Region: Hessen
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Bildung

Die Änderung Des Erlasses Zur Zweiten Staatsprüfung In Hessen Für Liv Des Gymnasialen Lehramts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessisches Kultusministerium und die Lehrkräfteakademie
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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Gemäß der Onlinepetition „DIE ÄNDERUNG DES ERLASSES ZUR ZWEITEN STAATSPRÜFUNG IN HESSEN“ vom 09.04.2020 formulieren wir diese sinngemäß für die Lehrämter des Gymnasiums in Hessen:

Diese Petition richtet sich an das Hessische Kultusministerium und die Lehrkräfteakademie. Auf Grundlage der Absichtserklärung vom 09.04.2020 zur Umsetzung der Zweiten Staatsprüfung durch den KMK-Beschluss bitten wir um eine Änderung dieser Erklärung, sodass Lehrer*innen im Vorbereitungsdienst des Gymnasiallehramts chancengleich ihre zweite Staatsprüfung absolvieren können. Im Detail geht es vor allem um die durch die Pandemie ausgelöste dringliche Situation, dass LiV des Prüfungssemesters mittlerweile kurz vor ihrem Prüfungsstag stehen und diese durch die Erklärung vom 09.04.2020 keineswegs nachteilslos antreten werden können. So werden im Folgenden mögliche Änderungen vorgeschlagen:

  1. Die Phase des Referendariats ist, nach einem intensiven Studium, die Sache des Lernens und Lehrens der Unterrichtspraxis. Wie kann eine solche Phase mit einer theoretischen Prüfung abgeschlossen werden? Die LiV des Prüfungssemesters bitten um die Aussetzung der Prüfung, um die Angleichung des 1. und 2. Staatsexamens zu gewährleisten. Die Bewertungsgrundlage können die zuvor erbrachten Unterrichtsbesuche, die pädagogische Facharbeit und das Schulleitungsgutachten sein, die nach dem HLbGDV 60% der Bewertung des zweiten Staatsexamens ausmachen und somit eine valide Gesamtbewertung ermöglichen würde.

  2. Innerhalb der zweiten Staatsprüfung muss der/die Geprüfte zwei Unterrichtsbesuche inklusive deren Reflexionen zeigen. Kann das Aussetzen dieses Vorgehens durch eine mündliche Erörterung etwaiger Unterrichtsentwürfe ersetzt werden? Die LiV des Prüfungssemesters bitten um den Verzicht auf das 60-minütige Erörterungsgespräch und die Reduktion auf die nach §51 HLbGDV vorgesehene mündliche Fallprüfung.

  3. Die aktuelle Situation innerhalb der Pandemie macht eine verlässliche Planung der zweiten Staatsprüfung unmöglich. Klar ist, dass keine praktische Prüfung erfolgen kann. Wie kann ein Einfluss der Praxis dennoch gewährleistet werden? Die LiV des Prüfungssemesters bitten, dass die Gewichtung der vorherigen Unterrichtsbesuche erhöht wird. Dabei schlagen wir die folgende Umverteilung vor: Unterrichtsbesuche 60%, pädagogische Facharbeit 10%, Schulleitungsgutachten 10% und theoretische Abschlussprüfung 20%.

Begründung

Laut des Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie, Andreas Lenz, wird mit der am 09.04.2020 veröffentlichten Erklärung das erste Staatsexamen mit sofortiger Wirkung abgebrochen. Daraus folgt eine Hochrechnung der bisher erfolgten Leistungen. Dies wird jedoch nicht für das zweite Staatsexamen vorgesehen. Die aktuelle Pandemie trifft insbesondere Lehrerinnen im Vorbereitungsdienst des Prüfungssemesters sehr schwer. Bereits zum aktuellen Zeitpunkt bestehen irreguläre und unterschiedliche Vorbereitungsdauern. So werden Prüflinge mit einem frühen Prüfungstermin überproportional belastet und benachteiligt. Im Vergleich zu vorherigen Staatsprüfungen bedeutet das für LiV des aktuellen Prüfungssemesters eine enorme strukturelle Benachteiligung. Weiterhin wird die aktuelle Zeit als „psychisch und physisch sehr belastend“ empfunden. Die lange Zeit der Ungewissheit über den Ablauf der Prüfung, mögliche Handlungsorientierungen der Studienseminare und die Verwirrung durch unterschiedliche Handhabung aller Bundesländern bezüglich der Durchführung der zweiten Staatsprüfung, führt für Menschen, die kurz vor der letzten Prüfung ihrer Ausbildungsphase stehen, zu großer Unruhe. Dies zeigt sich auch durch Einschränkungen im öffentlichen Leben. So ist den LiV beispielsweise der Zugang zur Literatur in hohem Maße erschwert, da Bibliotheken geschlossen sind. Zudem ist eine Kooperation mit Mentorinnen, Mentoren und Mit-LiVs nur eingeschränkt möglich und damit keineswegs vergleichbar zu vorherigen Examensprüfungen. Des Weiteren spiegelt die Qualität eines schriftlichen Unterrichtsentwurfes keineswegs die Qualität der praktizierenden Lehrkraft wieder, denn „spontane Abweichungen vom Unterrichtsverlaufsplan“ sollte jede Lehrkraft nach 16 Unterrichtsbesuchen und 18 Monate Unterrichtserfahrung kennen und damit wissen, dass die Ausübung eines Unterrichtsentwurfes oftmals von der theoretischen Planung abweicht. Insbesondere im Hinblick auf die LiV-S-Beziehung wird die Qualität des LiVs mit der aktuellen Erklärung ausschließlich an hypothetischen Standards gemessen und damit in den Hintergrund geschoben. Dies darf und kann für praktizierende Lehrkräfte nicht hintergründig sein, denn bereits Hattie formulierte in seiner Studie „Visible Learning“, dass die „passionate and inspired teachers“, die leidenschaftlichen Lehrkräfte, die sind, die den größten Einfluss auf die Lernenden haben. Wie kann eine leidenschaftliche Lehrkraft durch eine theoretische Prüfung bemessen werden?

Die Wertschätzung der geleisteten Ausbildungszeit kann daher keinesfalls auf Basis einer rein mündlichen, theoretisch und hypothetisch basierten Prüfung beruhen, welche zudem 40% der gesamten Staatsexamensnote ausmacht.

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