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Regulierung des Cannabisverbots im Rahmen der Verfassung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Abgeordnetenhaus von Berlin

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  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Abgeordnetenhaus von Berlin

"Regulierung des Cannabisverbots im Rahmen der Verfassung in Deutschland als Bundesverfassungsgerichtsentscheid zur Verfassungsmässigkeit beim Umgang mit medizinischem Cannabis und THC"

Rechtsverordnung über den regulierten Handel von Cannabis und THC in der gesetzlichen Krankenversicherung und allgemeinen Gesundheitsversorgung, in der Anwendbarkeit der Rechtsnormen und die Alternative zur gegenwärtigen Praxis von Opioiden für medizinische Zwecke in der Krankenhauslandschaft

Vonseiten der Politiker und der Ärzteschaft vor allem aber der gesetzlichen Krankenversicherer, wird die Frage nach der Wirksamkeit von Hanf als Medikament losgetreten, ob es einen festgeschriebenen Indikationskatalog gibt, der aufführt bei welcher Kranheit und welchem Leiden Cannabis in allgemeinen Verfassungsgrundsätzen der Auslegungen und ihren Bestimmungen, ein Verhalten mit Strafe belegen könne, es jedoch ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereitet, verstoßen diese deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil sie ermöglichen, durch das Absehen von Strafe (§ 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (§§ 153 ff StPO, § 31a BtMG) nur eine geringe Schuld Rechnung tragen.

In diesen Fällen ist von der Verfolgung der Straftaten grundsätzlich abzusehen.

Ein verfassungsmäßiges „Recht auf Rausch“ gibt es nicht.

Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.

Die Entscheidung treffen in größerem Maße das Rechtsstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Maßgeblich ist nicht ein aus dem Grundgesetz ableitbares Recht auf Rausch, auch nicht das Erfordernis wirksamgleiche oder -stärkere Substanzen wie Alkohole und Nikotin gleichzustellen, sondern in größerem Maße das Rechtsstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Da Straf- und Verbotsgesetze verhältnismäßig sind, erfolgt in einer dreistufigen Prüfung hinsichtlich Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit eine Verfügung zum geprüften Betäubungsmittelgesetz für den Umgang, diesen letztlich zu bejahen. Für geringfügige Verstöße kommt demnach aber nur eine geringe Strafe oder gar keine Strafe in Frage, im Regelfall haben staatliche Organe von einer Verfolgung von vornherein abzusehen. Solche Möglichkeiten stellt das Betäubungsmittelgesetz aber auch zur Verfügung.

Die Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten, die dem Eigenkonsum dienen, sei auch unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Persönliche Freiheitsrechte) liege vor, weil der Bürger, der sich in Ausübung seines grundrechtlich geschützten „Rechts auf Rausch“ berauschen wolle, durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch zu erwerben oder zu erlangen, in die gesundheitsschädlichere Alternative, nämlich den nicht strafbaren Alkoholkonsum gezwungen werde. Es sei mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung untersage, das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche Rauschmittel zu nehmen.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein aus Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der relevanten BtMG-Vorschriften an der Fortführung von Strafverfahren für Cannabisbesitz und -abgabe, die Gültigkeit der Entscheidung für gerichtliche Verfassungsstreitigkeiten verfassungswidrig und eine Entscheidung unvereinbar.

Begründung

Gerade die Anforderungen einer älter werdenden Gesellschaft der Zunahme, altersbedingter Krankheiten, einem höheren Anteil von Menschen mit Demenz oder Behinderungen abschließend und zusammengefasst die addierte Zahl von Hinweisen, die eine Behauptung in Frage stellen, ob das Jugendalter eine Zeit der Verletzlichkeit gegenüber möglichen neurokognitiven Umwelteinflüssen darstellt, ist es wichtig, dass die Risiken für Konsumgruppen von psychoaktiven Stoffen, nicht übertrieben werden.

Gerade in der Wirksamkeit der chemischen Verbindung bei Psychosen und anderen mentalen Störungen sowie bei der Behandlung von einigen Erscheinungsformen wie Beklemmung, wiesen gleichermaßen epidemiologische Studien, Tier- und Humanversuche und Bildgebungen des Nervensystems darauf hin, dass CBD ein effektives und sicheres Antipsychotikum ist.

Die Daten belegen darüber hinaus die hohe Toleranz und die Kostenwirksamkeit, die eine attraktive Alternative gegenüber den momentan angewendeten antipsychotischen Therapien darstellt.

