Sexualstrafrecht: KEINE verfassungswidrigen Verschärfungen in den § 184b + 184c und 201a StGB

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
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Neuigkeiten

21.12.2014, 21:11

Zitate

Gegenüber dem Gesetzentwurf weist der Gesetzesbeschluss im Wesentlichen folgende Änderungen auf:

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) wird zur lückenlosen Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU die Tatbegehung zum Zweck der Herstellung von und Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften ausdrücklich in den Tatbestand des § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB aufgenommen.

In § 184b StGB wird die Definition der Kinderpornographie (nicht aber der Jugendpornographie des § 184c StGB-E) auf die "sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes" erweitert.

In § 184b Absatz 6 Satz 2 StGB wird die Empfehlung des Bundesrates zur Ergänzung der Einziehungsregelung aufgegriffen.

Im Bereich der Jugendpornographie wird in § 184c Absatz 4 StGB eine Straffreiheitsregelung für die Herstellung und den Besitz jugendpornographischer Schriften geschaffen, sofern diese mit Einwilligung des abgebildeten Jugendlichen hergestellt wurden.

§ 201a StGB wird gegenüber der Entwurfsfassung in Bezug auf Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer anderen Person zum Gegenstand haben, auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Herstellung und der kommerziellen Vermarktung solcher Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen beschränkt. Im Hinblick auf Bildaufnahmen von einer anderen Person, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, wird nur noch das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person unter Strafe gestellt.

Verzichtet wird auf die im Entwurf vorgesehenen darüber hinausgehenden Tathandlungen, insbesondere auf die Herstellung. Zusätzlich aufgenommen wird eine Regelung, wonach sich strafbar macht, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person
zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. In § 201a Absatz 4 StGB werden einzelne Tathandlungen, die bestimmten sozialadäquaten Zwecken dienen, vom Tatbestand ausgeschlossen. Auf das im Gesetzentwurf vorgesehene Erfordernis der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen wird verzichtet.

Empfehlungen der Ausschüsse
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des
Grundgesetzes nicht zu stellen.

Original-Quelle
BR-Drucksache 574/14
www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/929/erl/11.pdf?__blob=publicationFile&v=1


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