08.11.2024, 23:57
Mir fiel ein grammatikalische Fehler im Text auf, den ich korrigierte. Außerdem habe ich die Erläuterung der Abkürzung UstA-VO vervollständigt.
Neue Begründung:
Nicht jeder Pflegebedürftige oder Pflegende findet in Familie oder Nachbarschaft Ehrenamtliche, die bei der Haushaltsreinigung helfen können. Sozial- und Pflegedienste sind am Limit ihrer Kapazitäten. Deshalb muss der Entlastungsbetrag auch zur Mitfinanzierung von gewerblichen Reinigungsfirmen genutzt werden können, auch, wenn diese nicht medizinisch geschult sind.
Die Regeln zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Voraussetzung, damit die Pflegekassen die Kosten übernehmen) sind zum Teil realitätsfern und verhindertverhindern daher die benötigte Unterstützung im Alltag.
Bereits am 14. Oktober 2024 wurde von drei Betroffenen eine (analoge) Einzel-Petition zur Überarbeitung der UstA-VO (Verordnung von Baden-Württemberg zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag) beim Landtag in Stuttgart eingereicht:https://www.zvw.de/lokales/winnenden/putzdienst-medizinisch-geschult-drei-frauen-aus-winnenden-finden-vorgabe-falsch_arid-882827
Inzwischen wurde bekannt, dass diese Verordnung schon seit längerer Zeit überarbeitet wird und einige Punkte bereits ausdiskutiert zu sein scheinen.
Den Petentinnen liegen Informationen vor, dass die Anzahl der geforderten Schulungsstunden zwar herabgesetzt werden soll, an der Schulungspflicht für Unternehmen der haushaltsnahen Dienstleistungen aber offenbar festgehalten wird?
Wenn das beschlossen wird, wird es in absehbarer Zeit vermutlich keine neue Änderung der UstA-VO geben. Deshalb muss diese Schulungsverpflichtung jetzt aufgehoben werden!
Bitte unterstützen Sie uns dabei! Verleihen Sie mit Ihrer Unterschrift der bereits beim Petitionsausschuss vorliegenden Petition Nr. 17/03323 mehr Gewicht! Fordern Sie mit uns:
Keine Verpflichtung zur medizischen Schulung von Haushaltshilfen!
Neues Zeichnungsende: 15.12.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 22 (22 in Baden-Württemberg)