25.09.2024, 18:02
Die Petition wurde zur besseren Übersicht angepasst. Außerdem wurde die Anlage korrekt verlinkt, womit diese nicht mehr in den Neuigkeiten gesucht werden muss.
Neuer Petitionstext:
Gemeindliche Vollzugsbedienstete sind in der Regel Traifbeschäftigte in sogenannten Kommunalen Ordnungsdiensten in den jeweiligen Kommunen in Baden-Württemberg. Sie leisten mit weiteren Akteuren im Land einen großen Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ihr Hauptaufgabenbereich ist die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Erhöhung des Sicherheitsgefühls durch Präsenz.
Die Aufgaben richten sich nach dem § 31 Abs. 1 DVO PolG BW. Gemäß § 125 Abs. 2 PolG BW haben die Vollzugsbediensteten bei der Erledigung dieser Aufgaben den Status von Polizeibeamten und sind hierin Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.Staatsanwaltschaft (siehe § 2 Nr. 1 StAHiBV BW).
Zuletzt wurde der Aufgabenkatalog am 16. September 1994 aktualisiert. Seit dem sind nun fast 30 Jahre vergangen, ohne dass der Gesetzgeber nötige Anpassungen getroffen hat. Viele Vorschriften sind nicht mehr zeitgemäß und wurden nicht ausreichend konkretisiert. Mit den heutigen Gegebenheiten ist der Aufgabenkatalog nicht mehr zeitgemäß und Bedarf einer Reform.
Wir fordern dahingehend folgende Punkte, welche ausführlich in der Anlage konkretisiert sind:
- Die Übertragung einer rechtlichen Notkompetenz in Eilsachen (sogenannte Eilzuständigkeit).
- Die Aufhebung des "Blaulichtverbotes" für die
sofortigeanfallendenReformAufgabenbereiche. - Im Hinblick auf steigende Bedrohungen mit Messern, die Prüfung der Einführung eines weiteren Distanzmittels als Ausrüstungsgegenstand bei hoher Bedrohungslage.
- Festlegung von Standarts bei dem Thema Ausbildung, Ausstattung und Bekleidung.
- Die zwingend notwendige Anpassung des Aufgabenkataloges
mitan heutige Gegebenheiten.
Die beigefügte und verlinkte Anlage - welche auch unter dem Punkt Neuigkeiten zu finden ist - wird dem Petitionsausschuss und der Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und Herausforderungen. In der Anlage sind mögliche Beispiele für eine Anpassung genannt, welche dem LandtagLandesregierung freundlichst zur Verfügung gestellt wird. gestellt.
Neue Begründung:
Die innere Sicherheit in Baden-Württemberg kann nur in vertrauensvoller und konstruktiver Zusammenarbeit mit allen notwendigen Behörden und Organisationen in Einbezug der tätigen Beamten in diesem Aufgabenbereich erfolgen.
Gemeindliche Vollzugsbedienstete sind genau wie Beamte der Landespolizei täglich all möglichen ähnlichen Gefahren ausgesetzt. Aufgrund der mangelnden Rechtslage sind sie immer wieder Gegenstand von Widerständen in ihren Maßnahmen und werden dahingehend öfters nicht als legitimer Teil der Exekutive anerkannt. Gerade die Zeit des Coronavirus hat uns die Bedeutung von Kommunalen Ordnungsdiensten aufgezeigt, da ohne diese viele Vorschriften nicht kontrolliert hätten werden können. Die Landeregierung muss hier gegensteuern und unter anderem auch Öffentlichkeitsarbeit zu der Rechtstellung und den Befugnissen von gemeindlichen Vollzugsbediensteten als legitimer Teil der Sicherheitsarchitektur des Landes leisten!
Durch die bestehende Rechtslage aus dem Jahre 1994 sind viele Aufgaben in der heutigen Zeit nicht benannt. Bestehende Aufgaben aus dem Katalog sind nicht ausreichend konkretisiert, wodurch sich die Beschäftigten oft in einer rechtlichen Grauzone befinden und schlimmstenfalls mit drastischen Konsequenzen rechnen müssen. Die Aufgaben müssen daher unbedingt an die heutigen Gegebenheiten und Herausforderungen angepasst werden.Wichtigster BestandteilDarunter diesermuss Petition istauch die EinführungPensionierungswelle einerbei sogenanntender Notkomptenz,Landespolizei dieberücksichtigt Aufhebungwerden.
Weitere des Blaulichtverbotes, die Prüfung weiterer Einsatzmittel und die dringend notwendige Anpassung des Aufgabenkataloges. Weitereausführliche Details hierfürzur Begründung bietet die beigefügte achtseitige Anlage.
Neues Zeichnungsende: 01.01.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 355 (301 in Baden-Württemberg)