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Wirtschaft

Fahrzeug-Exportregelung, USt.-Recht. Zoll-Abfertigung, Wettbewerbsverzerrung in der EG.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages

1.169 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

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Neuigkeiten

24.04.2012, 01:40

Hallo Mitunterstützer,
vielen Dank für euren Einsatz.

Der Bundestag hat mit Schreiben vom 8.3.2012 bestätigt.

Der Anwendungserlass für den Export ist geändert und „dem Hauptgegenstand der Petition wurde durch die Änderung entsprochen.“.
Vorhandenes Hindernis für die sofortige Anwendung:
Die Umsetzung des Anwendungserlasses bei den Zollbehörden ist noch schleppend. Die Zoll-Beamten arbeiten nach den Durchführungsverordnungen, deren Änderung nachzügig kommt.
Doch entscheidend sind die Anwendungserlasse.
Tauchen hier Fragen auf, so wenden sie sich an die FAQ auf der Homepage der Kneisler und Partner Unternehmensberatung GmbH www.kneisler-partner.de


04.02.2012, 14:00

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss noch auf die Stellungname des Finanzministerium wartet.
Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungname aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Albert Kneisler


06.10.2011, 10:57

Verbesserung
Neue Begründung: Ich habe drei Ausführungen zu der Begründung:

A) Kurzform

B) In der Amtssprache, mit Grafik

C) Detailliert auf www.kneisler-partner.de



Hier ist die Kurzform:


1. Die jetzige Gesetzesregelung lässt viel Spielraum für Verwirrung und verzerrt den EU-Wettbewerb.

2. Für die umsatzsteuerbefreite Lieferung gibt es Unterschiede, wie das Fahrzeug ausgeführt wird (aufgeladen oder auf eigenen Achsen, und welche Art der Überführungskennzeichen verwendet werden). Wenn das Fahrzeug auf eigenen Achsen ausgeführt wird, spielt die Art der verwendeten Überführungskennzeichen eine entscheidende Rolle (Anerkennung als umsatzsteuerfreie Lieferung). Wenn, z.B. das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen + Internationaler Zulassungsschein ausgeführt wird, erkennt das Finanzamt den Zoll-Ausfuhrnachweis an. Wenn das gleiche Kennzeichen OHNE den internationalen Schein angewendet wird, verwehrt das Finanzamt die Anerkennung. Das ist sicherlich nicht logisch. Das gleiche gilt für andere Überführungskennzeichen.

3. Innerhalb der EU darf ein Fahrzeug mit jeder Art der Kennzeichen überführt werden. Warum wird diese Regelung dann nicht für die Lieferung ins Drittland (Außerhalb der EU) angewandt? Der Zoll-Ausfuhrnachweis ist doch ein glaubhafter ausreichender Beleg für den Export ins Drittland.

4. Die kostengünstige Lösung innerhalb der EU ist die Variante mit dem Kurzzeitkennzeichen. Die Anmeldung auf Kurzzeitkennzeichen ist problemlos. Dabei spielt es keine Rolle welchen Fahrzeugbrief das Fahrzeug hat. Diese Regelung ist für alle leicht zu verstehen und anzuwenden.


Begründung in Amtssprache mit Grafik:

(die Datei wird bald hoch geladen. auf der Seite www.kneisler-partner.de ist diese Grafik vorhanden)


05.10.2011, 22:58

Textverkürzung
Neue Begründung: Ich habe drei Ausführungen zu der Begründung:

A) Kurzform

B) In der Amtssprache, mit Grafik

C) Detailliert auf www.kneisler-partner.de



Hier ist die Kurzform:


1. Die jetzige Gesetzesregelung lässt viel Spielraum für Verwirrung und verzerrt den EU-Wettbewerb.

2. .Für Für die umsatzsteuerbefreite Lieferung gibt es Unterschiede, wie das Fahrzeug ausgeführt wird (ob es aufgeladen (aufgeladen oder auf eigenen Achsen ausgeführt wird, Achsen, und welche Art der Überführungskennzeichen verwendet werden).

