Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 24 Monate nach dem Einreichen der Petition keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass der Petitionsempfänger nicht reagiert hat.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team
in der vergangenen Woche haben wir uns mit einem Offenen Brief (siehe Anhang) an die Landesregierung und an die Direktkandidaten unseres Walkreises gewandt mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 9. März. Leider haben uns lediglich Bettina Brück (SPD-Direktkandidatin) und Karina Wächter (CDU-Direktkandidatin) geantwortet.
Bettina Brück räumte ein, sie recherchiere noch in der Sache, könne unsere Bedenken allerdings verstehen, da sie die Region kenne. Für "eine grundlegende Stellungnahme" fehle ihr aber "zum jetzigen Zeitpunkt die fachliche Grundlage". Generell teilt Brück mit: "Wir als SPD nehmen uns für Rheinland-Pfalz ein sehr ehrgeiziges Ziel vor und streben als eines der ersten Bundesländer die vollständige Klimaneutralität bis 2040 an, wobei der gesamte Energiebedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren, vorrangig regionalen Energiequellen gedeckt werden soll. [...] Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir konsequent für erneuerbare Energiequellen sorgen. Und deswegen schließen wir auch die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Wald nicht grundsätzlich aus. An geeigneten windhöffigen Standorten, wo es landschaftlich sowie unter den Gesichtspunkten des Naturschutzes vertretbar ist, wollen wir zusammen mit den Bürgern und Bürgerinnen vor Ort über Windkraftanlagen entscheiden. Natürlich haben wir dabei im Blick, dass sich der Bau von Windkraftanlagen in Teilen des Waldes in Rheinland-Pfalz mit Blick auf den besonderen Wert der Landschaft nicht anbietet." Sie weist darauf hin, dass es uns freistehe, die Entscheidungen im Genehmigungsverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Und erklärt: "Grundsätzlich möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir uns als SPD Rheinland-Pfalz schon lange für einen wirksamen Umwelt- und Klimaschutz einsetzen. [...] Im Land haben wir als SPD dafür gesorgt, dass schon heute jede zweite Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Auch wurden in der ablaufenden Legislaturperiode insgesamt etwa neun Millionen Euro in den Naturschutz investiert."
Karina Wächter äußert, Umweltschutz und Energiepolitik lägen ihr durchaus am Herzen. "Dabei ist es mir aber sehr wichtig, diese mit Augenmaß zu betreiben und nicht idealistisch vorzugehen. Damit meine ich, dass man durch den Bau einer Windkraftanlage nicht zwangsläufig einen Beitrag zu einer positiven Umweltpolitik beiträgt", schreibt sie. Sie teile unsere Auffassung, dass der Ermessensspielraum zu groß sei und "genaue Tatbestandsvoraussetzungen und damit Maßregeln festgelegt werden sollten. Dazu zählt auch, dass eine potentielle Anlage an einer Gemarkungsgrenze zu einem Mitspracherecht der angrenzenden Kommune führen sollte." Sie setze sich gerne dafür ein, "dass sowohl die Rahmenbedingungen fixiert als auch die konkreten Anlagen in dieser Form nicht umgesetzt werden. Mit Blick auf den Rhein-Hunsrück-Kreis kann ich nur feststellen, dass hier bereits ein erheblicher Beitrag zum Klimawandel geleistet wurde – zahlreiche Windräder, Nullemissionssporthalle, Dorfauto etc. Nicht umsonst ist der RHK Energiekommune des Jahrzehnts. Hier sehe ich zum einen vor allem auch andere Kommunen in der Pflicht. Zum anderen darf ein potentieller Beitrag zur Energiewende nicht dazu führen, dass schützenswerte Kulturlandschaft, Wälder oder Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird." Wächter bietet sich für einen weiteren Austausch an, um mit uns "mögliche weitere Schritte" zu besprechen. Zudem kann sie sich einen "Austausch mit den verschiedenen Akteuren/Kommunen" vorstellen.
