16.02.2017, 16:25
Ergänzung Fall Frau S. (Gallus)
Neue Begründung: 1) Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Eltern sollten nicht gezwungen sein Ihre Arbeit zu kündigen, weil sie keinen Hortplatz bekommen. Auch arbeitsuchenden Eltern und Wiedereinsteigern darf der Weg in die Berufswelt nicht durch fehlende Hortplätze verbaut werden. Auch Eltern in Teilzeit müssen oft beruflich flexibel sein und sind auf Betreuungsplätze angewiesen. Die Berufstätigkeit beider Eltern garantiert sowohl die persönliche wie auch finanzielle Eigenständigkeit beider Eltern und vermeidet somit den sozialen Abstieg im Fall einer Trennung.
Beispiele:
Nachdem Frau S. (Gallus) mit einem 6jährigen und einem 3jährigen Kind erst mal zuhause geblieben war, weil man sich eine Fremdbetreuung erst ab dem 4. Lebensjahr wünschte, wollte die Diplominhaberin endlich wieder arbeiten gehen. Der Kindergartenplatz für das jüngere Kind kam später als erwartet, weil Berufstätige vorgezogen wurden. Dadurch arbeitete Frau S. Auch bei der der Einschulung des älteren Kindes noch nicht und erhielt so auch keinen Hortplatz. Der Teufelskreis – kein Hortplatz – keine Arbeit – kein Hortplatz – konnte nicht durchbrochen werden. Damit sind nun vorerst alle Möglichkeiten für einen Wiedereinstieg in den Beruf erloschen.
2) Soziale und integrative Gründe
Auch Kinder deren Eltern nicht beide Arbeiten haben ein Anrecht auf eine nachschulische Betreuung. Sie sollen nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden und durch die pädagogische Nachmittagsbetreuung werden zudem Bildungschancen gestärkt. Die Einbindung in Hort bzw. Nachmittagsbetreuung fördert die Integration verschiedener Gruppen und den Spracherwerb. Gleichzeitig wird durch das gemeinsame Lernen und Spielen die Toleranz für andere Kulturen erhöht. Unabhängigkeit davon werden Kinder mit sozial kritischem Hintergrund besser in das Bildungssystem eingebunden.
3) Verbesserung der Vergabekriterien für Betreuungsplätze
Die Vergabe von Betreuungsplätzen ist über Kita Frankfurt einheitlich geregelt, wobei an erster Stelle Alleinerziehende und dann Familien mit zwei Berufstätigen stehen. Weitere Kriterien sind (nachzuweisender) pädagogischer Bedarf und das Vorhandensein von Geschwisterkindern in einer Einrichtung. Diese grundsätzlich sinnvollen Kriterien werden aber sehr statisch angewandt und führen dazu, dass z. B. Kann- und Gestattungskinder automatisch beanchteiligt sind Gleiches gilt für Kinder, deren ältere Geschwister die Betreuungseinrichtung verlassen und somit kein Geschwisterkind mehr notiert werden kann. Dies führt zu Chancenungleichheiten und sozialer Unsicherheit.
Beispiele:
Frau V. (Gallus) möchte im Einvernehmen mit dem Kindergarten ihr Kind als Kann-Kind früher Einschulen. Die Einrichtung kann auf Grund der statischen Bedingungen von kindernet den möglichen Platz im angeschlossenen Hort nicht freihalten und braucht im Laufe des März eine verbindliche Einschulungszusage der Schule. Die Schulanmeldung ist aber erst Mitte März und im Allgemeinen fällt die Einschulungsentscheidung bei Kann-Kindern erst nach dem Schnuppertag, der meist Ende April. Durch ein offenes Gespräch mit den Erziehern und der Schuldirektorin gibt diese schon kurz nach der Anmeldung das Ok und Frau V. Bekommt den Hortplatz für ihr Kind. Als sie die Verwaltung von "kindernet" auf diese Problematik hinweist, heißt es, dass die Eltern von Kann-Kindern mit diese Problematik leben müssten.