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Soziales

Für sinnvolle Ausnahmeregeln im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

14.011 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

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  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag

Zur geplanten Änderung des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG) insbes. § 2b

Mit den geplanten Gesetzänderungen zum Kleinanlegerschutz bedroht die Bundesregierung die Existenzgrundlage von vielen solidarisch wirtschaftenden Initiativen wie selbstverwalteten Wohnprojekten, Bürgerenergieprojekten, freien Schulen und Quartiersläden. Um zu verhindern, dass viele selbstorganisierte Bürgerprojekte mit sozialer Zielsetzung, die teilweise seit Jahrzehnten solide wirtschaften, zum sinnlosen Kollateralschaden einer nicht ausgereiften Gesetzinitiative werden, bitten wir Sie, diese Petition zu unterschreiben.

Das Gesetzesvorhaben wurde mit durchaus guten Absichten auf den Weg gebracht. Kleinanleger_innen sollen zukünftig besser vor unseriösen und betrügerischen Geldanlagen geschützt werden. Die Umsetzung dieses Ziels bedeutet aber für sämtliche solidarisch finanzierten Klein- und Kleinstprojekte eine massive Verschlechterung, im schlimmsten Fall gar das Aus. Diese benötigen fast immer viele kleine, sogenannte Direktkredite (= Nachrangdarlehen) von Privatpersonen, um ihre Vorhaben zu finanzieren. Diese Kredite dienen den Projekten als Eigenkapitalersatz, da sie im Fall einer Pleite nur 'nachrangig' - also erst nach allen anderen Verbindlichkeiten - bedient werden. Genau dieses Einwerben und Annehmen von Nachrangdarlehen soll extrem erschwert werden.

Als Reaktion auf jüngere Vorfälle, in denen Kleinanleger_innen teils erhebliche finanzielle Schäden entstanden, will die Bundesregierung den Schutz von Kleinanleger_innen vor unseriösen Anbietern erhöhen – u.a. sollen Nachrangdarlehen zukünftig unter das Vermögensanlagengesetz fallen. Das Ziel der Bundesregierung ist absolut unterstützenswert, allein bei der Umsetzung muss dringend nachgebessert werden. So fordert das Vermögensanlagengesetz u.a. von Anbietern von Geldanlagen, ein Verkaufsprospekt bereitzustellen. Da Verkaufsprospekte professionell erstellt werden müssen und zusätzlich Gebühren für die Hinterlegung bei der BaFin anfallen, kämen Kosten bis zu 50000€ auf die Projekte zu, welche sie schlichtweg nicht finanzieren könnten. Die Gesetzänderungen würden also kleine gemeinnützige Unternehmen unverhältnismäßig hart treffen. Große Anbieter verfügen in der Regel bereits über ein Verkaufsprospekt – was deren Kleinanleger_innen dennoch oft nicht schützt bzw. geschützt hat.

Da die Erkenntnis, dass man durch das geplante Gesetz mit Kanonen auf Spatzen schießt, an verschiedenen Stellen Gehör fand, wurde im Entwurf vom 10.11.2014 der § 2b eingefügt. Dieser sieht zwar Ausnahmen für soziale und gemeinwohlorientierte Projekte vor - diese reichen jedoch bei weitem nicht aus und wirken teilweise sogar verschärfend. Ein sinnvolles Wirtschaften für kleine Projekte und und die Gründung von neuen Initiativen ist mit den Bedingungen des § 2b nicht möglich.

Deshalb fordern wir eine Überarbeitung des § 2b des Gesetzentwurfs mit folgenden Schwerpunkten:

  1. Erweiterung der erlaubten Gesellschaftsformen und Streichung des Zusatzes „deren Gesellschafter eingetragene Vereine sind“, damit auch andere Arten von sozialen und gemeinwohlorientierten Projekten von den Ausnahmeregelungen profitieren.
  2. Anhebung der maximal zulässigen Zinshöhe auf 2 Prozent. Eine Orientierung der Verzinsung von Nachrangdarlehen an gesetzlich besonders abgesicherten Hypothekenpfandbriefen (derzeit 0,1%), ist absolut unverhältnismäßig.
  3. Anhebung der Grenze von 1 Mio. Euro Direktkreditvolumen, damit auch größere gemeinwohlorientierte Bau- und Wohnprojekte von der Ausnahmeregelung profitieren können.
  4. Ausnahme von den Werbeeinschränkungen des § 12, damit auch weiterhin mit Flyern, Infoständen und über das Internet für Nachrangdarlehen geworben werden darf.

