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Wirtschaft

Fahrzeug-Exportregelung, USt.-Recht. Zoll-Abfertigung, Wettbewerbsverzerrung in der EG.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

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  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
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Neuigkeiten

05.10.2011, 22:58

Textverkürzung
Neue Begründung: Ich habe drei Ausführungen zu der Begründung:

A) Kurzform

B) In der Amtssprache, mit Grafik

C) Detailliert auf www.kneisler-partner.de



Hier ist die Kurzform:


1. Die jetzige Gesetzesregelung lässt viel Spielraum für Verwirrung und verzerrt den EU-Wettbewerb.

2. .Für Für die umsatzsteuerbefreite Lieferung gibt es Unterschiede, wie das Fahrzeug ausgeführt wird (ob es aufgeladen (aufgeladen oder auf eigenen Achsen ausgeführt wird, Achsen, und welche Art der Überführungskennzeichen verwendet werden).

3. Wenn ein Fahrzeug verschifft oder nicht auf eigener Achse transportiert wird, benötigt es keine Überführungskennzeichen. Diese Regelung ist gut und einfach, ist aber eine Spitze vom Eisberg. Die Missverständnisse fangen meistens bei der Vorabfertigung an, wenn das Fahrzeug, zum Beispiel, auf Händlerkennzeichen vorgeführt wird. Der Händler muss vor der Versendung das Fahrzeug bei dem örtlichen Zollamt vorführen. Obwohl in der Ausfuhranmeldung deklariert ist, dass das Fahrzeug die EU-Grenze per Schiff passieren wird und die Händlerkennzeichen nur zur Überführung bis zum Hafen angewendet werden, bekommt der Versender in die Ausfuhranmeldung folgenden Vermerk: „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Dieser Satz gibt später den Finanzbehörden großen Ermessensspielraum für die Beurteilung des Belegnachweises für Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit.

4. Wenn ein Fahrzeug auf eigenen Achsen ausgeführt wird, spielt die Art der verwendeten Überführungskennzeichen eine entscheidende Rolle (Anerkennung als umsatzsteuerfreie Lieferung). Wenn, z.B. das EU-Zollgebiet verlassen soll, muss es unbedingt auf Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen angemeldet und zusätzlich ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Diese Regelung muss abgeschafft werden. Begründung:

4.1. Die „Ausfuhrkennzeichen“ gibt es MIT UND OHNE internationalen Zulassungsschein. Nach §18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung „Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu versehen. Zusätzlich kann ein + Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem ausgeführt wird, erkennt das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden. …“ . Ein Internationaler Zulassungsschein dupliziert Finanzamt den Kraftfahrzeugschein in mehreren Sprachen. Die Exporteure sind aus folgenden Gründen gezwungen Zoll-Ausfuhrnachweis an. Wenn das gleiche Kennzeichen OHNE den internationalen Zulassungsschein zusätzlich zu erwerben:

4.1.1. Der Internationale Zulassungsschein Schein angewendet wird, verwehrt das Finanzamt die Anerkennung. Das ist das einzige Dokument, das die „Ausfuhrkennzeichen“ als solche benennt.

4.1.2. Nach sicherlich nicht logisch. Das gleiche gilt für andere Überführungskennzeichen.

3. Innerhalb der Durchführungsverordnung der Zollbehörde, soll der Zollbeamte bei der Kfz-Vorführung überprüfen, ob die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind und ein internationaler Zulassungsschein vorliegt.

4.1.3. Wenn die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind, aber der internationale Zulassungsschein nicht vorliegt, bekommt der Ausführer in der Ausfuhranmeldung den Vermerk, dass der „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Die Wut derjenigen, dessen Ausfuhrkennzeichen somit nicht anerkannt wurde, ist leicht vorzustellen. In keinem Einfuhrland wird das Fahrzeug anhand des internationalen Zulassungsscheins verzollt. Alles wird anhand der echten Fahrzeugpapiere abgewickelt. Aus diesem Grunde verlangen viele Bürger bei der Kfz-Anmeldung im Straßenverkehrsamt diesen Schein nicht und geraten dadurch in die o.g. Falle.

5. Anschaffung der Ausfuhrkennzeichen mit Internationalem Zulassungsschein.

5.1. Für EU darf ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief und gültigem TÜV kosten jeder Art der Kennzeichen überführt werden. Warum wird diese Kennzeichen durchschnittlich 150,- Euro und erfordern einen Zeitraum Regelung dann nicht für die Anmeldung von 1 bis 3 Stunden. Das Lieferung ins Drittland (Außerhalb der EU) angewandt? Der Zoll-Ausfuhrnachweis ist im Rahmen.

5.2. Für doch ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief aber ohne gültigen TÜV kosten diese Kennzeichen durchschnittlich 250,- Euro und erfordern glaubhafter ausreichender Beleg für den Export ins Drittland.

4. Die kostengünstige Lösung innerhalb der EU ist die TÜV Abnahme zusätzlichen Zeitaufwand. Diese Zeit könnte produktiv verwendet werden, denn im Einfuhrland wird der Kunde sowieso ein neues TÜV machen müssen. Meine Kritiker konnten hier sagen, dass eine Investition in die Sicherheit doch nicht verkehrt sei. Ja, es ist nicht verkehrt, aber hier geht es um eine einmalige Überführung. Man soll aber bedenken, dass Variante mit dem Kurzzeitkennzeichen. Die Anmeldung auf Kurzzeitkennzeichen tausende Fahrzeuge täglich mit und ohne TÜV überführt werden. Mit einem TÜV für die Ausfuhrkennzeichen wird die Sicherheit auf der Strasse nicht bemerkbar erhöht .

5.3. Für ein Fahrzeug mit ausländischem ist problemlos. Dabei spielt es keine Rolle welchen Fahrzeugbrief kosten diese Kennzeichen schon 300,- bis 700,- Euro und erfordern eine TÜV -Vollabnahme. Diese Vollabnahme verzögert das Geschäft um mehrere Arbeitstage. Die Verzögerung entsteht durch die Vorbereitung der Dokumenten und der Wartezeit beim TÜV. Dabei soll man berücksichtigen, das nicht jeder TÜV-Prüfer eine Vollabnahme machen darf. Diese Zeit fehlt ebenfalls bei der Ausübung des Hauptgeschäftes.

6. Es gibt Fälle, bei denen ein deutscher Händler in dem Eu-Ausland ein Fahrzeug erwirbt, das schon auf ein ausländisches Überführungskennzeichen zugelassen ist. Nach aktueller Regelung muss der Händler trotzdem das Fahrzeug auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen hat. Diese Regelung ist für alle leicht zu verstehen und anzuwenden.


Begründung in Amtssprache mit internationalem Zulassungsschein anmelden. Der dabei entstehende Kostenfaktor wurde schon oben beschrieben. Warum sollten ausländische Ausfuhrkennzeichen schlechter sein als deutsche?

7. Grafik:


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