10.03.2023, 20:07
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer, die Lage für die Stadttauben in Frankfurt ist Ernst.
Bitte schreibt an:
ordnungsamt@stadt-frankfurt.de
allgemeine-gefahrenabwehr@stadt-frankfurt.de
veterinaerwesen@stadt-frankfurt.de
alexandra.baer@stadt-frankfurt.de
32.zentrale-dienste.326@stadt-frankfurt.de
DE09S-Vorzimmer@stadt-frankfurt.de
buergerberatung@stadt-frankfurt.de
info@faz.de
Hier das aktuelle Schreiben von Gudrun Stürmer, der 1. Vorsitzenden des Stadttaubenprojekts Stadttauben Frankfurt e.V. an die Stadtverwaltung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider konnte der Verein Stadttaubenprojekt Frankfurt e.V. im Bezug auf eine weitere Fristverlängerung für den Abbau der beiden Taubenhäuser auf dem Parkhaus Hauptwache und im Parkhaus Gericht bisher keine Fortschritte erzielen.
Das heißt, dass spätestens am 15.03.2023 mehrere hundert Tauben in der Innenstadt ihrer Existenzgrundlage beraubt sein werden.
Um das zu verhindern, beantragt der Verein eine Ausnahmegenehmigung zum Füttern der betroffenen Tiere auf definierten öffentlichen Flächen durch ausgewiesene Mitarbeiter des Vereins Stadttaubenprojekt Frankfurt e.V.
Nach der Rechtsauffassung des Vereins wird durch diese Maßnahme dem Tatbestand der Tierquälerei entgegengewirkt.
Das unbegrenzte Taubenfütterungsverbot ist darauf ausgerichtet, Tauben durch Aushungern zu schwächen und verhungern zu lassen. Dabei setzt das Kalkül sehr wesentlich auf die Standorttreue der Tiere, die nachgewiesener Maßen auch dann ihr Lebenshabitat nicht verlassen, wenn sie dort keine oder nicht ausreichend Nahrung mehr finden. Standorttreue bzw. Ortsgebundenheit haben zur Folge, dass Tauben keine artgerechte Nahrung finden und deshalb unterernährt und geschwächt sind und letztlich verhungern (so auch von Loeper, NuR 2020, 827 (828).
Nahrungsaufnahme ist aber ein Grundbedürfnis aller Tiere und so auch von Tauben. Dieses Grundbedürfnis nicht artgemäß befriedigen zu können, stört ihr Wohlbefinden erheblich und fügt Tauben wiederkehrend und andauernd erhebliches Leid zu.
Die Herbeiführung dieses Zustands durch Erlass eines Taubenfütterungsverbots erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei des §17 TierSchG.
Tierquälerei kann aktiv und passiv, also durch Unterlassen begangen werden (vgl. zur Tierquälerei durch Unterlassen bereits Kemper, NuR 2007, 790 ff sowie in Langfassung auf der Homepage der hessischen Landestierschutzbeauftragten: tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/202211/kemper_garantenstellung_der_amtstieraerzte_im_tierschutz_sept2006_0.pdf.).
Der Erlass einer Verbotsregelung per Verordnung mit dem Ziel, Tauben zu schwächen und sterben zu lassen, realisiert den Tatbestand der Tierquälerei in aktiver Form.
Wir bitten Sie deshalb um eine zeitnahe Erteilung dieser Genehmigung.
Zur Klärung der Konditionen, z.B. der genauen Standorte der Futterstellen, Gestaltung und Kennzeichnung dieser Flächen, Futtermenge, Anmeldung der fütternden Personen, etc., stehe ich Ihnen gerne und jederzeit zur Verfügung.
Mit tierschützerischen Grüßen,
Gudrun Stürmer