Tierschutz

Ermittlung gegen schießwütigen Polizeibeamten in Rüsselsheim

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Oberbürgermeister Patrick Burghardt

83.685 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

83.685 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

25.09.2014, 23:43

1.Stilistische Änderung.
2. detailierte Begründung der Petition mit Ergänzung (Teilzitat) der Rechtsauffassung der Tierrechtsanwältin
KANZLEI-SBEAUCAMP.DE
Neuer Petitionstext: Am 23.09. 2014 erschoss ein Polizist zwei Listenhunde, die ganz offensichtlich weder aggressiv waren, noch jemanden gefährdeten.

Der Polizist schoss mehrfach aus einer Distanz von mehreren Metern auf einen Hund, der dann angeschossen vor Schmerzen jaulend das Interesse des zweiten Hundes weckte.
Beide Hunde wurden mit mindestens 4-5 Schüssen zu Tode gebracht.

Auf einem Video ist dokumentiert, dass der Polizist keinen Versuch unternahm, die Tiere einzufangen. Beide Hunde haben ihr Domizil nur deshalb unbeaufsichtigt verlassen, weil bei einem Einbruchsversuch die Täter die im Laden befindlichen Hunde durch die Türe, die sie aufgemacht haben, herausgelassen haben.

www.facebook.com/video.php?v=698857980189258&fref=nf

Im Tierschutzgesetz ist klar geregelt, dass niemand ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund töten darf. Grundsätzlich hätte jeder Tierschutzverein gerufen werden können, um die Tiere lebend einzufangen.

Die Wild west Aktion des Polizisten ist in keiner Weise verständlich, mitten in einem Wohngebiet herumzuballern, und Tiere anzuschiessen und diese dann an den Schusswunden verenden zu lassen, hat rein gar nichts mit Verhältnismässigkeit zu tun.

Es wird behauptet, dass es mehrfache Versuche gab, die Hunde einzufangen.
Dabei seien 2 Personen verletzt worden.

Daher bitten wir, die Unterzeichner, dass die Gemeinde sich darum bemüht, dass gegen den Polizisten dienstaufsichtliche dienstrechtliche Ermittlungen und ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Dies dient vor allem der Aufklärung von Diskrepanzen, die sich für hundeerfahrene Personen aus dem vorhandenen Informationsmaterial ergibt. ergeben.
Ebenso interessert interessiert es die Unterzeichner, welche Qualifikationen die/der zuständige Beamte hatte, der eine Gefährdung der Allgemeinheit unterstellte, in Bezug auf seine Erfahrung im Umgang mit Hunden.

Die Rüsselsheimer Bevölkerung möchte nicht mit ausser Kontrolle geratenen Polizeibeamten konfrontiert sein, deshalb sollte es im Interesse des Ansehens der Polizei liegen, hier Klarheit zu schaffen.
www.youtube.com/watch?v=0fia4rEb4JU&feature=youtu.be


--UPDATE--
Bitte kopiert den nachfolgenden Text und schickt ihn an: buergerdialog@ruesselsheim.de (Stadtverwaltung Rüsselsheim)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter www.openpetition.de/petition/online/ermittlung-gegen-schiesswuetigen-polizeibeamten-in-ruesselsheim

finden Sie eine Petition vor, die innerhalb von wenigen Stunden mehr
als 4100 Unterschriften generierte.

Das öffentliche Interesse an Ermittlungen zu diesem Fall ist sehr
gross, weshalb wir, die Unterzeichner, die Stadt Rüsselsheim,
respektive den Oberbürgermeister auffordern, diesen Vorfall
dienstrechtlich und strafrechtlich überprüfen zu lassen, indem von
Amts wegen ein Ermittlungsverfahren angeregt wird.

Es kann und darf nicht sein, wenn OHNE Gefahr im Verzug - und das ist
in dem im Internet kursierenden Video deutlich erkennbar, zwei Hunde
allein deshalb erschossen werden, auf offener Strasse, weil sie sich
ohne Leine im öffentlichen Stadtgebiet befinden.

Selbst WENN man davon ausgeht, dass ein Mensch, wie die Polizei
behauptet, angeblich verletzt wurde, so ist die Frage, woher die
Verletzung rührt, ob dies nun durch ungeschickte Handlung oder durch
nicht aggressive, sondern aufregungsbedingte unabsichtliche Verletzung
handelte.
Anhand vieler Indizien ist deutlich zu sehen, dass der Polizist zwei
ruhige Hunde ohne jede Gefahr mit mehreren Schüssen exekutiert.

Einer der Hunde jaulte noch minutenlang aufgrund der Schmerzen durch
die Schüsse.

Bitte klären Sie ab, inwieweit hier geltendes Waffenrecht, der legale
Schusswaffeneinsatz, und das Tierschutzgesetz verletzt wurde.

Ferner handelte es sich bei der Angelegenheit um eine Folge eines
Einbruches, welcher von der Polizei nach Angabe des Tierhalters
ignoriert worden sei.
Auch hier sollten Sie anregen, die Verletzung der Dienstpflichten zu prüfen.

Ein Polizist hätte jederzeit einen Hundeführer der Polizei anfordern
können, auch wenn das Tierheim nicht erreichbar gewesen sein sollte.
Ferner gibt es auch

www.bund-der-tierfreunde.de

www.tierheim-ruesselsheim.de
es gibt ferner mindestens 5 Tierärzte, die die Hunde narkotisieren
hätten können.