3. Wenn ein Fahrzeug verschifft oder nicht auf eigener Achse transportiert wird, benötigt es keine Überführungskennzeichen. Diese Regelung ist gut und einfach, ist aber eine Spitze vom Eisberg. Die Missverständnisse fangen meistens bei der Vorabfertigung an, wenn das Fahrzeug, zum Beispiel, auf Händlerkennzeichen vorgeführt wird. Der Händler muss vor der Versendung das Fahrzeug bei dem örtlichen Zollamt vorführen. Obwohl in der Ausfuhranmeldung deklariert ist, dass das Fahrzeug die EU-Grenze per Schiff passieren wird und die Händlerkennzeichen nur zur Überführung bis zum Hafen angewendet werden, bekommt der Versender in die Ausfuhranmeldung folgenden Vermerk: „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Dieser Satz gibt später den Finanzbehörden großen Ermessensspielraum für die Beurteilung des Belegnachweises für Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit.

4. Wenn ein Fahrzeug auf eigenen Achsen ausgeführt wird, spielt die Art der verwendeten Überführungskennzeichen eine entscheidende Rolle (Anerkennung als umsatzsteuerfreie Lieferung). Wenn, z.B. das EU-Zollgebiet verlassen soll, muss es unbedingt auf Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen angemeldet und zusätzlich ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Diese Regelung muss abgeschafft werden. Begründung:

4.1. Die „Ausfuhrkennzeichen“ gibt es MIT UND OHNE internationalen Zulassungsschein. Nach §18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung „Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu versehen. Zusätzlich kann ein + Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem ausgeführt wird, erkennt das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden. …“ . Ein Internationaler Zulassungsschein dupliziert Finanzamt den Kraftfahrzeugschein in mehreren Sprachen. Die Exporteure sind aus folgenden Gründen gezwungen Zoll-Ausfuhrnachweis an. Wenn das gleiche Kennzeichen OHNE den internationalen Zulassungsschein zusätzlich zu erwerben:

4.1.1. Der Internationale Zulassungsschein Schein angewendet wird, verwehrt das Finanzamt die Anerkennung. Das ist das einzige Dokument, das die „Ausfuhrkennzeichen“ als solche benennt.

4.1.2. Nach sicherlich nicht logisch. Das gleiche gilt für andere Überführungskennzeichen.

3. Innerhalb der Durchführungsverordnung der Zollbehörde, soll der Zollbeamte bei der Kfz-Vorführung überprüfen, ob die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind und ein internationaler Zulassungsschein vorliegt.

4.1.3. Wenn die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind, aber der internationale Zulassungsschein nicht vorliegt, bekommt der Ausführer in der Ausfuhranmeldung den Vermerk, dass der „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Die Wut derjenigen, dessen Ausfuhrkennzeichen somit nicht anerkannt wurde, ist leicht vorzustellen. In keinem Einfuhrland wird das Fahrzeug anhand des internationalen Zulassungsscheins verzollt. Alles wird anhand der echten Fahrzeugpapiere abgewickelt. Aus diesem Grunde verlangen viele Bürger bei der Kfz-Anmeldung im Straßenverkehrsamt diesen Schein nicht und geraten dadurch in die o.g. Falle.

5. Anschaffung der Ausfuhrkennzeichen mit Internationalem Zulassungsschein.

5.1. Für EU darf ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief und gültigem TÜV kosten jeder Art der Kennzeichen überführt werden. Warum wird diese Kennzeichen durchschnittlich 150,- Euro und erfordern einen Zeitraum Regelung dann nicht für die Anmeldung von 1 bis 3 Stunden. Das Lieferung ins Drittland (Außerhalb der EU) angewandt? Der Zoll-Ausfuhrnachweis ist im Rahmen.

5.2. Für doch ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief aber ohne gültigen TÜV kosten diese Kennzeichen durchschnittlich 250,- Euro und erfordern glaubhafter ausreichender Beleg für den Export ins Drittland.

4. Die kostengünstige Lösung innerhalb der EU ist die TÜV Abnahme zusätzlichen Zeitaufwand. Diese Zeit könnte produktiv verwendet werden, denn im Einfuhrland wird der Kunde sowieso ein neues TÜV machen müssen. Meine Kritiker konnten hier sagen, dass eine Investition in die Sicherheit doch nicht verkehrt sei. Ja, es ist nicht verkehrt, aber hier geht es um eine einmalige Überführung. Man soll aber bedenken, dass Variante mit dem Kurzzeitkennzeichen. Die Anmeldung auf Kurzzeitkennzeichen tausende Fahrzeuge täglich mit und ohne TÜV überführt werden. Mit einem TÜV für die Ausfuhrkennzeichen wird die Sicherheit auf der Strasse nicht bemerkbar erhöht .