Und in vielen Bereichen der Symptomatik ist immer wieder von mangelnder Evidenz die Rede.

Obwohl für die Krankenkassen, diese Tatsache bares Geld wert ist und diese von "wissenschaftlicher Evidenz" nicht absolut erfasst wird, werden sie in Sachen Kostenübernahmen regelmäßig abgelehnt. Bedürftige Menschen stehen daher dumm da - und vor allem ohne eine weniger riskante und wirksamere Medikation, als der gewöhnlichen substituierten Anwendung der Darreichung des Antipsychotikum oder üblichen folgeschweren und nebenwirkungsreichen neuroleptischen Hilfen der veralteten Schulmedizin.

Dabei lehrt uns die Erfahrungswissenschaft seit Hunderttausenden von Jahren, dass Hanfprodukte in der Volksmedizin in dieser Welt man gegen alle Krankheiten erfolgreich einsetzen kann.

"So dienen, je nach Kulturkreis, Cannabis Indica, Sativa und Ruderalis als Heil- und Medizinalkraut, dass Schmerzen bekämpft, Frauenleiden lindert, gegen Depressionen hilfreich ist, als Augenmittel, bei Glaukom Verwendung fand und findet, als hervorragende Stimulans und Tonikum, ja sogar als sogenanntes Allheilmittel gilt."

"Cannabisprodukte üben eine Vielzahl von Wirkungen aus", so dass eine Art der Kombinationstherapie von THC und CBD, in mehreren Fällen andere Medikamente ersetzen.

Eine Möglichkeit, dieses Thema fortzutragen, wäre eine Studie, an der überdurchschnittlich viele starke Konsumenten an der Klinik für Psychosomatik, Psychotherapie & Psychiatrie in Hamm teilnehmen.

Bei einem solchen Studiendesign in dem derzeitig angewendeten Format der stationären, heterogenen Gruppierung von vielschichtigen Krankheitsbildern, der ICD 10 Klassifikationen, könne die Möglichkeit bestehen, Unterschiede in der geistigen Leistungsfähigkeit von multiplen Substanz Verwendungs- und Anwendungszwecken neben der angeordneten Verabreichung zu finden.

Wenn es so einen Unterschied tatsächlich gibt.

Zudem haben bisherige Studien das Problem, dass Personen, die früher mit dem Missbrauch von verschiedenen Konsummitteln beginnen, im Vergleich zu Personen die erst später anfangen oder auf härtere Drogen ausweichen, nicht nur früher begonnen, sondern eben auch länger und öfter konsumiert. Das kann vorhandene Ergebnisse verfälschen.

Bei der Verwendung von CBD in klinischen Studien besteht bisher eine sehr starke Zurückhaltung, Jugendliche in entsprechen Studien aufzunehmen.

Es bestünde die Möglichkeit, dass im Cannabis erhaltene CBD psychotische Episoden wirkungsvoller und mit weniger Nebenwirkungen verringere als bisher verwendete Medikamente oder sehr starker Konsum eine Beeinträchtigung der Intelligenz verursache, die aufgrund der geringen Zahl von Konsumenten nicht eingedeckt werden kann.

"Homöopathie könne eines der wichtigsten Anwendungsgebiete sein".

Eine Dosis- Wirkungsbeziehung zwischen der Stärke von Opioid Konsumenten in der Analyse von Abhängigkeit beeinflussen, mitunter den in toxischen Einfluss in der Abnahme des IQ im Alter von 20 Jahren. So zeigen Studien, dass "Faktoren des Familienhintergrundes" nicht allein, sondern auch signifikante Unterschiede in der Fähigkeit zur Verarbeitung komplexer Zusammenhänge oder exekutive Funktionen mit entscheiden, dass repräsentative Gruppen bei Leistungsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrations-, Motivationsbereitschaft, gegenüber der Gruppe von Leuten, die nicht konsumieren, schlechtere Ergebnisse mitbringen.

Langzeituntersuchungen zu Marijuahanakonsum zeigen deutlich eine direkte Wirkung in Hinweisen auf intellektuelle Veränderungen zur direkten IQ Abnahme auf.

Dieses bringt uns zur Schlussfolgerung, dass Defizite die bei Konsumenten gefunden werden, die auf negativen Einflussfaktoren beruhen, die sowohl den Beginn des diversen Substanzkonsums als auch den IQ beeinträchtigen, und nicht auf einer neurotoxischen Wirkung zurückführbar sein.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.03.2018
Petition endet: 14.05.2018
Region: Berlin
Kategorie: Wirtschaft

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