15.04.2013, 23:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Petitionsausschuss war im Rahmen der Behandlung der Eingabe zu dem Ergebnis gekommen, dem Anliegen nicht zu entsprechen. Dieser Auffassung ist der Hessische Landtag in seiner 131. Plenarsitzung am 27.02.2013 gefolgt.
Zudem erlaubt sich der beauftragte Schreiber des Hessischen Landtag dem Petenten mitzuteilen, dass er keinen Anspruch ein Ergebnis "in seinem Sinne" zu verlangen.
Daher wird im Falle weiterer Zuschriften dem Petenten bereits im Voraus mitgeteilt, dass der Hessische Landtag sich nicht erneut mit diesem Anliegen befassen wird.
Die Regelung ist angeblich maßgeblich obwohl sich das Beschwerderecht zu dieser Petition wie angegeben nicht aus dem dt. Grundgesetz sondern Europäischen Menschenrecht ableitet.
Als Petent hatte ich nie das Gefühl, dass die Hessische Landesregierung überhaupt an einem Output interessiert ist. Die Petition wurde meiner Meinung nach mit einer hohen Gleichgültigkeit betrachtet, obwohl Artikel 20 (1) des dt. Grundgesetzes ganz klar vorgibt, dass die Bundesrepublik ein demokratischer Bundesstaat ist.
Als Vertreter des Gremium`s für die Qualitätssicherung des Islam gemäß Quran und Sunnah kann ich Ihnen versichern, dass wir uns weiterhin dafür einsetzen werden, dass der Islam auch in Deutschland gemäß Quran und Sunnah angesehen, gelehrt und praktiziert wird. Islam = Quran&Sunnah. Nicht mehr und auch nicht weniger. Wird etwas hinzugefügt oder weggenommen, dann ist diese Lehre per Definition eine secta=Sekte, aber nicht der vorherrschende Islam.
Zu keiner Zeit wurde und wird der Mensch "Ahmdiyya" in Frage gestellt. Vielmehr ist es die Vermischung von Islam und Ahmadiyya durch die Hessische Landesregierung. Daraus erfolgt eine neue Lehre, aber keineswegs der Islam gemäß Quran und Sunnah.
Nach eigenen Angaben wird die Hessische Landesregierung sich bedauernswerterweise nicht weiter mit diesem Anliegen befassen. Als Petent akzeptiere ich diese Forderung mit einem Zitat von Ghandi:
(Gandhi verband Petitionen mit folgender Gedankenführung bzw. Ankündigung gegenüber den Regierenden:)
„Wenn Sie uns unsere Forderung (=Anliegen) nicht zugestehen, sollten wir nicht länger Ihre Petitionssteller bleiben. Sie können uns nur so lange regieren, als wir die Regierten bleiben (=Artikel 20 (1) GG+ UN-Kinderrechtskonvention); wir sollten dann nicht länger irgendwelche Abmachungen mit Ihnen haben oder halten (=Artikel 20(4) GG + UN-Charta= Int. Völkerrechte)."
In kürze wird eine weitere Petition veröffentlicht. Die Arbeitsgemeinschaft Hessische Muslime wird sie auf dem Laufenden halten.
beste Grüße, Salam O Alaikum
i.A. Sameer Siddiqui