5.3. Für ein Fahrzeug mit ausländischem ist problemlos. Dabei spielt es keine Rolle welchen Fahrzeugbrief kosten diese Kennzeichen schon 300,- bis 700,- Euro und erfordern eine TÜV -Vollabnahme. Diese Vollabnahme verzögert das Geschäft um mehrere Arbeitstage. Die Verzögerung entsteht durch die Vorbereitung der Dokumenten und der Wartezeit beim TÜV. Dabei soll man berücksichtigen, das nicht jeder TÜV-Prüfer eine Vollabnahme machen darf. Diese Zeit fehlt ebenfalls bei der Ausübung des Hauptgeschäftes.

6. Es gibt Fälle, bei denen ein deutscher Händler in dem Eu-Ausland ein Fahrzeug erwirbt, das schon auf ein ausländisches Überführungskennzeichen zugelassen ist. Nach aktueller Regelung muss der Händler trotzdem das Fahrzeug auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen hat. Diese Regelung ist für alle leicht zu verstehen und anzuwenden.


Begründung in Amtssprache mit internationalem Zulassungsschein anmelden. Der dabei entstehende Kostenfaktor wurde schon oben beschrieben. Warum sollten ausländische Ausfuhrkennzeichen schlechter sein als deutsche?

7. Grafik:


22.09.2011, 15:11

7. Die Wettbewerber aus den Nachbarländern kennen das Problem der deutschen Händler und nutzen diese zu eigenen Vorteilen aus. Sie haben nicht den zusätzlichen Kostenaufwand für die Ausfuhrkennzeichen und ihre Regeln werden nicht so streng angewandt. Deswegen können sie günstiger verkaufen und schneller Fahrzeuge umsetzen. Sehr viele ausländische Händler verkaufen ihre Fahrzeuge mit deutschem Kurzzeitkennzeichen, weil es für sie einfach günstiger ist und wenig Verwaltungsaufwand bedeutet.
8. Innerhalb der EU darf ein Fahrzeug problemlos mit Kurzzeitkennzeichen überführt werden. Hier gilt für umsatzsteuerbefreite Lieferung nur die Tatsache der Überführung, die belegt werden kann. Die Anmeldung auf Kurzzeitkennzeichen ist problemlos und kostet maximal 100,- Euro. Dabei spielt es keine Rolle welchen Fahrzeugbrief das Fahrzeug hat. Diese Regelung ist für alle Akzeptabel.
Neue Begründung: 1. Die jetzige Gesetzesregelung lässt viel Spielraum für Verwirrung und verzerrt den EU-Wettbewerb.

2 .Für die umsatzsteuerbefreite Lieferung gibt es Unterschiede, wie das Fahrzeug ausgeführt wird (ob es aufgeladen oder auf eigenen Achsen ausgeführt wird, und welche Art der Überführungskennzeichen verwendet werden).

3. Wenn ein Fahrzeug verschifft oder nicht auf eigener Achse transportiert wird, benötigt es keine Überführungskennzeichen. Diese Regelung ist gut und einfach, ist aber eine Spitze vom Eisberg. Die Missverständnisse fangen meistens bei der Vorabfertigung an, wenn das Fahrzeug, zum Beispiel, auf Händlerkennzeichen vorgeführt wird. Der Händler muss vor der Versendung das Fahrzeug bei dem örtlichen Zollamt vorführen. Obwohl in der Ausfuhranmeldung deklariert ist, dass das Fahrzeug die EU-Grenze per Schiff passieren wird und die Händlerkennzeichen nur zur Überführung bis zum Hafen angewendet werden, bekommt der Versender in die Ausfuhranmeldung folgenden Vermerk: „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Dieser Satz gibt später den Finanzbehörden großen Ermessensspielraum für die Beurteilung des Belegnachweises für Zwecke der Umsatzsteuerfreiheit.

