17.08.2016, 20:16
Werte Unterstützer,
in der Anlage finden Sie einen Schriftsatz zur Sonderparkerlaubnis für Handwerker, d.h. Antrag an den Oberbürgermeister und seine Antwort. Der Tenor ist Ablehnung mit fadenscheiniger oder keiner Begründung. Der angeführte Beschluß des Stadtrates vom 26.09.2012 ist nicht auffindbar, er existiert Wahrscheinlich nicht. Stattdessen existiert mit gleichem Datum seitens des Stadtrates:
geänderter Beschlussvorschlag:
Die Stadt Halle (Saale) führt Parkerlaubnishefte für Handwerker, Gewerbe, Pflegedienste und Werttransporte für das Stadtgebiet Halle (Saale) als Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO ein.
Die Erlaubnis berechtigt zum Parken in Parkzonen mit den Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot), 290 (eingeschränktes Halteverbot für eine Zone), 314 (Parkplatz, außer Sonderparkplatz für Schwerbehinderte) im mit Parkuhren und Parkscheinautomaten bewirtschafteten Parkraum, sowie in Bewohnerparkzonen und in Fußgängerzonen. In diesen Bereichen wird durch das Parkerlaubnisheft das Parken für Reparatur- und Montagearbeiten sowie Pflegedienste und Werttransporte erlaubt, sofern dadurch keine Behinderung des fließenden Verkehrs oder der Feuerwehr verursacht wird und die Rettungswege frei bleiben.
Antragsberechtig sind Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Gewerbetreibende sowie Pflegedienste und Werttransporte aus Halle (Saale), deren Betrieb bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer gemeldet ist. Das Erlaubnisheft gilt für ein Einsatzfahrzeug sowie ein Ersatzfahrzeug kann für alle Kraftfahrzeuge der Firma genutzt werden, der die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die Kennzeichen sind anzugeben. Die Erlaubnis ist im Original mitzuführen und damit zeitgleich nur für ein Fahrzeug verwendbar.
Ein Parkerlaubnisheft beinhaltet 50 Ausnahmegenehmigungen. Mit einer Ausnahmegenehmigung kann an einem Tag an bis zu vier Einsatzorten bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden geparkt werden.
Die Parkerlaubnishefte werden über das Ordnungsamt der Stadt Halle (Saale) ausgegeben.
Die Gebühren für ein Parkerlaubnisheft betragen 150 Euro.
Der Herr Oberbürgermeister lehnt in direkten Gesprächen ab mit der Begründung - es handelt sich um übertragenen Wirkunkskreis und ein Eingriff ist nicht möglich.
Nur vergißt er dabei, daß er allein dafür verantwortlich ist und alleiniges Entscheidungsrecht inne hat.
Wir geben nicht auf und suchen den Weg: "wie geht es trotzdem". Für helfende Ideen bzw. Vorschläge sind wir Ihnen dankbar.