14.07.2024, 16:25
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer, liebe Stadttaubenprojekte,
die aktuellen Meldungen von eingemauerten Stadttauben bei Dachanierungen haben die Taubenfreunde bundesweit erschüttert. Damit vorbeugend Maßnahmen getroffen werden können, die eine solche Situation bereits im Vorfeld verhindern könnten, haben wir den Link der einzelnen Landesverbände über die Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ( dachdecker.org/ ) ausfindig gemacht.
So kann sich jedes Stadttaubenprojekt mit dem jeweiligen Landesverband in Verbindung setzen:
dachdecker.org/betriebsinhaber/leistungen-der-berufsorganisation/die-landesverbaende/liste-der-landesverbaende/
Bitte macht davon Gebrauch !!!
Im Saarland haben wir bereits die Zusage der Dachdeckerinnung, uns bei relevanten Stadttaubennotfällen zu informieren. Ebenso wird in Kürze ein Artikel in der Bauzeitschrift AGV Bau-Saar e.V. veröffentlicht und es ist beabsichtigt entsprechende Flyer in den Ausbildungsstätten verteilen zu lassen.
So kann Tierleid im Vorfeld effektiv und in Kooperation verhindert werden !!!
Hier ein Musterschreiben, welches Ihr gerne benutzen könnt:
Verhalten und Maßnahmen bei Stadttauben-Gelegefund während Dachstuhlarbeiten
Der Tierschutz hat seit 2002 Verfassungsrang und ist Staatsziel ( Artikel 20 a Grundgesetz ).
Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen ( §1 Tierschutzgesetz )
Dieser Schutzauftrag erstreckt sich auch auf die einzelnen Tiere und erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten.
Sollten im Rahmen von Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an Gebäuden, Gelege von Stadttauben festgestellt werden, sind diese dem Tierschutz zu melden.
Insbesondere betrifft dies hilflose Küken und flugunfähige Jungvögel. Ein Verschließen der Bausubstanz mit Gelegen, ohne vorherige Sicherung der Tiere, stellt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, weil die Elternvögel ihre Jungen nicht mehr versorgen können und diese dann einen langanhaltenden und qualvollen Tod durch Verhungern sterben (Tierschutzrechtliches Qualverbot).
Das Tierschutzgesetz gilt nicht nur im öffentlichen Raum sondern auch auf Privatgelände. Insofern kann der Gebäudeverwalter/Eigentümer bzw. Auftraggeber sich nicht über die tierschutzrechtlichen Aspekte hinwegsetzen. Er hat die Pflicht im Tier-Notfall Hilfe zu leisten und dem Tierwohl Rechnung zu tragen.
Rechtliche Quellen: Qualverbot § 17 Nr. 2 und Tötungsverbot nach § 17 Nr. 1 TierSchG und Art. 20a GG „Schutz vor vermeidbaren Leiden, Achtung der Tauben als Mitgeschöpfe“, siehe Urt. BVerwG v. 13.6.2019 mit Berufung auf amtliche Verfassungsbegründung BT-Drs. 14/8860 S. 1 und 3.
In einem solchen Tier-Notfall benachrichtigen Sie für den Raum ... umgehend den Verein:
Name des Vereins mit Kontakt.