23.06.2021, 10:59
Rechtschreibfehler wurden verbessert. Keine Kontextveränderung
Neue Begründung:
Die momentane Gesetzeslage bezüglich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bei Kindern ist unzureichend.
Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und dafür nur 6 Monate, eventuell sogar auf Bewährung bekommt, ist in keiner Weise resozialisiert und auch nicht abgeschreckt davor seine Tat zu wiederholen.
Eine Strafe muss auch präventiv wirken, daher die Forderung ein Jahr ohne Bewährung als Mindeststrafe bei einem solchen Vergehen zu verhängen. Ebenso abschreckend wirkt es, im Falle einer Wiederholung der Tat nicht weniger als 3 Jahre ins Gefängnis gehen zu müssen, diese Maßnahme ist ebenfalls eher zuzur PräventionszweckenAbschreckung gedacht.gedacht, aber auch, weil es der Schwere der Tat angemessen ist.
Eine TherapieEine Therapie ist ebenso sinnvoll um dem Täter ganz klar bewusst zu machen, dasdass er seine Neigungen nicht ausleben darf und daher lernen muss siesich selbst und andere vor der Auslebung seiner Begierden zu unterdrücken. schützen.
Nach dieser Therapie ist das Urteil eines Sachverständigen von Nöten, um zu beweisen das es einen Therapieerfolg gab, dann sind auch Verkürzungen der Haftdauer möglich. Des weiterenWeiteren ist es durchaus unangebracht einer Person die ein Kind womöglich für das Leben traumatisiert hat eine Strafe auf Bewährung zu ermöglichen, diese Person ist eine Gefahr für die Allgemeinheit und daher ist einedie geforderte verlängerte Haftstrafe angemessenund die begleitende verpflichtende Therapie gerecht und ebenfallsder dieSchwere obender genannteTat Therapie.angemessen.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 12 (12 in Deutschland)