24.07.2017, 13:47
Punkt 1
Die Änderung des BImSchG §22, Absatz 1a):
“““
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
“““
erfolgte in Reaktion auf eine Vielzahl von Gerichtsgängen betroffener Anwohner, welche die Umsetzung der staatlichen Verpflichtungen aus §24 SGB VIII erschwerten.
SGB VIII, §24, Absatz 1 ist als totalitäre Bestimmung einzuschätzen und befleckt den gesamten Paragraphen:
“““
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
“““
Der staatliche Paternalismus des SGB VIII greift also über auf die Nachbarn von Tageseinrichtungen. Kritische Hinterfragung sollte demokratisch selbstverständlich sein, statt tabooisiert zu werden.
Punkt 2
Grundstückseigentümer werden per Gesetz bereits erheblich am Gemeinwohl beteiligt, durch Grunderwerbssteuer (6,5% in Brandenburg), Grundsteuer, Erschließungskostenbeiträge und Straßenausbaubeiträge zu Gunsten der Kommune. Die Grunderwerbssteuer in ihrer gegenwärtigen Form verhindert weniger Spekulationsgeschäfte, als dass sie die Freizügigkeit der Eigentümer von Einfamilienimmobilien de facto einschränkt.
Hieraus lässt sich ein Schutzanspruch der Eigentümer gegenüber der Kommune ableiten, welchen z.B. Mieter nicht so für sich in Anspruch nehmen können. Auch das wirtschaftliche Interesse von Investoren und Vermietern kommt dem nicht gleich.
Die Kommune sollte also in ihren Planungen den Bedürfnissen auf geistige und körperliche Unversehrtheit ihrer Schutzbefohlenen überobligatorisch Sorge tragen.
Punkt 3
Neuplanungen von Mietwohnungsbau sind folgerichtig darauf zu prüfen, dass die bezogen auf verbrauchte Grundstücksfläche von Mietern ausgehende höhere Beeinträchtigung im Sinne §22, Absatz 1a) BImSchG auch vorrangig zu deren Lasten geht, weil Mieteinwohner eben im Gegensatz zu den Eigentümern im Umfeld aus Punkt 2 die Entscheidungsfreiheit haben, diese Beeinträchtigung einzugehen, oder durch Fortzug eigenverantwortlich abzustellen.
Punkt 4
Der vorliegende Bebauungsplan behandelt südseitig von Straßenverkehrslärm und öffentlichem Spielplatzlärm beeinträchtigte Wohnverhältnisse, so dass nordseitig Fenster zum Lüften als erforderlich beschrieben werden. An eben dieser Nordseite Tageseinrichtungslärm zu planen, ist widersinnig. Nimmt man die Anforderungen aus Punkt 2 und Punkt 3 hinzu, ist unverzichtbar der Tageseinrichtungsbau im Bereich der bestehenden und von der Neubebauung ausgehenden Lärmbeeinträchtigung zu platzieren, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Lärmschutzbedürfnisse der Kinder. Das bekannte Argument, die von Tageseinrichtungen ausgehenden Emissionen fielen nur zu üblichen Arbeitszeiten und nicht am Wochenende an, darf auch im Umkehrschluss dazu herangezogen werden, das Gelände und die Gebäude der Tageseinrichtungen zum Schutz der Bewohner während der Ruhezeiten heran zu ziehen, also durch Abstandsschaffung und Schallabschottung vor Straßenverkehrslärm.
Punkt 5, Bauprojekt Walther-Bothe-Straße Nord
Andauernde Planung unter Ausschluss oder Minimalbeteiligung der Bürger - Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden geheim gehalten, Architektenplanungen werden nur unter Anwendung von Rechtsmitteln im Einzelfall und als Zwischenstand offengelegt - können zu Planungsfehlern führen. Das Vertrauen wird beschädigt. Es gibt Wiedergutmachungsbedarf.
Dieses Bauprojekt erfolgt auf kommunalem Eigentum, in kommunaler Planung, mit kommunalen Finanzmitteln, in Regie eines kommunalen Unternehmens, soweit bekannt ohne privatwirtschaftliche Interessen. Es gibt wirklich keinerlei Rechtfertigung, die Belange aller Einwohner nicht großzügig abzuwägen und umzusetzen.