Liebe Unterstützer, leider hatte unsere Petition erst einmal keinen Erfolg. Denn die Kreisverwaltung Birkenfeld hat entschieden, dass die Planung der Anlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.
Die meisten der Institutionen, die um Stellungnahme gebeten wurden, lehnten die Planung ab oder sahen sie kritisch. Darunter die Generaldirektion Kulturelles Erbe (sie geht von einer archäologischen Verdachtsfläche aus) und die Untere Naturschutzbehörde (UNB). Die UNB äußert gar, dass die Ausweisung des Vorranggebiets naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar sei. Die Teilflächen seien topografisch deutlich voneinander getrennt, das Vorranggebiet liege im FFH-Gebiet "Obere Nahe", es bestehe hohes Konfliktpotenzial aufgr. windkraftsensibler Fledermausarten und in Bezug auf Biotopverbund, landschaftsgebundene Erholung, Artenschutz und Vogelzug.
Die Naturschutzinitiative (NI) schließt sich dieser Einschätzung an und weist auch auf das Wildkatzenvorkommen und die Bedeutung als Trittstein-Biotop hin. Sie fordert eine detaillierte FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine Artenschutzprüfung.
Das Forstamt Idarwald weist zudem auf einen alten Laubholzbestand hin in einer Größe von 9,3 ha, darunter eine 148-jährige Traubeneiche und eine 118-jährige Buche. In Abt. 13a befänden sich zudem 1,1 ha 155-jährige Kiefern und je 0,8 ha 155-jährige Buchen und 100-jährige Traubeneichen. Auch der Landesjagdverband weist auf die Vorkommen diverser Fledermausarten, Rotmilan und Uhu hin - alles Arten, die auf der Roten Liste stehen.
Die Einwände der betroffenen Verbandsgemeinde Kirchberg und der Ortsgemeinden sowie unserer BI wurden zur Kenntnis genommen.
Fazit der Kreisverwaltung: Weder Ziel 163e (räumlicher Verbund von drei Anlagen) noch 163g stehen der Planung entgegen, da es weder eine Anforderung an die topografische Einheit des Gebiets gebe, noch müssten tatsächlich drei Anlagen geplant und gebaut werden. Einen Konflikt zum FFH-Gebiet sieht die Verwaltung nicht und die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet, in dem sich die Anlagen befinden, sei kein Ausschlusskriterium für die Planung. Auch Flächen außerhalb eines Vorranggebiets seien nicht von der Windenergie ausgeschlossen, hier entscheide der Träger der Bauleitplanung über die Umsetzung der Anlagen, erklärt auch die Planungsgemeinschaft.
Überlagerungen der Vorranggebiete mit Regionalem Biotopverbund oder Vorbehaltsgebieten Freizeit, Erholung, Landschaftsbild werden nicht kritisch gesehen. Diese Überlagerungen würden bewusst zugelassen. Die Planungsgemeinschaft empfiehlt die Planung der dritten Anlage südlich, um einen räumlichen Verbund herzustellen.
Fakt ist, das hatte auch ein Urteil des OVG Koblenz in Bezug auf Windräder in Horn ergeben: bisher als maßgeblich geltende Leitfäden zum Vogelschutz sind, so schätzte es das OVG ein, rechtlich nicht verbindlich. Das äußerte damals auch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück: der naturschutzfachliche Rahmen und der Leitfaden 2014 seien inhaltlich nicht verbindlich. Das OVG hatte unter anderem begründet, dass der Kreisverwaltung hinsichtlich Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes „eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ zukomme (Prärogative = "Vorrecht des Herrschers oder Souveräns", sie also Bewertungsspielraum hat. Das Abweichen der Verwaltung von den allgemein anerkannten Richtlinien „ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der realen Raumnutzung durch den Rotmilan in der konkreten Örtlichkeit abweichen zu können, jedenfalls vertretbar“, erklärte das OVG.
