Bürgerrechte

Erhalt der EUTB Bodenseekreis in Oberteuringen

Petition richtet sich an
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
151 Unterstützende 110 in Bodenseekreis

Sammlung beendet

151 Unterstützende 110 in Bodenseekreis

Sammlung beendet

  1. Gestartet September 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

14.10.2022, 18:00

Bei der Antragstellung für die Weiterförderung haben wir uns auch in anderen Landkreisen beworben. Während die Bewerbungen liefen wurden wir von der gsub/Ministerium angerufen, ob wir schon Adressen für ein Büro in diesen Landkreisen hätten. Wir verneinten dass und nun wurde uns gesagt, dass daher der Antrag eh abgelehnt würde. Dann wurden wir mehrmals aufgefordert den Antrag zurückznehmen, der würde eh abgelehnt werden. Dieses verwunderte, da wenn man sich in einem Landkreis neu bewirbt, keine Adresse hat, man darf nicht vor der Genehmigung mit der Maßnahme beginnen. Also können wir keine Adresse haben, wollen wir dass der Antrag bewilligt wird. Noch haben wir erfahren, dass in diesen Kreis wieder einschlägige Wohlfahrtsverbände den Zuschlag bekommen haben. Hätte unsere Bewerbung bestand gehabt, hätten diese rechtlich nie den Zuschlag bekommen dürfen. Nun wurde der Weg aber freigeräumt. Hier veröffentlichen wir nun unser Schreiben in dieser Angelegenheit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufen wir unsere Erklärungen auf Zurücknahme der Anträge ETB.02.00929.23 sowie ETB 02.00881.23 auf Zuschuss für die nächste Förderperiode. Seit Veröffentlichung der Liste der bewilligten Antragsteller in Konstanz und Überlingen ist uns bekannt geworden, dass Leistungserbringer den Zuschlag bekommen haben. Hätten wir unsere Bewerbung aufrechterhalten, hätte kein Zuschlag erfolgen können. Die gsub hat in Anrufen und Emails den Eindruck erweckt, dass die Anträge sowieso abgelehnt würden, da die für die Standorte keine Adresse angegeben wurden. Durch das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Förderung ist uns nun bekannt geworden, dass eine solches vorgehen rechtswidrig ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB liegt. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde. Die gsub wusste, dass eine Zurücknahme des Antrages die Folge hätte, dass
diesen Leistungsträgern dann der Zuschlag erteilt wird. Von dieser Tatsache wurde unserem Verein nichts dargelegt. Wir wurden daher arglistig getäuscht. Es verwundert im Beispiel von R. nicht, dass der dortige Träger aufgrund seiner Verpflechtungen mit dem Sozialminister L. erneut den Zuschlag erhalten hat. Im Landkeis R., der Wahlkreis des Ministers, mussten in der Förderperiode ab 2018 2 EUTBs eingerichtet werden, die nur 4-5 Kilometer auseinander waren. Fragt man sich, wieso. In diesem Zusammenhang lassen wir nun Amtshaftung wegen Falschberatung anwaltlich prüfen. Wir verweisen auf das OLG Zweibrücken Az.: 6 U 24/98
Dem entsprechende Ansprüche werden wir geltend machen. Darüber hinaus verlangen wir, dass über unsere Anträge entschieden wird. Hierzu haben wir uns eine Frist bis zum 30.10.2022 gesetzt


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