Bildung

Änderung des Einschulungs-Stichtags in NRW vom 30. September auf den 30. Juni!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Landtags NRW & Ministerium für Schule und Bildung
42.206 Unterstützende 40.152 in Nordrhein-Westfalen

Der Petition wurde teilweise entsprochen

42.206 Unterstützende 40.152 in Nordrhein-Westfalen

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

07.02.2019, 23:45

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Formulierung "6. Geburtstag feiern" eventuell aufgrund einer juristischen Feinheit nicht gleichlautend sein könnte mit "das 6. Lebensjahr vollenden". Da selbstverständlich Letzteres gemeint ist, habe ich die Formulierung sicherheitshalber korrigiert, um Probleme zu vermeiden.


Neue Begründung: **Laut geltender Rechtslage werden in NRW derzeit alle Kinder, die bis zum 30. September ihren ihr 6. Geburtstag feiern, Lebensjahr vollenden, zum 1. August des gleichen Jahres bereits schulpflichtig.**
Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
**Das bedeutet, dass derzeit also auch im Extremfall bereits 5-jährige Kinder schulpflichtig werden oder solche, die bei ihrem Schuleintritt gerade erst vor wenigen Tagen 6 Jahre alt geworden sind.**
Diese Kinder sind in der Schule oftmals schlichtweg überfordert und erleben möglicherweise unnötige schulische Misserfolge, da sie zwar eventuell schulpflichtig sind, nicht aber unbedingt auch schulreif.
**Bis 2008 war dies nicht so. Damals galt in NRW als Stichtag für die Schulpflicht der 30. Juni des gleichen Jahres.** Auf diese Weise gab es keine 5-jährigen Grundschüler und jedes Kind war bei Schuleintritt zumindest einen ganzen Monat lang bereits 6 Jahre alt.
Ab dem Schuljahr 2007/2008 wurde der Stichtag für den Schuleintritt häppchenweise nach hinten verlagert, bis er auf den 30. September eingefroren wurde.
Das aktuelle Recht besagt, dass schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden dürfen.
Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung auf Basis eines schulärztlichen Gutachtens.
Die Eltern sind zwar inzwischen zwecks Entscheidungsfindung anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz), haben jedoch weitestgehend kein Mitspracherecht.
**NRW gehört damit (zusammen mit Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg) zu den wenigen Bundesländern in Deutschland, die an dem Stichtag 30. September weiter festhalten.**
In den meisten anderen Bundesländern gilt als Stichtag für die Schulpflicht der 30. Juni.
In Niedersachsen hat eine Petition vor kurzem dafür gesorgt, dass der Stichtag vom 30. September auf den 30.06 zurück verlegt wurde.
Eine weitere Petition in Bayern mit beinahe 20.000 Unterstützern hat dazu geführt, dass eine Änderung auf den Stichtag 30. Juni im bayerischen Landtag derzeit ebenfalls zur Diskussion steht.
Wir hoffen daher, auch einen Gedankenanstoß für eine Reform in NRW zu geben.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8384 (7963 in Nordrhein-Westfalen)


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