Tierschutz

Stadttauben brauchen betreute Taubenhäuser - Städte brauchen betreute Taubenhäuser

Petition richtet sich an
Deutscher Städte - und Gemeindebund
3.307 Unterstützende

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 31.12.2021
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

27.07.2021, 14:10

Der Gesetzgeber beschreibt den rechtlichen Status der Stadttaube folgendermaßen:
Das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz regelt die rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit Wirbeltieren und gibt keinen Spielraum für eine landesspezifische Regelung.
Der Tierschutz hat durch den Verfassungsrang des Einzeltierschutzes - laut Art. 20a GG "der Staat schützt die Tiere..." seit 2002 eine wesentliche Aufwertung erfahren, weil diese als Norm als Querschnittsklausel mit weitreichenden Folgen für das ganze Rechtssystem geschaffen wurde ( siehe Kloepfer / Rossi JZ 1998, 369, 373 und Hirt / Maisack / Moritz, TierschG, Art. 20 a GG, 3 Aufl. 2015 ).
Ein Aushungern - Lassen von Tauben widerspricht dem strafrechtlichen Qualverbot: Menschenschutz und ethisch begründeter Tierschutz sind seit jeher unteilbar. Allein wirtschaftliche Aspekte stellen nach einem BVerwG - Urteil von 2019 keinen "vernünftigen Grund" für eine Tiertötung dar.
Ein geregelter und sicherer Bahnbetrieb wird so oder so durch die derzeit vor Ort befindlichen Tauben nicht behindert.
Ein Verschließen von Bausubstanz ohne vorherige Räumung und Sicherung der Tauben und Taubenküken mit anschl. artgerechter Unterbringung ist pflichtwidrig und wird strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Durch ein Verschließen ohne vorherige Nachschau und komplette Räumung würde den Tauben in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugefügt und muss durch den dauerhaften Entzug der Fütterung der Küken als Zufügung "länger anhaltender erheblicher Leiden" und die Tötung als unvernünftig gelten.
Auch das strafrechtliche Verbot unterlassener Hilfeleistung nach § 323c STGB muss spätestens seit der Neufassung des Art. 20a GG mit staatlicher Schutzpflicht jetzt auch für "die Tiere" als leidensfähige Mitgeschöpfe zum Zuge kommen. Die einschlägige Fachliteratur anerkennt das.
- Im BPOLG sowie im BBSG wird auf die Verantwortlichkeit von Polizei und Feuerwehr im Tiernotfall hingewiesen und dieser geregelt.
- Ortansässige Stadttaubenvereine und auch der Tiernotruf müssen daher bei einer Räumung verständigt werden.
- Amtsveterinäre haben eine gesetzliche Garantenstellung für Tiere, also auch für Stadttauben und sind in jedem Fall hinzuzuziehen. Sie sind nach § 16 a TSchG sog. "Beschützergaranten" für das Wohl der Tiere und die Einhaltung des Tierschutzrechts.
- § 1 des TSCHG besagt: " Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen."
- Laut § 4 des Bundesartenschutzverordnung ( BArtSCHV ) unterliegt die Stadttaube dem allgemeinen Artenschutz.
- Laut § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatschG ) unterliegen Stadttauben als frei lebende Tiere ( Wirbeltiere ) ebenso dem allgemeinen Schutz von Wirbeltieren.
- Stadttauben sind keine Wildtiere ( sondern "frei lebende Tiere" ) und dürfen deshalb nicht bejagt werden.
- Stadttauben sind keine Gesundheitsschädlinge nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Stadttauben sind keine Überträger von Krankheiten, sog. Zoonosen:
"Eine gesundheitliche Gefährdung durch Stadttauben ist nicht größer als die durch Zier - und Wildvögel sowie durch Nutz - und Liebhabertiere." (Quelle: Der ehemalige Präsident des Bundesgesundheitsamtes, Prof. Dr. Dieter Großklaus)
Von Stadttauben geht also keine Gefahr für die menschliche Gesundheit aus !
Diese Aussage wurde 2001 durch das Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. Bundesamt für Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Berlin seit Ende 2002: Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestätigt.
Das Robert-Koch-Institut, Nationales Referenzzentrum für Salmonellen, stellte fest, dass es sich bei Taubensalmonellen um eine Variante handelt, die bei menschlichen Infektionen nie auftritt.
Stadttauben sind keine Überträger der bekannten Vogelgrippeviren.
Stadttauben sind regelmäßig Nachkommen der von Züchtern freigesetzten Haus - und Rassetauben sowie ausgebliebene Brieftauben ( TiHo Forschung fürs Leben, Tierärztliche Hochschule Hannover 1995/96, S. 20 ).
Dies führt hiernach zur Anwendung des Fundrechts ( BVerwG, Urteil v. 26.04.2018 ), das auch für die Nachkommen mit "praktisch tierschützender Wirkung" ( BVerwG ) gilt.
Es muss eine Güterabwägung sowohl das grundgesetzliche Menschenrecht auf Nothilfe für Tiere ( Art. 4 Abs. 1 GG, Art 20a GG, § 323c STGB ) einbeziehen als auch das Urteil des BVerG v. 13.06.2019 beachten, dass es 2002 der Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat entsprach, den Schutz der Tiere nachhaltig zu stärken. Leben und Wohlbefinden der Tiere ( § 1 TierSchG ) und die verfassungsgebotene Vermeidung ihrer Leiden und ihres qualvollen Sterbens sind ein ungleich höherwertiges Rechtsgut in unserer Werteordnung als die dem gegenüberstehende Verschmutzung von Sachwerten. In einer Studie, bei der das Institut für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt Taubenkot untersucht hat, lag der pH Wert im nur "schwach sauren" Bereich.


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