12.07.2024, 16:18
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
nachfolgende Meldung hat bundesweit für Entsetzen gesorgt:
Tauben sterben qualvollen Hitzetod in Worms
Worms, 28.06.2024 - Bei Dachdeckerarbeiten in Worms wurden ca. 600 Stadttauben in einem Dach eingeschlossen, nachdem kaputte Ziegel zahlreiche Tauben auf dem Dachboden nisten ließen. Die Tauben waren gefangen und versuchten vergeblich, der Hitzehölle zu entkommen. Am Freitag startete der Arbeitskreis Stadttaube Worms eine Rettungsaktion, bei der 80-100 Tauben befreit werden konnten. Für ca. 500 Tauben kam jede Hilfe zu spät, sie verstarben an Dehydration und Hitzetod. Eine Strafanzeige wurde über das Umweltamt gestellt.
Der Arbeitskreis Stadttaube Worms und die Berufstierrettung Rhein Neckar konnten gemeinsam mit Freiwilligen einen Teil der gefangenen Tauben aus dem Dachboden retten. Die Rettungsaktion fand unter schweißtreibenden Bedingungen statt, jedoch konnten nur eine begrenzte Anzahl an Tauben gerettet werden.
Diese tragische Situation wirft ein Licht auf das Leiden von Stadttauben und die Notwendigkeit, Maßnahmen zum Schutz dieser Tiere zu ergreifen. Der Vorfall hat auch die Frage nach der Verantwortung von Baufirmen und Behörden aufgeworfen, um solche Vorfälle in Zukunft zu verhindern.
Bitte schreibt an :
info@dach-rlp.de, stadtverwaltung@worms.de, veterinaeramt@alzey-worms.de
info@SWR.de, impressum@vrm.de, stadttaubeworms@gmx.de
vorstand@tierschutzbeirat-rlp.de, info@tierschutzbeirat-rlp.de
RP-Tier@mkuem.rlp.de
Argumentiert sachlich:
Bundesweit war das Entsetzen groß, nachdem bekannt wurde, dass 500 Tauben bei einer Dachsanierung in Worms elendig zu Tode kamen.
Dieses Tierdrama wäre vermeidbar gewesen, wenn eine entsprechende Koordination bzw. Zusammenarbeit mit den Tierschützern vor Ort stattgefunden hätte.
Diese tierquälerische und unmenschliche Handlung des Einmauerns der Tiere stellt einen schweren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und muss strafrechtlich verfolgt werden.
Als Verantwortungsträger kommen staatliche Amtsträger wie Veterinäramt, pflichtwidrig untätige Mitwisser der Stadt, Hauseigentümer sowie die Baufirma und der Auftraggeber in Betracht.
Maßstäbe sind Qualverbot § 17 Nr. 2 und Tötungsverbot nach § 17 Nr. 1 TierSchG und Art. 20a GG „Schutz vor vermeidbaren Leiden, Achtung der Tauben als Mitgeschöpfe“, siehe Urt. BVerwG v. 13.6.2019 mit Berufung auf amtliche Verfassungsbegründung BT-Drs. 14/8860 S. 1 und 3.