14.09.2020, 13:48
- Sammelziel geändert, vorher automatisch generiert
Neue Begründung: *Vorab: Lasst euch nicht vom angezeigten Sammelziel von 29.000 Unterschriften irritieren. Dieses wurde für die Region automatisch generiert und ist leider nicht änderbar. Umso mehr hilft jede einzelne Unterschrift, dieser Petition Gewicht zu verleihen! Die *Die Petition an sich sowie der Link zu dieser Online-Petition werden außerdem dem MSB noch vor Petitions-Ende auch per Post am 14.09.2020 mitgeteilt.*
**Folgende Gründe bewegen uns zu dieser Petition:**
**1.** Die Sonderregelung § 4a des OVP unterscheidet nicht zwischen Bewerbenden innerhalb und außerhalb NRWs.
**2.** Ein Ausschluss von Bewerbenden außerhalb NRWs aus dieser Sonderregelung ist nicht gerecht.
**3.** Der Anerkennungsbescheid sollte kein Grund des Ausschlusses von der Sonderregelung sein.
**4.** Lehrkräftestellen bzw. Mangelfächer werden nicht besetzt und damit der Lehrkräftemangel verschärft.
**Zu 1.:** Nach § 4a Sonderregelung für Einstellungsanträge 2020 (OVP) wird keine Unterscheidung vorgenommen zwischen Bewerbenden, die ihren Abschluss in NRW machen, und Bewerbenden, die ihren Abschluss außerhalb NRWs machen. Sowohl das Masterzeugnis als auch der Anerkennungsbescheid fallen unter den Begriff „Unterlagen“ (§ 4 Abs. 3 und 4) und können somit von allen Bewerbenden auch nach Fristablauf nachgereicht werden.
**Zu 2.:** Trotz dessen wurde uns auf Nachfrage von den Bezirksregierungen mitgeteilt, dass diese Sonderregelung nur für Bewerbende mit Abschluss in NRW gelte. Sie können ihr Masterzeugnis pandemiebedingt nach Fristablauf einreichen, also später als zum 16.10.2020, und über ihre Universitätsverwaltung eine vorläufige Bestätigung ausstellen lassen, dass sie ihr Masterstudium bestanden haben, aber noch kein Zeugnis erstellt werden konnte (siehe „Aktueller Hinweis“ auf SEVON). Von dieser Möglichkeit werden Bewerbende außerhalb von NRW ausgeschlossen, mit der Begründung, dass sie die unveränderte Frist zur Einreichung des Masterzeugnisses und des Anerkennungsbescheids zum 16.10.2020 zu wahren hätten. Dies sind ungleiche Voraussetzungen für Bewerbende mit demselben Ziel, nämlich das Referendariat in NRW. Das empfinden wir als ungerecht, denn nicht nur Bewerbende aus NRW, sondern auch jene außerhalb NRWs sind gezwungen, unverschuldete pandemiebedingte Verzögerungen ihres Studienabschlusses hinzunehmen; vor allem durch bundesweite Bibliotheks- und Lernraumschließungen sowie überlastete Prüfungsämter. Jedoch wird nur ersteren der Zugang zu ihrem Referendariatsplatz aufgrund der Umstände gewährt, während letztere aufgrund derselben Umstände ihren Platz verlieren werden.
Die Bezirksregierungen berufen sich auf § 14 Abs. 1 (LABG) sowie § 2 Abs. 1 (OVP), allerdings liefern diese Paragraphen keine Begründung des Auschlusses von Bewerbenden außerhalb NRWs, da sie lediglich auf die Pflicht der Anerkennung des Masterzeugnisses verweisen, nicht jedoch auf den Zeitpunkt dieser. Auch § 4 Abs. 3 und 4 ist keine Begründung zum Ausschluss, da eben dieser Paragraph durch die Sonderregelung § 4 a abgewandelt wird.
**Zu 3.:** Darüber hinaus sind Bewerbende außerhalb NRWs laut § 14 Abs. 1 (LABG) verpflichtet, ihr Masterzeugnis an einer Anerkennungsstelle prüfen zu lassen, was zusätzlich Zeit in Anspruch nimmt und wegen der pandemiebedingten Verzögerungen zu einem weiteren Nachteil in der Fristwahrung gegenüber Bewerbenden in NRW führt.
**Zu 4.:** Je nach Fächerkombination würden wegen dieser Ungleichheit dringend zu besetzende Stellen für das Land NRW entfallen. Insbesondere für Mangelfächer würden ohne Nachrückkandidierende keine neuen Lehrkräfte ausgebildet, und zum Lehrkräftemangel in NRW beigetragen.
Die Chancengleichheit aller Bewerbenden muss vor dem Hintergrund der Pandemie Priorität vor „Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens“ (§ 4 Abs. 3 OVP) haben. Somit berufen wir uns auf § 4a Abs. 2: „Das für Schulen zuständige Ministerium kann die festgelegte Frist verlängern“.
**Wir bitten das Ministerium für Schule und Bildung NRW daher, baldmöglichst eine Verlängerung der Nachreichfrist für das Masterzeugnis und den Anerkennungsbescheid, sowie eine Anerkennung mit vorläufigen Bestätigungen der Universitäten auch für Bewerbende außerhalb NRWs zu ermöglichen.**
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 73 (47 in Nordrhein-Westfalen)