14.05.2021, 13:39
Nach einem Telefonat mit dem Sozialministerium heute Morgen hat sich die Strategie für die Öffnung der Musikschulen in BW weitgehend geklärt!
In den "Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung" (www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/) gibt es einen Paragraphen mit dem Titel "Was ist mit Musikschulen, Musikunterricht und Kunst- und Jugendkunstschulen?" Dort finden sich widersprüchliche Aussagen zu den künftig geltenden Regeln bezüglich Inzidenz (100 oder 165) und Blasinstrumenten- und Gesangsunterricht.
Nach Auskunft des Ministeriums heute Morgen gilt folgendes: Um die Bundesnotbremse auszuhebeln, müssen die Städte/Kreise tatsächlich erst einmal fünf Tage unter 100 sein. Ab dann gilt Öffnungsstufe 1 des Landes, Musikschulen dürfen Unterricht in Gruppen bis zu fünf Schüler*innen erteilen - ausgenommen jedoch Unterricht in Blasinstrumenten und Gesang. Dieser kann erst weitere 14 Tage später aufgenommen werden (Öffnungsstufe 2), sollte die Inzidenz nicht wieder über 100 steigen.
Wenn die jeweiligen Kreise/Städte die Bundesnotbremse ein Mal ausgehebelt haben, dürfen die Musikschulen bis zu einer Inzidenz von 165 geöffnet bleiben! Hier schließt sich die (noch ungeklärte) Frage an, ob dies dann auch den Unterricht von Blasinstrumenten und Gesang beinhaltet.
Den Forderungen der Petition wurde insofern Rechnung getragen, dass die Musikschulen nach Beendigung der Bundesnotbremse bis 165 geöffnet bleiben dürfen und damit den gleichen Regeln unterliegen wie die allgemeinbildenden Schulen. Die Ungerechtigkeit bezieht sich also rückwirkend auf die Auslegung der Bundesnotbremse durch das Land Baden-Württemberg.