Bildung

Die schwerbehinderte Malak aus dem Kreis Offenbach muss endlich wieder zur Schule gehen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landrat Oliver Quilling

278 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

278 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

18.09.2018, 13:02

Überarbeitung meiner Ausführungen mit Belegen und gesetzlichen Grundlagen


Neuer Petitionstext: Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.
Aber Herr Feuerbach, der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, weigert sich, den Antrag der Eltern überhaupt anzunehmen. Er verweist darauf, dass er den Antrag nicht bearbeiten werde, weil er diesen im Mai an die Krankenkasse weitergereicht habe. Nachdem die Krankenkasse durch erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) festgestellt hatte, dass es sich um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt, gab sie den Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr Feuerbach weigert sich jedoch weiterhin, den Antrag anzunehmen und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zuürckgegeben. zurückgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.
Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.
Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr Feuerbach muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!
Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:
- Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn Feuerbach interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn Feuerbach also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.
**Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass Herr Feuerbach den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.**

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 191 (77 in Landkreis Offenbach)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern