Tierschutz

Stadttauben brauchen betreute Taubenhäuser - Städte brauchen betreute Taubenhäuser

Petition richtet sich an
Deutscher Städte - und Gemeindebund
3.307 Unterstützende

Sammlung beendet

3.307 Unterstützende

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 31.12.2021
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

13.02.2022, 21:54

Liebe Unterstützer*innen,
wir müssen es verhindern!
Helft alle mit!
Schreibt an die verantwortliche Hausverwaltung:
hausverwaltungak@freenet.de
Torsten.Rambow@pik-immobilien.de
schleese@pik-immobilien.de

Uneinsichtigkeit führt ins Chaos. Ein Taubenschlag soll geschlossen werden. Diesmal in Halle an der Saale. Und das nur, weil sich die Verantwortlichen mit dem Augsburger Modell nicht auskennen, und die Sachlage deshalb falsch einschätzen!

Die Schließung passiert ohne Sachkenntnis. Wer gegen das Augsburger Modell entscheidet, übernimmt auch Verantwortung für die bleibende Verschmutzung und das Chaos auf den Häusern der Stadt!

Sollte der Schlag wirklich geschlossen werden, müssen die Verantwortlichen eine Alternative für die obdachlos gewordenen Tiere suchen.
Begründung:
Eine drohende Schießung entzieht den Tauben nicht nur ihre geschütze Bleibe sondern käme einer nach dem Tierschutzgesetz verbotenen Aussetzung ( § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ) gleich.
Den Tauben in der kalten Jahreszeit die gesicherte Fütterung und Schlafstätte zu entziehen, verursacht bei den Tieren wegen ihrer Standortgebundenheit anhaltenden Stress, erhebliche Leiden bis hin zum Tod.
Zugleich ist ohne Taubenschlag eine unkontrollierte Vermehrung der Tauben zu erwarten, die das öffentliche Interesse für die Begrenzung der Stadttaubenpopulation dauerhaft missachtet.
Dies widerspricht der staatlichen Schutzpflicht für unserer Obhut anvertrauten Tiere. Der Tierschutz hat Verfassungsrang.
Wird der Taubenschlag sehenden Auges abgerissen, wird vielen Tauben sehr wahrscheinlich auch in strafbarer Weise Tierquälerei und Hungertod zugefügt. Der dauerhafte Entzug des geschützten Zuhauses und der Fütterung muss im gesetzlichen Sinne ( §17 Nr. 2 b TierSchG) als "länger anhaltender erheblicher Leiden" und die Tötung als unvernünftig gelten.
Aus den genannten Rechtsgründen sind die Verantwortlichen von Halle zum sofortigen Handeln verpflichtet.
Nach geltender Rechtsprechung kann solche Tat mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Die Stadt Halle ist hiernach im Einklang mit den früheren Absichten gehalten, dem drohenden schweren Missstand durch eine sofortige Bereitstellung eines angemessenen Ersatzquartiers für die Betreuung der Tauben so zu begegnen, dass die beschriebene Aussetzung und Gefährdung der Tiere im dringenden öffentlichen Interesse vermieden wird.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

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