28.08.2015, 19:12
Sehr geehrte Damen und Herren, 28.08.2015
die Rückmeldung des Schulträgers vom 26.08.2015 (Posteingang: 28.08.2015) zum Widerspruchsantrag der Elternvertretung der Grundschule Hentern-Lampaden, vom 21.08.2015, zur Organisationsverfügung der ADD, vom 22.07.2015, ist eingegangen..
Darin teilt der Schulträger, die Verbandsgemeinde Verwaltung Kell Am See, vertreten durch Bürgermeister Martin Alten, folgendes mit:
„..sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen und die Angelegenheiten mit den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Kell am See besprochen.
Die Organisationsverfügung der ADD Trier zur Grundschule Hentern-Lampaden vom 22.07.2015 entspricht dem Ergebnis der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 21.05.2015 und unserem Antrag vom 17.06.2015. Aus diesem Grunde werden wir gegen die Organisationsverfügung keinen Widerspruch einlegen…“
„Schulträger missachtet Votum von Eltern, Schülern und Lehrern“
Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:
Der Schulträger, als Verfahrensteilnehmer und Antragsteller, hat abermals die Anliegen der er Ihr angehörigen Schulgemeinschaft der Grundschule Hentern-Lampaden missachtet. Der Schulträger ignoriert auch hier den eingereichten Widerspruchsantrag der Elternvertretung sowie vermeintliche Fristverletzungen zum Beteiligungsverfahren der ADD. Der Schulträger verwehrt damit der Schulgemeinschaft Hentern-Lampaden die rechtliche Klärung von widersprüchlichen Sachverhalten zum Beteiligungsverfahren der ADD. Der Schulträger, als Antragsteller und Oberhaupt der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Kell am See, hat in dieser Angelegenheit die Befugnis der Widerspruchsstellung an die ADD. Da eine Feststellung der mutmaßlichen Fehlbarkeiten zum Beteiligungsverfahren der ADD die Organisationsverfügung zur Rücknahme führen könnte, zieht es der Schulträger offensichtlich vor, diesem Risiko zu entgehen. Durch diese Vorgehensweise verliert der Schulträger aus unserer Sicht, in Vertretung durch Bürgermeister Martin Alten, weiter an Vertrauen gegenüber der ihr angehörigen Schulgemeinschaft. An wenn soll sich die Schulgemeinschaft denn sonst wenden? Wir sind weit entfernt von einer „ergebnisoffenen“ Grundschulreform innerhalb der Verbandsgemeinde Kell am See. Hier wird bereits vor der VG-Elternversammlung, am 21.09.2015, zur Grundschulreform deutlich, dass der Schulträger sich eigentlich nicht für die Belange der Eltern interessiert.
„..Hierzu zitieren wir die Verfassungsrechtlichen Grundlagen für Schule, Bildung und Kulturpflege:
Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht
die staatliche Gemeinschaft.
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Artikel 25 Landesverfassung
Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder
zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen.
Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit
der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.
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Artikel 27 Landesverfassung
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu
bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.
(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter
Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und
Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern…“
Dadurch, dass der Schulträger seiner Verantwortung gegenüber der Schulgemeinschaft in dieser Angelegenheit nicht gerecht wird und er seine eigenen Interessen, denen der Schulgemeinschaft und im Besonderen der Eltern voranstellt, werden auch folglich die Interessen der vielen Petitionsteilnehmer zum Erhalt der Grundschule Hentern-Lampaden und vor allem gegen die Aufstellung von Containern, derzeit nicht berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Schulelternvertretung der Grundschule Hentern-Lampaden