20.07.2017, 16:26
Die Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan, Zitat:
Diese Bewertung [Anm.: Hinnehmbarkeit von Kinderlärm] schließt grundsätzlich auch den mit dem Betrieb der Kita verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie die Lautäußerungen der Kinder mit ein"
kann so nicht stehen bleiben.
An- und Abfahrtsverkehr zu Fuß oder Fahrrad sollte man dem kinderüblichen Lärm zurechnen. Für Kfz-Verkehr hat hier die Stadt Oranienburg jedoch eine Rechtsauffassung geäussert, die weder gesetzlich noch richterlich begründet ist.
Der Kita-Betrieb schränkt die Regeln für das Verhalten im Straßenverkehr keineswegs ein. Die Stadt ist somit durchaus gebunden, in ihrer Planung ortstypische Verkehrsplanung durch zu führen, und Einwände zur Verkehrentwicklung in der Abwägung nicht unbeachtet zu lassen. Speziell würde dies gelten, falls die Kindertagesstätte 20 Uhr Öffnungszeiten und Samstagsoption bekäme, denn die laufende richterliche Rechtsprechung stellt auf das Fehlen der Lärmbelastung in Abend- und Wochenendzeiten ab, was damit nicht mehr zuträfe.
Sollte es sich herausstellen, dass die Bauplanung noch anderweitig faktisch nicht zutreffende Deutungen enthält, welche geeignet sind, Einwohner davon abzuhalten, ihre Einwände vorzutragen, müsste dies rechtlich ausgewertet werden.