14.04.2017, 15:51
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Neue Begründung: Mit 187 Stunden Vergnügungsverbot am Feiertagen steht Hessen bundesweit an der unrühmlichen Spitze aller Bundesländer. An 15 Tagen im Jahr, davon an zwei ganztätig, sind u.a. Aufzüge, Umzüge, öffentliche Tanzveranstaltungen und andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen untersagt. Kein anderes demokratisches Land in Europa kennt solcherlei Verbote. Kein anderes Bundesland hat entsprechende Verbote an Neujahr, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam oder den 2. Weihnachtsfeiertag. Das Hessische Feiertagsgesetz benötigt dringend eine Reform.
Die bereits während der NS-Diktatur genutzten Tanzverbote sind keine deutsche Tradition. Der Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister über die "Grundsätze für die Ausgestaltung der stillen Feiertage" vom 4. Juli 1968 wertet Vergnügungsveranstaltungen gegenüber anderen Handlungen wie z.B. religiösem Brauchtum ab. Dabei ist sind beide möglich und legitim, und sollte es in einer demokratischen Gesellschaft ohne Staatsreligion auch sein.
Das Recht auf die Teilnahme an Aufzügen, Demonstrationen und Umzügen ist als gleichwertig im mit dem Recht auf Religionsausübung anzusehen. Beides wird durch die Streichung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erreicht.