Volker Boch kommentierte am 29. Dezember 2020 in der Rhein-Hunsrück-Zeitung (www.rhein-zeitung.de/region/aus-den-lokalredaktionen/rhein-hunsrueck-zeitung_artikel,-streit-um-horner-windraeder-entschieden-genehmigung-der-kreisverwaltung-rheinhunsrueck-war-rechtens-_arid,2204643.html): "Die Empfehlungen und Rahmenvorgaben bezüglich der Windkraft sind nichts wert, wenn es vor den Gerichten hart auf hart kommt. Das von Naturschutzverbänden oft zitierte Helgoländer Papier, der vom Land aufgezeigte naturschutzfachliche Rahmen und die Leitfäden des Umweltministeriums in Mainz sind nichts als zahnlose Papiertiger. Sie lassen sich zwar ganz gut lesen, rechtlich halten sie aber keiner Belastungsprobe stand. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Empfehlungen, so sehr sie von Experten erstellt sein mögen, nicht zählen."
Das muss sich unseres Erachtens dringend ändern. Daher fordern wir klare Regelungen und Kriterien in Bezug auf den weiteren Ausbau der Windkraft. Es kann nicht sein, dass Verwaltungen nahezu willkürlich zugunsten der Projektentwickler entscheiden können und sämtliche Bedenken und Einwände weggewischt und abgetan werden können. Vielleicht nutzt es etwas, wenn Ihr alle diese Forderung schriftlich äußert in einer Nachricht an Malu Dreyer, an die Fraktionen im Landtag, an die Direktkandidaten, die gerade zur Wahl stehen. Vielleicht kommt uns der Wahlkampf hier zugute. Danke
Lieber Unterstützer unserer Petition,
derzeit stehen wir in Kontakt mit dem Landrat des Kreises Birkenfeld, Matthias Schneider, um einen Termin für die Übergabe der Unterschriften zu vereinbaren. Sobald dieser fix ist, informieren wir Sie wieder. Weitere Empfänger der Petiton werden sein: Uwe Weber, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen, die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und die Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz. Diese bekommen die Listen per Post.
Wir danken allen für die Unterstützung und hoffen auf einen positiven Ausgang.
Liebe Grüße, Eure BI "WEA Wobbad - SooNit"
die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.
Auf Wunsch von openpetiton wurden Links zum Raumordnungsplan, zur Teilfortschreibung LEP IV und zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt
Neuer Petitionstext: Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe (www.pg-rheinhessen-nahe.de) weist in den Gemarkungen Gemarkungen Oberkirn/Schwerbach eine Vorrangfläche für Windenergie und in der Gemarkung Hausen eine Fläche als "zusätzlicher Gebietsvorschlag" aus. **Nun soll eine raumordnerische Prüfung durchgeführt werden, da eine von zwei geplanten Windkraftanlagen auf der Gemarkung Oberkirn mit dem Fundament innerhalb der Vorrangfläche liegt, mit dem Rotor aber bis zu fast 50 Prozent (ca. 37 m) über die Grenze des Vorranggebietes hinausragt.**
Durch die dritte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) (mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/dritte-teilfortschreibung/) wurden die Kriterien für die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie neu gefasst. In dem Ziel 163 g wird festgelegt, dass einzelne Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund von einer Größe von min. 20 ha planungsrechtlich möglich ist. Des Weiteren wurde ein Mindestabstand von 1100 Metern zu Wohn-, Dorf- und Mischgebieten für Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 Meter festgelegt. In Oberkirn sind derzeit jedoch nur zwei Anlagen geplant.
