27.07.2020, 13:57
Auf Wunsch von openpetiton wurden Links zum Raumordnungsplan, zur Teilfortschreibung LEP IV und zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergänzt
Neuer Petitionstext: Der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe (www.pg-rheinhessen-nahe.de) weist in den Gemarkungen Gemarkungen Oberkirn/Schwerbach eine Vorrangfläche für Windenergie und in der Gemarkung Hausen eine Fläche als "zusätzlicher Gebietsvorschlag" aus. **Nun soll eine raumordnerische Prüfung durchgeführt werden, da eine von zwei geplanten Windkraftanlagen auf der Gemarkung Oberkirn mit dem Fundament innerhalb der Vorrangfläche liegt, mit dem Rotor aber bis zu fast 50 Prozent (ca. 37 m) über die Grenze des Vorranggebietes hinausragt.**
Durch die dritte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) (mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/dritte-teilfortschreibung/) wurden die Kriterien für die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie neu gefasst. In dem Ziel 163 g wird festgelegt, dass einzelne Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund von einer Größe von min. 20 ha planungsrechtlich möglich ist. Des Weiteren wurde ein Mindestabstand von 1100 Metern zu Wohn-, Dorf- und Mischgebieten für Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 Meter festgelegt. In Oberkirn sind derzeit jedoch nur zwei Anlagen geplant.
Durch die nachträglichen Regelungen des LEP IV ergeben sich auch Änderungen bezüglich der Größe der Vorrangfläche in Oberkirn. Durch die festgelegten Abstände zu den o.g. Gebieten der Ortslagen verringert sich die Fläche des Vorranggebietes Oberkirn/Schwerbach. Im ROP war die Fläche noch mit 46 ha angegeben. Die Vorrangfläche auf der Gemarkung Oberkirn beträgt nun nur noch ca. 12 ha und der „zusätzliche Gebietsvorschlag“ auf der Gemarkung Hausen ca. 10 ha. Diese beiden Flächen liegen ca. 600 m Luftlinie auseinander und werden durch ein Bachtal topographisch voneinander getrennt. Daher können Sie unseres Erachtens nicht als Verbund ausgewiesen werden.
Der Hauptausschuss der Verbandsgemeinde Kirchberg hat sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemarkung Oberkirn ausgesprochen. Die Bürgerinitiative „WEA Wobbad – SooNit“ schließt sich diesem dem Widerspruch der VG Kirchberg an und äußert in einer Stellungnahme schwerwiegende Bedenken gegenüber der Vorrangfläche Nr. 20 und 20, gegenüber des Baus der geplanten Windenergieanlagen OBK 1 und OBK 2 Anlagen sowie etwaiger weiterer Anlagen im südlicher gelegenen Teilbereich der Vorrangfläche.
Per E-Mail an wea-soonit@web.de kann sie angefordert werden. **Das Vorranggebiet Nr. 20 Oberkirn/Schwerbach kann nicht weiter als solches ausgewiesen werden!**
Die ursprüngliche Vorrangfläche Nr. 20 Oberkirn/Schwerbach ist im ROP mit einer Größe von 46 ha angegeben. Diese Fläche hat sich durch die jüngsten Regelungen im LEP IV deutlich verringert. In der Gemarkung Oberkirn bleiben 12 ha, der „zusätzliche Gebietsvorschlag“ in Hausen hat eine Größe von 10 ha. Wie sich aus der Begründung zum Ziel 163 g ergibt, ist ein räumlicher Verbund grundsätzlich dann gegeben, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha liegen. Dies ist hier nicht gegeben und damit sind die Voraussetzungen für die Ausweisung einer Vorrangfläche nicht erfüllt.
Eine Addierung dieser beiden Flächen, um den geforderten räumlichen Verbund von 20 ha zu erreichen, ist abwegig. Die beiden Flächen liegen circa 600 m auseinander und werden topographisch durch das circa 100 Höhenmeter tiefer liegende Tal des Allern- bzw. Wiesenbachs getrennt. Ein „räumlicher Verbund“ ist hier also nicht gegeben. Durch die topographische Trennung der Flächen kann die geforderte Bündelwirkung nicht erreicht werden. Das Landschaftsbild würde dort durch Einzelanlagen beeinträchtigt.
Der geplante Standort der Anlage OBK 1 ist nicht rechtens!
Nach derzeitiger Planung befindet sich zwar das Fundament der Anlage OBK 1 innerhalb der Vorrangfläche, die Rotoren aber können je nach Windrichtung bis zu 50 Prozent über die Grenzen des Vorranggebietes herausreichen. Dies steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 C 8.04) vom 21.10.2004. 21.10.2004 (www.bverwg.de/211004U4C8.04.0). Demnach sind die äußeren Grenzen eines Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten. Im Urteil heißt es, bei Windenergieanlagen seien nicht nur das Fundament und der Turm, sondern auch die Rotoren als wesentliche Teile der Anlage in die Berechnung der Grundfläche einzubeziehen.
In der Planung aus dem Jahr 2018 war die Anlage OBK 1 innerhalb der Vorrangfläche geplant. Dieser Standort aber konnte aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden, da dort negative Auswirkungen auf die Fledermauspopulation zu befürchten sind. Es ist zweifelhaft, dass diese Auswirkungen durch die neue Standortwahl erheblich verringert werden, da die Anlage nur um wenige Meter (nicht genau beziffert) in südliche Richtung versetzt wurde. In einer Stellungnahme vom 14.08.2018 heißt es, dass Eingriffe im Bereich des Waldes mit hohem Angebot an Habitatbäumen vermieden werden sollen. Dieser Eingriff würde hier jedoch auch nötig aufgrund der für den Bau notwendigen Rodung.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 142 (11 in Landkreis Birkenfeld)