Region: Hessen
Bildung

Abschaffung des Schulanwesenheitszwangs in Hessen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessischen Landtag
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  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Abschaffung des Schulanwesenheitszwangs in Hessen
Forderung
Aufhebung der Art 68 und Art 182 des Hessischen Schulgesetzes:
§ 68
Schulzwang
Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden.
und
§ 182
Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
in
§ 68
(aufgehoben)
und
§ 182
(aufgehoben)

Begründung

  1. „Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung Vernor Muñoz äußerte sich in seinem in Berlin veröffentlichten Bericht vom 21. Februar 2006 besorgt darüber, dass die restriktive deutsche Schulpflicht die Inanspruchnahme des Rechtes auf Bildung mittels alternativer Lernformen wie Hausunterricht kriminalisiert.[55] Hochschulpräsident Dieter Lenzen kritisiert, Deutschland halte anders als sieben andere europäische Länder und die USA an einer rigiden Schulanwesenheitspflicht fest, anstatt es den Eltern zu überlassen, wie und durch wen die Kinder den Unterrichtsstoff lernen.[56] Dies verstoße auch gegen Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,[54][57] in dem festgeschrieben ist: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“ sowie gegen die Versammlungsfreiheit.[58]“ Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_(Deutschland)#Kritik, abgerufen 29.12.2021
  2. Bereits seit März 2020 herrscht bedingt durch das Coronavirus ein stetiger Wechsel zwischen Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht, der alle Beteiligten permanent vor neue organisatorische Herausforderungen stellt.
  3. Ein Konzept zum Aufholen des während schulischer Lockdowns im Abgleich zu den Lehrplänen versäumten Unterrichtsstoffes gibt es vielerorts nicht.
  4. Mancherorts diskutierte Lernformate wie der „FreiDay“ der Initiative „Schule im Aufbruch“ können dabei keine Abhilfe schaffen, sondern allenfalls eine willkommene Abwechslung zu den Lehrplaninhalten darstellen.
  5. Es besteht generell ein Mangel an Lehrern, so daß ein Aufholen versäumter Inhalte selbst bei vorhandenen Konzepten unmöglich erscheint.
  6. Unter den verbleibenden Lehrern besteht trotz Bezahlung „kein großes Interesse“ an Mehrarbeit. Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/lehrer-mehrarbeit-wenig-interesse-100.html, abgerufen 29.12.2021

 
Nach alledem wird deutlich, daß die bisher gültige Allgemeine Präsenzschulpflicht, die wegen Corona temporär ausgesetzt wurde und wird, nicht mehr haltbar ist, was eine Ergänzung um gleichwertigen Unterricht erforderlich macht.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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