Bildung

Die schwerbehinderte Malak aus dem Kreis Offenbach muss endlich wieder zur Schule gehen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landrat Oliver Quilling

278 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

278 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

17.09.2018, 15:04

Belege der Behauptungen, Erklärung der Rechtsgrundlage


Neuer Petitionstext: Die 8-jährige Malak ist schwerbehindert. Um überhaupt zur Schule gehen zu können, braucht sie eine Schulbegleitung. Für diese Leistung ist laut Gesetz (SGB XII, § 54) das Sozialamt des Kreises zuständig.
Aber Herr Feuerbach, der Abteilungsleiter des zuständigen Sozialamtes, weigert sich, den Antrag der Eltern überhaupt anzunehmen. Und der Landrat des Kreises Offenbach, Er verweist darauf, dass er den Antrag nicht bearbeiten werde, weil er diesen im Mai an die Krankenkasse weitergereicht habe. Nachdem die Krankenkasse durch erneute Prüfung (nach § 44 SGB X) festgestellt hatte, dass es sich um Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe und nicht um medizinische Leistungen handelt, gab sie den Antrag zurück an den Kreis Offenbach. Herr Feuerbach weigert sich jedoch weiterhin, den Antrag anzunehmen und informierte die Eltern mit Schreiben vom 7. September 2018: "Wir haben den Antrag daher an die Krankenkasse zuürckgegeben. Der Landrat, Herr Oliver Quilling, bleibt untätig.
schaut diesem Ping-Pong-Spiel untätig zu.
Der Kreis Offenbach darf nicht auf Kosten des betroffenen Kindes herumtaktieren, sondern muss über das Sozialamt unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebene Hilfe leisten.
Zum einen ist die schulische Eingliederungshilfe ganz klar in der Zuständigkeit des Sozialamts (sie ist „neben“ den medizinischen Rehabilitationsleistungen zu erbringen - §54 SGB XII). Herr Feuerbach muss also selbst den Anspruch prüfen und darf nicht auf eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse verweisen. „Neben“ heißt nicht „nach“!
Zum anderen muss auch der Kreis Offenbach die Grundprinzipien des Sozialrechts einhalten:
- Es ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 Halbsatz 2, §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider: „soziale Rechte werden nur dann gewährt, wenn es sich gar nicht mehr vermeiden lässt“.
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sind (§14 SGB I). Herr Feuerbach macht daraus leider ein Recht, die Betroffenen in die Irre zu leiten.
Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. (§ 17Abs. 1 Nr. 1 SGB I) Herrn Feuerbach interpretiert dies so, dass es ihm egal ist, wenn behinderte Schüler über mehrere Wochen zu Hause bleiben müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von Anfang August 2018 (Az. III ZR 466/16) gerade festgestellt, dass ein Sozialamt, das gegen diese Grundsätze verstößt, auch zu Schadenersatz verpflichtet ist. Am Ende wird der „Trick“ von Herrn Feuerbach also auch noch richtig teuer für den Kreis Offenbach.
**Wir fordern Herrn Landrat Quilling auf, endlich dafür zu sorgen, dass Herr Feuerbach den Antrag auf Eingliederungshilfe bearbeitet und Malak die Hilfe bekommt, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch hat.**


Neue Begründung: **Malak kann nicht mehr zur Schule gehen, weil Herr Feuerbach sich ein Spiel um Zuständigkeiten ausgedacht hat, um die Bearbeitung des Antrags und damit die Kostenübernahme für die Schulbegleitung zu vermeiden bzw. hinauszuzögern.**
hat.**
Malak ist 8 Jahre alt und geht in die 2. Klasse. Sie ist schwerbehindert und sitzt im Rollstuhl . Sie ist daher in der Schule auf umfangreiche Hilfe zur Teilhabe angewiesen. Die Eltern haben schon im April ordnungsgemäß den Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialamt des Kreises Offenbach für das neue Schuljahr gestellt.
Doch Herr Feuerbach sieht sich persönlich dafür nicht mehr zuständig. Er hat die Leistung der Eingliederungshilfe zur Krankenkassen-Leistung umdeklariert und den Antrag ohne Prüfung an die Krankenkasse weitergeleitet. Da es hier aber nicht um medizinische Maßnahmen, sondern um Hilfe zur Teilhabe geht, verwies die Krankenkasse den Antrag zurück an das Sozialamt. Herr Feuerbach verweigert aber weiterhin die Bearbeitung und verweist erneut zurück an die Krankenkasse.
Es geht also hin und her in einem spitzfindiges Spiel um Zuständigkeiten, ohne dass Malak die notwendige Hilfe zur Teilhabe in der Schule bekommt. Der Kreis versucht mit dem Hin- und Hergeschiebe des Antrags sich aus seiner Verantwortung für Menschen mit Behinderung, die er nach dem Sozialgesetzbuch hat, herauszuwinden. Eltern und Schule sind allein gelassen.
Malak hat nun keine Schulassistenz mehr. Herr Feuerbach verweigert ihr mit seinem Verhalten nicht nur die Teilhabe am Unterricht, sondern ignoriert ihr Grundrecht auf Bildung.
Landrat Oliver Quilling trägt als als Dienstherr dieser Verwaltung die Verantwortung dafür. Doch er reagiert nicht.
**Zur Erklärung:**
Malak braucht Unterstützung bei:
- der richtigen Positionierung im Rollstuhl
- der Gabe von Getränken und Zwischenmahlzeiten
- Hilfe zum Mittagessen (Essen mit Hilfsmitteln)
- der Hygiene-Versorgung, da sie im Rollstuhl sitzt
Sie braucht Betreuung und Begleitung bei:
- dem Aufsuchen der Unterrichtsräume
- den Pausenzeiten (die Mitschüler dürfen nicht zu nahe kommen, da sie sehr infektanfällig ist)
- der Kontaktaufnahme zu den Mitschüler*innen
- der Vermittlung von Kommunikation durch Bedienung der technischen Hilfsmittel zur Unterstützten Kommunikation
Sie braucht Hilfe im Unterricht bei:
- dem Hervorholen und der Organisation des Unterrichtsmaterials
- der Wiederholung und Erklärung der Arbeitsaufträge
- der Haltung des Stiftes, zum Schreiben
- dem Umgang mit dem Musikinstrument im Musikunterricht
- den Bastelarbeiten (Halten der Schere, des Pinsels etc.) beim Kunstunterricht
Dafür hat sie nach dem Sozialgesetzbuch Anspruch auf Unterstützung durch eine Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Die Kosten für die Eingliederungshilfe trägt das zuständige Sozialamt.

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 113 (54 in Landkreis Offenbach)


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