Der Amtstierarzt wäre ebenfalls in der Lage gewesen, hier entsprechend
des Terschutzgesetzes Tierschutzgesetzes einzigreifen.

Anschrift:Wilhelm-Seipp-Str. 4
64521 Groß-Gerau
Telefon:06152-989643
E-Mail:veterinaeramt@kreisgg.de
Öffnungszeiten:Mo+Do+Fr 8-12, Di 8-15, Mi 8-18

Wir, die Unterzeichner der Petition, bitten um transparentes Vorgehen
und Ihre engagierte Aufklärung in dieser Angelegenheit, Neue Begründung: Jedes Tier hat verdient, dass man sein Leben wertschätzt. Nur wenn der Name Kampfhund, Pitbull, Stafford fällt, dann wird das Tier zum Freiwild, weil manche Menschen einfach nicht fähig sind, mit Hunden umzugehen.

Aber selbst wenn ein Polizist selbst nicht mit so einem Tier umgehen kann, hätte es genügend Möglichkeiten gegeben, die Hunde nicht gleich abzuknallen, sondern sie von ihrem Besitzer, der bereits auf dem Weg war, wieder in ihr Zuhause zu verbringen.

Wären die Hunde auch abgeknallt worden, wenn es statt Staffords Mischlinge gewesen wären, oder Pudel?

Zur Begründung der Petition fügen wir noch eine Stellungnahme der Tierrechtsanwältin KANZLEI-SBEAUCAMP.DE bei: (Auszug in Kopie)


"Grundlage für das Handeln der Beamten ist das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Das Gesetz regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Polizeibeamte im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Zwang bis hin zum Gebrauch von Schusswaffen anwenden dürfen.
1.
Voraussetzungen für eigene Gefahrenabwehrmaßnahmen der Polizei ist zunächst, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch den Verantwortlichen, hier den Halter der Hunde (§ 7 I HSOG), abgewendet werden kann.
Vorliegend bestehen schon gravierende Zweifel, ob überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand. Wie das Video deutlich zeigt, waren beide Hunde offensichtlich nicht aggressiv. Als sich die dunkel gekleideten Polizeibeamten mit Waffe im Anschlag einem Hund näherten, zeigte dieser keinerlei Aggressionsverhalten. Selbst nach dem ersten Schuss machte keiner der Hunde Anstalten, die Beamten zu attackieren, was die Beamten nicht abhielt, weitere Schüsse auf die Hunde abzugeben. Die Behauptung der Polizeibeamten, die Hunde hätten zuvor zwei Personen gebissen, ist zumindest zweifelhaft. Dies würde die Schüsse auch nicht rechtfertigen.
Jedenfalls fehlte es eindeutig an der Notwendigkeit für ein Eingreifen der Polizeibeamten. Denn die Eigentümer der Hunde hatten nach meinen Informationen den Polizeibeamten kurz zuvor telefonisch erklärt, er werde in wenigen Minuten am Ort des Geschehens sein, um die Hunde abzuholen. Angesichts des Verhaltens der Hunde bestand danach keine Veranlassung für die Polizeibeamten tätig zu werden. Ihr Handeln ist bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
2.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist im Übrigen nur dann zulässig, wenn andere Zwangsmaßnahmen erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen, § 60 I HSOG. Schusswaffengebrauch ist also nach der klaren gesetzlichen Anordnung das allerletzte Mittel.
Dies traf hier offensichtlich nicht zu. Wie zu lesen ist, hatten die Polizeibeamten Kontakt mit einem Tierheim, das den Beamten auch erklärt hat, sich um die Hunde zu kümmern – rechtlich hätte es sich dabei um eine Ersatzvornahme im Sinne von § 49 I HSOG gehandelt. Die Polizeibeamten haben jedoch aus völlig unerfindlichen Gründen kurze Zeit später dem Tierheim mitgeteilt, dass sich die Sache "erledigt" habe, womit offensichtlich die beabsichtigte Tötung der Hunde gemeint war.
Die Polizeibeamten hätten also zunächst –als milderes Mittel – dem Tierheim Gelegenheit geben müssen, sich um die Hunde zu kümmern, statt die Hunde einfach zu erschießen. Die Tötung der Hunde ist auch aus diesem Grund rechtswidrig.
3.
Darüber hinaus ist der Schusswaffengebrauch der Polizei auch unter einem weiteren Gesichtspunkt rechtlich problematisch. Gemäß § 60 IV HSOG ist der Schusswaffengebrauch unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.
Wie das Video zeigt, befanden sich in unmittelbarer Nähe zum Tatort zahlreiche Passanten. Der zweite Hund war nach dem ersten Schuss geflüchtet und wurde in einem schlecht einsehbaren Bereich ein weiteres Mal beschossen. Die sichtlich mit der Situation überforderten Beamten waren gar nicht in der Lage sicherzustellen, dass sich im Schussfeld keine Personen aufhielten. Gleichwohl feuerten sie weiter auf den Hund. Hinzu kommt das Risiko von Querschlägern.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Tötung der beiden Hunde um einen unerklärlichen Gewaltexzess handelt, der durch nichts gerechtfertigt war. Die handelnden Polizeibeamten haben die einschlägigen Vorschriften des HSOG in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend verletzt. Sie haben eindeutig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen." Zitat Ende

Der nächste Hund, den ein Polizist für eine Gefahr hält, könnte IHRER sein.
Lassen SIE nicht zu, dass Hunde zum Freiwild werden, nur weil sie die falsche Rasse haben.


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