Durch die nachträglichen Regelungen des LEP IV ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Größe der Vorrangfläche in Oberkirn. Durch die festgelegten Abstände zu den o.g. Gebieten der Ortslagen verringert sich die Fläche des Vorranggebietes Oberkirn/Schwerbach. Im ROP war die Fläche noch mit 46 ha angegeben. Die Vorrangfläche auf der Gemarkung Oberkirn beträgt nun nur noch ca. 12 ha und der „zusätzliche Gebietsvorschlag“ auf der Gemarkung Hausen ca. 10 ha. Diese beiden Flächen liegen ca. 600 m Luftlinie auseinander und werden durch ein Bachtal topographisch voneinander getrennt. Daher können Sie unseres Erachtens nicht als Verbund ausgewiesen werden. Der Hauptausschuss der Verbandsgemeinde Kirchberg hat sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemarkung Oberkirn ausgesprochen. Die Bürgerinitiative „WEA Wobbad – SooNit“ schließt sich diesem dem Widerspruch der VG Kirchberg an und äußert in einer Stellungnahme schwerwiegende Bedenken gegenüber der Vorrangfläche Nr. 20 und 20, gegenüber des Baus der geplanten Windenergieanlagen OBK 1 und OBK 2 Anlagen sowie etwaiger weiterer Anlagen im südlicher gelegenen Teilbereich der Vorrangfläche. Per E-Mail an wea-soonit@web.de kann sie angefordert werden. **Das Vorranggebiet Nr. 20 Oberkirn/Schwerbach kann nicht weiter als solches ausgewiesen werden!**
Die ursprüngliche Vorrangfläche Nr. 20 Oberkirn/Schwerbach ist im ROP mit einer Größe von 46 ha angegeben. Diese Fläche hat sich durch die jüngsten Regelungen im LEP IV deutlich verringert. In der Gemarkung Oberkirn bleiben 12 ha, der „zusätzliche Gebietsvorschlag“ in Hausen hat eine Größe von 10 ha. Wie sich aus der Begründung zum Ziel 163 g ergibt, ist ein räumlicher Verbund grundsätzlich dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. Dies ist hier nicht gegeben und damit sind die Voraussetzungen für die Ausweisung einer Vorrangfläche nicht erfüllt.
Eine Addierung dieser beiden Flächen, um den geforderten räumlichen Verbund von 20 ha zu erreichen, ist abwegig. Die beiden Flächen liegen circa 600 m auseinander und werden topographisch durch das circa 100 Höhenmeter tiefer liegende Tal des Allern- bzw. Wiesenbachs getrennt. Ein „räumlicher Verbund“ ist hier also nicht gegeben. Durch die topographische Trennung der Flächen kann die geforderte Bündelwirkung nicht erreicht werden. Das Landschaftsbild würde dort durch Einzelanlagen beeinträchtigt.
Der geplante Standort der Anlage OBK 1 ist nicht rechtens!
Nach derzeitiger Planung befindet sich zwar das Fundament der Anlage OBK 1 innerhalb der Vorrangfläche, die Rotoren aber können je nach Windrichtung bis zu 50 Prozent über die Grenzen des Vorranggebietes herausreichen. Dies steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 C 8.04) vom 21.10.2004. 21.10.2004 (www.bverwg.de/211004U4C8.04.0). Demnach sind die äußeren Grenzen eines Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten. Im Urteil heißt es, bei Windenergieanlagen seien nicht nur das Fundament und der Turm, sondern auch die Rotoren als wesentliche Teile der Anlage in die Berechnung der Grundfläche einzubeziehen.
In der Planung aus dem Jahr 2018 war die Anlage OBK 1 innerhalb der Vorrangfläche geplant. Dieser Standort aber konnte aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden, da dort negative Auswirkungen auf die Fledermauspopulation zu befürchten sind. Es ist zweifelhaft, dass diese Auswirkungen durch die neue Standortwahl erheblich verringert werden, da die Anlage nur um wenige Meter (nicht genau beziffert) in südliche Richtung versetzt wurde. In einer Stellungnahme vom 14.08.2018 heißt es, dass Eingriffe im Bereich des Waldes mit hohem Angebot an Habitatbäumen vermieden werden sollen. Dieser Eingriff würde hier jedoch auch nötig aufgrund der für den Bau notwendigen Rodung.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 142 (11 in Landkreis Birkenfeld)