4. Wenn ein Fahrzeug auf eigenen Achsen das EU-Zollgebiet verlassen soll, muss es unbedingt auf Ausfuhrkennzeichen angemeldet und zusätzlich ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Diese Regelung muss abgeschafft werden. Begründung:

4.1. Die „Ausfuhrkennzeichen“ gibt es MIT UND OHNE internationalen Zulassungsschein. Nach §18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung „Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden. …“ . Ein Internationaler Zulassungsschein dupliziert den Kraftfahrzeugschein in mehreren Sprachen. Die Exporteure sind aus folgenden Gründen gezwungen den internationalen Zulassungsschein zusätzlich zu erwerben:

4.1.1. Der Internationale Zulassungsschein ist das einzige Dokument, das die „Ausfuhrkennzeichen“ als solche benennt.

4.1.2. Nach der Durchführungsverordnung der Zollbehörde, soll der Zollbeamte bei der Kfz-Vorführung überprüfen, ob die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind und ein internationaler Zulassungsschein vorliegt.

4.1.3. Wenn die Ausfuhrkennzeichen angebracht sind, aber der internationale Zulassungsschein nicht vorliegt, bekommt der Ausführer in der Ausfuhranmeldung den Vermerk, dass der „…AUSGANGSVERMERK GILT NICHT FÜR UMSATZSTEUERZWECKE“. Die Wut derjenigen, dessen Ausfuhrkennzeichen somit nicht anerkannt wurde, ist leicht vorzustellen. In keinem Einfuhrland wird das Fahrzeug anhand des internationalen Zulassungsscheins verzollt. Alles wird anhand der echten Fahrzeugpapiere abgewickelt. Aus diesem Grunde verlangen viele Bürger bei der Kfz-Anmeldung im Straßenverkehrsamt diesen Schein nicht und geraten dadurch in die o.g. Falle.

5. Anschaffung der Ausfuhrkennzeichen mit Internationalem Zulassungsschein.

5.1. Für ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief und gültigem TÜV kosten diese Kennzeichen durchschnittlich 150,- Euro und erfordern einen Zeitraum für die Anmeldung von 1 bis 3 Stunden. Das ist im Rahmen.

5.2. Für ein Fahrzeug mit deutschem Fahrzeugbrief aber ohne gültigen TÜV kosten diese Kennzeichen durchschnittlich 250,- Euro und erfordern für die TÜV Abnahme zusätzlichen Zeitaufwand. Diese Zeit könnte produktiv verwendet werden, denn im Einfuhrland wird der Kunde sowieso ein neues TÜV machen müssen. Meine Kritiker konnten hier sagen, dass eine Investition in die Sicherheit doch nicht verkehrt sei. Ja, es ist nicht verkehrt, aber hier geht es um eine einmalige Überführung. Man soll aber bedenken, dass mit dem Kurzzeitkennzeichen tausende Fahrzeuge täglich mit und ohne TÜV überführt werden. Mit einem TÜV für die Ausfuhrkennzeichen wird die Sicherheit auf der Strasse nicht bemerkbar erhöht .

5.3. Für ein Fahrzeug mit ausländischem Fahrzeugbrief kosten diese Kennzeichen schon 300,- bis 700,- Euro und erfordern eine TÜV -Vollabnahme. Diese Vollabnahme verzögert das Geschäft um mehrere Arbeitstage. Die Verzögerung entsteht durch die Vorbereitung der Dokumenten und der Wartezeit beim TÜV. Dabei soll man berücksichtigen, das nicht jeder TÜV-Prüfer eine Vollabnahme machen darf. Diese Zeit fehlt ebenfalls bei der Ausübung des Hauptgeschäftes.

6. Es gibt Fälle, bei denen ein deutscher Händler in dem Eu-Ausland ein Fahrzeug erwirbt, das schon auf ein ausländisches Überführungskennzeichen zugelassen ist. Nach aktueller Regelung muss der Händler trotzdem das Fahrzeug auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen mit internationalem Zulassungsschein anmelden. Der dabei entstehende Kostenfaktor wurde schon oben beschrieben. Warum sollten ausländische Ausfuhrkennzeichen schlechter sein als deutsche?

7. Die Wettbewerbe


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