Tierschutz

Stadttauben brauchen betreute Taubenhäuser - Städte brauchen betreute Taubenhäuser

Petition richtet sich an
Deutscher Städte - und Gemeindebund
3.307 Unterstützende

Sammlung beendet

3.307 Unterstützende

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 31.12.2021
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

02.08.2021, 20:14

Liebe Unterstützer*innen,

bezüglich des Taubenhauses, welches letztes Jahr abgerissen wurde, habe wir nachfolgendes Schreiben an die Bahn, Münchens OB, das Veterinäramt, die Süddeutsche, etc.verschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren der DB,

Ihrem derzeitigen Verhalten im Bezug auf die Lage der Stadttauben sowie gegenüber den Tierschützern kann aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden.
Zumal die damalige Schließung des Taubenhauses ohne vorherige Ankündigung und Benachrichtigung der Taubenhausbetreuer für die derzeitige Lage maßgeblich verantwortlich ist und ein kausaler Zusammenhang zur derzeitigen Situation besteht.
So hat die plötzliche Schließung des betreuten Taubenschlages den Stadttauben:
1) die bisherige gesicherte Fütterung und Schlaf- und Brutstätte entzogen und daher den Tieren wegen ihrer Standorttreue anhaltenden Stress und erhebliche Leiden bis hin zum Tod ausgesetzt.
2) gleichzeitig eine unkontrollierte Vermehrung der Stadttauben verursacht, die das öffentliche Interesse für die Begrenzung der Population dauerhaft missachtet.
Eine tierschutzrechtlich angemessene Alternative, wie etwa ein Quartier in der Nähe des Taubenschlages, wurde den Tieren nicht geboten.
Zudem wurden die Tierschützer vom Abriss nicht in Kenntnis gesetzt um vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.

Folgende Rechtsgründe führe ich an:

a) die Stadttauben, die im Taubenhaus lebten, sind verwilderte Haustiere, die seit langer Zeit im Taubenhaus in menschlicher Obhut gefüttert wurden. Die ersatzlose Schließung des Standortes entzieht den Tauben nicht nur die geschützte Bleibe, sondern führt entgegen dem Verbot des § 3 Nr. 3 TierSchG zu einer "Aussetzung" der Tiere, weil die weitere Betreuung vereitelt wurde. Es gilt der allgemeine Grundsatz: "Was man sich vertraut gemacht hat, dafür ist man auch verantwortlich".
b) durch die Schließung wurde vielen Stadttauben aller Wahrscheinlichkeit nach auch in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugeführt, da im gesetzlichen Sinne ( § 17 Nr. 2 b TierSchG ) der dauerhafte Entzug des geschützten Zuhauses unter der Fütterung als Zufügung "länger anhaltender erheblicher Leiden" und die Tötung als unvernünftig gelten.
c) Die Schließung widersprach der staatlichen Schutzpflicht für unserer Obhut anvertrauten Tiere Tiere ( § 1 TierSchG, BVerfG, Urteil vom 06.07.1999, NJW 1999, 3253, Artikel 20 a GG, BT-Dr. 14 14/8860, dazu Kluge - v. Loeper, Tierschutzgesetz, Einführung Rn 104 e ). Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes - laut Art. 20 a GG "der Staat schützt die Tiere ..." - seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das gesamte Rechtssystem geschaffen wurde ( siehe Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Art 20 a GG, 3. Aufl. 2015 ).
Nach geltender Rechtsprechung kann solcher Missstand geahndet werden. Denn auch für Stadttauben gilt das Tierschutzgesetz: "Zweck des Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Es stellt sich aktuell auch die Frage, warum das Netz gespannt worden ist, wenn die Tauben laut den Verantwortlichen der Bahn rein und rausfliegen können. Dies macht überhaupt keinen Sinn.

Ich bitte Sie die Missstände umgehend zu beseitigen und mit den Tierschützern den Dialog zur Zusammenarbeit zu suchen. Man wird bestimmt einen Konsens finden.


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