Wir befürworten die Absicht der Bundesregierung, Kleinanleger_innen vor betrügerischen Angeboten von Vermögensanlagen zu schützen. Jedoch sehen wir die Existenz sozialer und gemeinwohlorientierter Projekte und die Neugründung von Initiativen durch den Gesetzentwurf auch mit dem eingefügten § 2b bedroht. Bürgerschaftliche, gemeinwohlorientierte Inititiativen und Projekte des selbstverwalteten sozialen / genossenschaftlichen Wohnungsbaus müssen und können von gewinnorientierten Unternehmen abgegrenzt werden und benötigen die oben genannten Ausnahmeregeln.

Begründung

In der Praxis zeigen sich Kriterien, die bürgerschaftliche, gemeinwohlorientierte Inititiativen und Projekte des selbstverwalteten sozialen / genossenschaftlichen Wohnungsbaus deutlich von gewinnorientierten Unternehmen abgrenzen: - Sie sind klein, beschränken sich auf ein Projekt mit Unterstützer_innenumfeld, sind nicht auf (Wirtschafts-) Wachstum ausgerichtet und erfüllen bis auf wenige Projekte die Kriterien der Größenkategorie „Kleinstkapitalgesellschaften“ nach Handelsgesetzbuch (immer aber „Kleine Kapitalgesellschaften“) - Sie wirtschaften nicht renditeorientiert, die Direktkredite haben Fördercharakter und werden moderat verzinst (z.Zt. um 2 %). Der Zins ist fest und langfristig kalkuliert und richtet sich nicht nach kurzfristigem Unternehmensertrag. - Sie verfolgen gemeinwohlorientierte Ziele wie z.B.: Die Versorgung der direkten Nachbarschaft mit lokal produzierten Lebensmitteln, die Förderung von nicht-kommerzieller Kleinkunst und Kultur, die eine Plattform abseits der großen Bühnen und Ausstellungen benötigt, oder schaffen selbstverwalteten, sozialen Wohnungsbau, in dem die Mieter_innen über ihre Belange selbst entscheiden können.

Solche Unterschiede können herangezogen werden, um die notwendigen Ausnahmeregelungen auf ein gesichertes Fundament zu stellen und Schlupflöcher verhindern!

Eine sinnvolle Abgrenzung gegenüber renditeorientierten Unternehmen sollte einerseits dem Verbraucherschutz Rechnung tragen und andererseits gemeinwohlorientierten kleinen Initiativen ihre einzig praktikable Möglichkeit lassen: über Direktkredite (= Nachrangdarlehen) das notwendige Eigenkapital im Unterstützer_innenumfeld auszuleihen, zum Ziele der Finanzierung von Kauf und Baumaßnahmen eines genossenschaftlichen Wohnprojektes, eines Schulgebäudes, eines Energievorhabens, eines soziokulturellen Zentrums oder eines landwirtschaftlichen Gemeinschaftsprojektes.

Die erlaubten Gesellschaftsformen müssen auf nicht eingetragene / gemeinnützige Vereine und GmbHs als Gesellschafter ausgeweitet werden. Denn es gibt viele verschiedene historisch gewachsene Formen von Initiativen, die sich über Nachrangdarlehen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis ihren Erhalt sichern oder neue Projekte anstoßen - dies kann nicht alles nachträglich durchreguliert und vereinheitlicht werden. Durch die aktuelle Version des Gesetzes wären z. B. etwa 100 selbstverwaltete, soziale Wohnungsprojekte bedroht, die auf dem Modell des Mietshäuser Syndikat basieren. Alle diese Kleinstgesellschaften haben einen Verein und eine GmbH als Gesellschafter und wären nicht von den geplanten Ausnahmen eingeschlossen, da das Gesetz vorsieht, dass eine Kleinstgesellschaft ausschließlich eingetragene Vereine als Gesellschafter haben darf.

