfügung. Ihr könnt gerne abändern und bearbeiten.
Die Infos ( Petitionstext am Ende ) können als Anlage dem Wahlprüfstein beigefügt werden ( einfach kopieren und in Euer Anschreiben einfügen ).
Macht bitte ausgiebig Gebrauch davon !
Viel Erfolg !
Herzliche Grüße aus dem Saarland
Jutta und Andreas Goldschmidt
___
Adressat

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgende Frage zur Staatlichen Förderung von Gnaden - bzw. Lebenshöfen bitte ich Sie zu beantworten und bis spätestens 01. September 2021 an mich zurückzusenden.
Sollte ich von Ihnen bis dahin keine Rückmeldung erhalten haben, so wird dies als ablehnende Haltung gewertet.
Auf eine Antwort von Ihnen freue ich mich.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Frage: Wie steht Ihre Partei dazu, zukünftig Gnaden- und Lebenshöfe weitgehend durch staatliche Mittel ( Bund- und Länder ) zu fördern ?

Seit 2002 hat der Tierschutz Verfassungsrang:
Der Staat hat eine Schutzpflicht für die unserer Obhut anvertrauten Tiere ( §1 TierSchG, BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, NJW 1999, 3253, Artikel 20a GG, BT-Dr. 14/8860, dazu Kluge-v. Loeper, Tierschutzgesetz, Einführung Rn 104 e ).
Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes - laut Art. 20a GG "der Staat schützt die Tiere..." seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese als Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das ganze Rechtssystem geschaffen wurde ( Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt / Maisack / Moritz, TierSchG, Art. 20 a GG, 3 Aufl. 2015 ).
§ 1 des TierSchG besagt: "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen."
Der Gesetzgeber formuliert also klar, dass Tiere geschützt werden müssen !
In der Regel sind es die im Tierschutz ehrenamtlich Tätigen, die es in Not geratenen Tieren ermöglichen ein art - und tiergerechtes Leben zu führen. Das ist aus Sicht der Ambition absolut zu begrüßen.
Allerdings wird es problematisch wenn es um die Finanzierung von sog. Gnaden - bzw. Lebenshöfen sowie Tierasylen geht. Hierfür gibt es grundsätzlich weder Unterstützung aus öffentlicher Hand noch andere Förderungen.
Der Staat läßt die Tierfreunde, die mit sehr viel Herzblut ihre Arbeit bewerkstelligen im Allgemeinen im Regen stehen,
obwohl er zum Betreiben eines Gnaden - bzw. Lebenshofes in einem nicht unerheblichem Maße, neben der alltäglichen Arbeit, mehrere bürokratische und administrative Hürden aufbürdet.
Die Empathie der Tierfreunde hat der Staat sehr wohl gut in Gesetzen und Verordnungen eingeordnet, reglementiert und bedingt.
Hierzu nur einige Beispiele:
Sogenannte Nutztiere ( Schafe, Ziegen, Hausschweine, Rinder, Gefügel ) müssen auf Gnaden - bzw. Lebenshöfen in Bestandslisten bei der Landwirtschaftkammer sowie bei der Tierseuchenkasse angemeldet werden.
Laut Gesetz müssen Nutztieren Ohrmarken angebracht werden. Impftermine müssen eingehalten werden.
Bei Pferden sind Equidenpässe Vorschrift.
Der Gnaden - bzw. Lebenshof muss beim Veterinäramt angemeldet werden.
Ein Sachkundenachweis nach § 11 TierSchG ist notwendig um Tiere ordnungsgemäß zu pflegen und zu versorgen. Lehrgänge in Tierhygiene, Seuchenschutz, Tierheilkunde und allgemeine Gesetzeskunde sowie betreibswirtschaftliche Kenntnisse sind von großem Nutzen.
Wird der Gnaden - bzw. Lebenshof als eingetragener Verein geführt, so sind notarielle Formalien notwendig, z.B. die Eintragung im Vereinsregister mit Erstellung einer Satzung sowie evtl. im Handels- und Gewerberegister mit Einholung einer Betriebsnummer ( ab einem bezahlten Mitarbeiter ).
Auch Aufnahmestellen von Vereinen für "entlassene" Labortiere sollten staatlich unterstützt werden.
Helfer sollten unfallversichert, Tiere haftpflichtversichert sein.
Bei gemeinnützigen Vereinen sind beim Finanzamt periodisch Steuererklärungen abzugeben und die Buchführung einzureichen sowie Mitgliederlisten zu führen.
Beim Geländeankauf sind neben dem Grundstückspreis die Grunderwerbssteuer als auch die jährliche Grundsteuern fällig. Nachbarschaftliche Regelungen sind zu beachten.
Bei aller Notwendigkeit, all dies bleibt den Ehrenamtlichen, die sich moralisch verpflichtet fühlen in Not geratenen Tieren - oftmals aus der Nutztierhaltung - zu helfen, nicht erspart und verursacht eine Menge Kosten, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, woran der Staat selbst noch verdient.
Die finanziellen Mittel für all diese Kosten werden größtenteils aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden zusammengebracht mit denen also Grund und Boden, Futter- und Personalkosten, Gerätschaften, Zäune und Weideunterstände, tierärztliche Tätigkeiten sowie Werbung und Marketing bezahlt werden.


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