Region: Hessen
Bürgerrechte

Feiertagsgesetz reformieren, Vergnügungsverbote abschaffen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessischer Landtag
147 Unterstützende 77 in Hessen

Bearbeitungsfrist abgelaufen

147 Unterstützende 77 in Hessen

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

07.05.2017, 16:34

Ein aufmerksamer Petent hat uns auf einen Rechenfehler hingewiesen. In Hessen ist Tanzen nicht an 15 Tagen im Jahr, sondern an 63 (!) zeitweise untersagt! Wir hatten vergessen jeden Sonntag (abzüglich Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag, an denen gesonderte Tanzverbote gelten) hinzuzuzählen. Dies wurde nun in der Petition korrigiert.

Gesetzliche Grundlage: In §1 HFeiertagsG heißt es: "Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie (...)". In §7 heißt es: "An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten: (...) 2.öffentliche Tanzveranstaltungen.)


Neuer Petitionstext: Wir fordern das Hessische Feiertagsgesetz wie folgt zu ändern:
§ 7 Abs. 1 Nr. 2., 3., 4. und Abs. 2 zu streichen, die das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, und allen sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzügen und Umzügen aller Art, an Feiertagen und jedem Sonntag begründet.
Die §§ 8, 9, 10 und 11 zu streichen, die die Vergnügungsverbote am Karfreitag (0-24 Uhr), Volkstrauertag und Totensonntag (§ 8), dem 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag (§ 9) und Gründonnerstag, Karsamstag und Heiligabend (§ 10) begründen.
§ 11 zu streichen, da die Formulierung „das Wesen der Sonn- und Feiertage“ juristisch nicht eindeutig ist und Rücksicht zudem nicht rechtlich einforderbar ist, sondern auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruht.


Neue Begründung: Mit 187 571 Stunden Vergnügungsverbot am Feiertagen und allen Sonntagen(!) steht Hessen bundesweit an der unrühmlichen Spitze aller Bundesländer. An 15 63 Tagen im Jahr, davon an zwei ganztätig, sind u.a. Aufzüge, Umzüge, öffentliche Tanzveranstaltungen und andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen untersagt. Das Bundesland Bayern folgt mit 190 Verbotsstunden an 9 Tagen im Jahr. Kein anderes demokratisches Land in Europa kennt solcherlei Verbote. Kein anderes Bundesland hat entsprechende Verbote an Neujahr, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam oder den 2. Weihnachtsfeiertag. Das Hessische Feiertagsgesetz benötigt dringend eine Reform.
Die bereits während der NS-Diktatur genutzten Tanzverbote sind keine deutsche Tradition. Der Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister über die "Grundsätze für die Ausgestaltung der stillen Feiertage" vom 4. Juli 1968 wertet Vergnügungsveranstaltungen gegenüber anderen Handlungen wie z.B. religiösem Brauchtum ab. Dabei sind beide möglich und legitim, und sollte es in einer demokratischen Gesellschaft ohne Staatsreligion auch sein.
Das Recht auf die Teilnahme an Aufzügen, Demonstrationen und Umzügen ist als gleichwertig mit dem Recht auf Religionsausübung anzusehen. Beides wird durch die Streichung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erreicht.



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