18.03.2020, 18:44
Punkt 6 wurde hinzugefügt, da er ein weiteres, wichtiges Argument zur effektiven Vermeidung einer absehbaren Ressourcenbindung durch absehbare Rechtsstreitigkeiten darstellt.
Neue Begründung: 1) Die SchülerInnen sind im Vergleich zu anderen Jahrgängen unverhältnismäßigen Härten ausgesetzt. Zur psychischen Belastung der Krise im Allgemeinen (Ängste, materielle Not der Eltern, etc..) kommen neben permanenten Verschiebungen und einer allgemeinen Unplanbarkeit nun Schulschließungen und Schließungen von Einrichtungen hinzu, die eine adäquate Vorbereitung erschweren und zum Teil unmöglich machen. (Neben Schulen zum Beispiel Sporthallen, Bibliotheken etc...). Eltern fallen in ihrer unterstützenden Rolle ebenso aus wie Lehrer).
2) Die Vorstellung, dass alleine in Hessen ca. 20.000 AbiturientInnen unter den gegebenen Umständen und der besonderen Stresssituation die nötigen Hygienemaßnahmen umsetzen können und werden, ist abwegig. Es wird im Rahmen der Prüfungen zwangsläufig zu vielen weiteren, unnötigen Infektionen kommen, die sich durch die Multiplikator-Funktion der (jungen, und absehbar symptomlosen) Betroffenen, letztlich in einer erhöhten Zahl von schwer Kranken und auch Todesfällen zeigen werden.
3) Alle AbiturientInnen müssen an mehreren Tagen zur Schule an- und abreisen. Nur eine kleine Minderheit besitzt den Führerschein und / oder kann ein Auto nutzen. Öffentliche Verkehrsmittel fahren nur eingeschränkt und die Nutzung stellt wiederum eine zu vermeidende Infektionsgefahr dar.
4) in Hessen bestehen jährlich circa 4% die Abiturprüfung nicht. Somit würden ca. 4% "unqualifiziert" mit in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt einsteigen. Dem gegenüber steht eine einfach und effektive Maßnahme gegenüber, hundertausende direkte und indirekte Kontakte zu vermeiden.
5) Die SchülerInnen wurden in den Halbjahren durch die Klausuren schon in allen abiturrelevanten Themen geprüft. In dieser einmaligen Notfallsituation verlangen wir, auf die allgemeine finale Abfrage der Themen zu verzichten.
6) Die im Vergleich zu anderen Jahrgängen bestehenden Härte wird eine juristische (und absehbar erfolgreiche) Anfechtbarkeit bei Nichtbestehen zur Folge haben.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1188 (1133 in Hessen)