Die maximal zulässige Zinshöhe muss auf 2 Prozent angehoben werden. Viele Projekte bitten zwar explizit um eine niedrige Verzinsung, um ihre Kosten gering zu halten, sind aber auch bereit ihren Kreditgeber_innen eine moderate Verzinsung zu zahlen. Bei allem Idealismus, der einer Geldanlage in Nachrangdarlehen von gemeinnützigen Projekten mit Niedrigverzinsung zugrunde liegt, können insbesondere Finanzierungen, die in einem kurzen Zeitraum eine größere Summe Direktkredite benötigen (z.B. Kauf von Immobilien), zukünftig nicht mehr realisiert werden, wenn von Anleger_innen per Gesetz erwartet wird, dass sie ihr Geld quasi zinslos verleihen. Wer ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit einem Nachrangdarlehen unterstützt, sollte einen festen, moderaten Zinssatz gezahlt bekommen können, der sich nicht nach dem Unternehmensgewinn richtet.

Die Grenze von 1 Million Euro Volumen bei Nachrangdarlehen muss auf 10 Millionen Euro angehoben werden In Zeiten hoher Immobilienpreise steigen auch die Investitionskosten beim Bau einer Schule und im sozialen Wohnungsbau, besonders in Regionen mit problematischer Wohnraumversorgung. Bauvorhaben benötigen oft viele Millionen Eigenkapital, um überhaupt Bankkredite oder Kredite aus entsprechenden Förderprogrammen zu bekommen. Eine Million Euro ist heutzutage oft schon der Preis des entsprechendes Grundstücks, zumindest wenn es in einer Großstadt liegt, und daher eindeutig zu niedrig angesetzt.

Das Werbeverbot für Flyer, Infostände und Internet muss aufgehoben werden. Soziale und gemeinnützige Initiativen haben nicht viel Geld und investieren dieses daher eher in ihre Kernaufgaben als in teure Printanzeigen. Erlaubt wäre beispielsweise eine großformatige Anzeige im Handelsblatt. Verboten wäre das Auslegen von Flyern in der Bäckerei um die Ecke. Dies ist aus unserer Sicht paradox. Denn gerade die regionale Verbundenheit und die Werbung im eigenen Umfeld ist für die genannten Projekte existenziell. Für das Informieren der Öffentlichkeit und das Einwerben von Krediten durch Infostände und Flyer oder im Internet gibt es daher keine Alternative. Ein Verbot dieser Form von Werbung nähme den meisten Projekten die einzige Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen und für ihr Anliegen zu werben.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.01.2015
Petition endet: 22.04.2015
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

Neuigkeiten

  • Liebe Unterzeicher*in,

    am Donnerstag den 23.4.2015 hat der Bundestag die Änderung des Vermögensanlagegesetzes beschlossen. Im Namen des Mietshäuser Syndikats möchte ich mich ganz herzlich für Deine / Ihre Unterstüzung bedanken. Unter anderem dank der - von über 14.000 Menschen unterzeichneten - Petition haben die Angeordneten einen Großteil unserer Forderungen anerkannt. Wie verlangt, wird zukünftig eine Unterscheidung zwischen kommerziellen, gewinnorientierten Anbietern von Vermögensanlagen und Anbietern, die gemeinnützige Ziele in ihrem Gesellschaftsvertrag festgeschrieben haben, getroffen. Zwar müssen auch von gemeinwohlorientierten Initiativen ein paar zusätzliche Regeln eingehalten werden, der Maßnahmenkatalog hält sich jedoch in einem... weiter

Ich glaube, die ganze Argumentation mit dem Verbraucherschutz ist vorgeschoben. Der Fall der PROKON-Insolvenz zeigt, wie unwirksam die vorgeschlagenen Maßnahmen sind: PROKON warb mit von der BaFin geprüften Prospekten.

Noch kein CONTRA Argument.

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