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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.
Petition richtet sich an: Landtag (Art. 17 GG, Art. 16 Hess. Verfassung)
§1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716) soll wie folgt gändert werden:
An Absatz 4
„Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.“
sind die Sätze 2, 3 und 4
„Die Voraussetzung, daß zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermittelt werden soll, damit die jew. Arbeitnehmer ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen, kann entfallen, wenn hierüber hinsichtlich einer Bildungsveranstaltung auf Wunsch des Arbeitnehmers Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vorliegt. In diesem Falle finden §9, §10, §11 Abs.1 Satz 1 sowie Nr.1 Satz 2 und §12 bis §14 keine Anwendung. Insoweit sind die Voraussetzungen des §17 als zugunsten des Arbeitnehmers erfüllt anzusehen.“
anzufügen.
Begründung
So löblich es ist, daß beruflicheWeiterbildung hier einem Arbeitnehmern in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln soll, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen können, so real ist es auch, daß viele Arbeitnehmer ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft aus vielerlei Gründen einschlägiger persönlicher Orientierung bereits erkennen können, ohne daß es einer weiteren dahingehenden Schulung bedarf.
Daber darf ein Gesetz Arbeitnehmer nicht bevormunden, sie müßten sich im Zuge beruflicher Fortbildung um Bildungsurlaub gewährt zu bekommen, besagter Schulung unterwerfen. Vielmehr müssen sie die Möglichkeit haben, Bildungsurlaub auch für berufliche Weiterbildung ohne die v.g. Schulung zu beantragen. Und es muß Arbeitgebern möglich sein. derart beantragten Bildungsurlaub auch zu gewähren, ohne daß formal §17 geltend gemacht werden könnte.
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