24.07.2015, 01:59
Zum Ende der Organisationsverfügung, wird wie folgt zitiert:
" ..Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Organisationsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgt. Sie ist aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug hinsichtlich des herannahenden Schulbeginns des Schuljahres 2015/2016 am 07.09.2015 geboten. Es ist notwendig, der Organisationsverfügung insoweit Wirsamkeit zu geben, damit die Eltern zu diesem Zeitpunkt Klarheit haben, an welchem Standort ihre Kinder unterrichtet werden.
Ebenso ist durch die sofortige Vollziehung sichergestellt, dass der Schulträger die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen rechtzeitig vornehmen kann, damit ein geordneter Schulbetrieb am Standort Hentern nach den Sommerferien nicht beeinträchtigt wird...
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der ADD erhoben werden..."
Auch hier schiebt man ein zeitliches Problem vor, obwohl von vorneherein klar war, dass es so kurz vor Schulbeginn zu spät für eine solch einschneidende Entscheidung des VG-Rates war. Dies hatte der Schulträgerausschuss auch ganz klar deutlich gemacht, indem er die weitere Organisationsfrage Grundschulkonzept auf den Schuljahresbeginn 2016/2017 datiert hatte. Die jetzige Situation hat demnach ausschließlich der Schulträger zu verantworten.
Das Gebäude in Lampaden kann weiter für den Schulbetrieb genutzt werden, heißt es. Demnach wäre es auch nach wie vor dort möglich, den Schulbetrieb fortzuführen.
Es wird Geld in Container gesteckt, welches wissentlich in Grundschulgebäude sinnvoller investiert werden könnte. Auch ist nicht klar wie lange die Container benötigt würden.
Zudem ist die angedachte Containereinheit nicht klimatisiert, was nochmal zusätzliche Kosten erforderlich machen würde.
Man kann nun gespannt sein ob, wann und wohin nun evtl. welche Containereinheiten am Schulstandort Hentern platziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Schulelternvertretung der Grundschule Hentern-Lampaden