11.10.2020, 14:21
Es wird beklagt, dass durch die Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie durch den Bau von Windkraftanlagen folgende Grundrechte massiv verletzt werden:
Artikel 2 Abs. 2 Abs. 2 —> Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
Artikel 20 a GG —> Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere…
Artikel 34 Absatz 1 des Einigungsvertrags —> ...Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen (…) zu schützen.
Die Zusammenfassung der Klageschrift
1. Zielsetzung des EEG komplett verfehlt. Das Ziel, das Klima zu schützen wurde nicht erreicht.
Der Ausbau der EE hat das Klima nicht geschützt. Eine Klimawirksamkeit ist nicht nachweisbar, der CO2 Gehalt der Atmosphäre stieg von 0,036 % auf 0,038 %, der Temperaturanstieg wurde nicht begrenzt.
2. Verstoß gegen Artikel 20a GG. Die Umwelt wurde nicht geschützt. Das Gegenteil ist der Fall. Schutzgüter wurden massiv geschädigt. Mensch, Natur und Umwelt. Mehrere 1000 ha Wald wurden gerodet, damit hoch wirksame CO2-Senken vernichtet, tausende von km² versiegelt, Insekten tonnenweise geschreddert, geschützte Arten zum Töten freigegeben. Eine katastrophale Bilanz für den Umweltschutz.
3. Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 34 Absatz 1 des Einigungsvertrages und geltendes Bundesrecht. Tausende Menschen wurden aus Ihren Häusern vertrieben, ihrer Gesundheit beraubt. Der Kläger hat anhand von seriösen wissenschaftlichen Studien und Publikationen die Gesundheitsschädigung durch den von Windenergieanlagen emittierten Infraschall bewiesen.
4. Zielsetzung verfehlt: Kostenexplosion bei den Haushaltsstrompreisen. Die Kosten der Stromversorgung wurden nicht gesenkt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kosten der Stromversorgung sind inzwischen die höchsten weltweit. Der volkswirtschaftliche Schaden durch den Ausbau der EE ist exorbitant.
5. Eine Abwägung zwischen Nutzen und Schaden hat es nie gegeben. Ein kompletter Abwägungsausfall. Abwägungsdefizite in beliebiger Anzahl. Im Fall der Gesundheitsschädigungen, hervorgerufen durch Infraschall-Emissionen von Windenergieanlagen katastrophale Abwägungsfehleinschätzung respektive Abwägungsdisproportionalität. Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 GG und Artikel 34 Absatz 1 des Einigungsvertrages.
Im Lichte der vorliegenden Fakten kann nicht die Rede davon sein, dass der Ausbau der sogenannten erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse ist, dem Gemeinwohl dient oder verhältnismäßig ist.