27.08.2015, 17:13
Auszug aus dem Landespersonalvertretgungsgesetzt RLP (LPersVG) wie folgt:
(2) Die Dienststellenleitung (ADD) unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen.
§ 53 LPersVG RLP
(7) Ist nach Absatz 1 eine Stufenvertretung (BPR)zuständig, hat sie vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen (Organisationsverfügung), dem Personalrat (ÖPR) oder den Personalräten (ÖPR) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 74 Abs. 2 Satz 4 und 5 und des § 82 Abs. 2 Satz 1.
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000*
§ 74 Verfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen , rückgängig zu machen.
Die betroffenen Lehrkräfte bzw. deren örtlicher Pesonalrat muss vor der Entscheidung des BPRs nach § 53 Absatz 7 ist um eine Stellungnahme zu bitten und dadurch verdoppelt sich die Frist.
Dies ist unserer Meinung nach nicht eingehalten worden. Aus dem uns vorliegenden Benehmensantrag/Beteiligungsverfahren, geht aus unserer Sicht nur eine 18 Tagsfrist vor, was auch klar an Hand der Zeitangabe nachzuvollziehen ist. Demnach war die Frist zum Beteiligungsverfahren zu verdoppeln. Dies wären dann 36 Tage, statt der angesetzten 18 Tage gewesen. Die vergangene Organisationsverfügung der ADD wurde bereits vor Ablauf der verdoppelten Frist erlassen. Dementsprechend liegt ein Verfahrensfehler vor. Nach unserer Einschätzung ist demzufolge das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und somit nach § 74 (LPersVG) Absatz 1 die Organisationsverfügung rückgängig zu machen.