Erfolg
Bauen

Bitte helfen Sie mir, mit Ihrer Unterschrift mein Haus zu erhalten - Vielen Dank Christa Liedtke

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Barbara Hendricks, SPD, Bundesbauministerin

10.402 Unterschriften

Petition hat zum Erfolg beigetragen

10.402 Unterschriften

Petition hat zum Erfolg beigetragen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

Neuigkeiten

17.11.2014, 13:30

Herr Stefan Wilms (Saarland) hat uns gestattet sein Problem hier kurz darzustellen!
Wir sind nicht alleine. Es werden immer mehr!

Wir kämpfen nicht nur für Frau Liedtke sondern gegen eine generelle Behördensturheit!


Sachverhalt:
Antwort auf eine Anfrage vom 01.11.2014 über das Kontaktformular auf bmub.bund von Herrn Stefan Wilms sowie die aktuelle Antwort vom des Herrn Wilms auf die Reaktion bmub.bund:


Antwort vom 07.11.2014 bmub.bund
AW: Nachricht vom Kontaktformular auf bmub.bund.ds 07.11.24M 1&:02

Von
An 'Stefan.Wilms

Sehr geehrter Herr Wilms,

für lhre E-Mails vom 01 .11.2014 danke ich lhnen.

lch bedaure die lhnen entstandenen Schwierigkeiten. lch bitte jedoch um Verständnis,
dass ich lhren Wünsche nicht entsprechen kann.

Nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) soll der Außenbereich grundsätzlich von
Bebauung freigehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine Grundentscheidung
des deutschen öffentlichen Baurechts. § 35 BauGB soll unter anderem die
Zersiedlung des ländlichen Raums verhindern und insbesondere die Landwirtschaft
schützen. Soll der bisherige Außenbereich einer Bebauung zugeführt werden, bedarf
es daher grundsätzlich der Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde.
Entsprechend dieser Ausrichtung des § 35 BauGB sind nach dessen Absatz 1 nur
solche Vorhaben ohne Bebauungsplan bevorrechtigt ("privilegiert") zulässig, die
wegen ihres unmittelbaren Bezugs zur Nutzung des Bodenertrags (insb.
Landwirtschaft) oder wegen ihrer besonderen Anforderungen, Auswirkungen oder
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können und sollen.
Sonstige Vorhaben können demgegenüber ohne Bebauungsplan nach § 35 Absatz 2
BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange (vgl. § 35 Absatz 3 BauGB) nicht beeinträchtigt. Ein Bedarf für eine
Änderung dieser Grundentscheidung des § 35 BauGB wird nicht gesehen.

Wie mit baurechtswidrigen Gebäuden zu verfahren ist, regelt nicht das Bundesrecht,
sondern das Bauordnungsrecht der Länder, Über das Ob und Wie eines
Einschreitens entscheiden die Behörden des Landes nach pflichtgemäßem
Ermessen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung nimm t das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nicht zur
Sachbehandlung der örtlichen Behörden Stellung und schaltet sich auch nicht in den
Verfahrensgang ein.

lch kann lhnen daher nur anheimstellen, sich mit lhrem Anliegen an das Saarländische
Ministerium für lnneres und Sport, Franz-Josef-Röder-Straße 21, 661 19 Saarbrücken
(Internet: www.saarland.de/ministerium_inneres_§port.htm ) oder ggf. an einen
Rechtsanwalt zu wenden.

Ich bedaure, lhnen keine günstigere Nachricht geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


___

Antwort von Herrn Stfan Wilms Nov. 2014
Sehr geehrter Herr Dr. Rolf Blechschmidt,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Schlimm ist, dass dieses Baugesetz nicht jedem bekannt ist und die Baubehörden uns nicht darauf hingewiesen haben.
Aber genau dieser Paragraph sorgt für die Zerstörung von Vermögenswerten und schafft neue Sozialfälle.
Es handelt sich bei meinem Anliegen nicht um Neu- oder Schwarzbauten, aus jüngster Zeit, sondern um Wohn- und Wochenendhäuser die bereits seit 1928 stehen und auch solche die seit über 40 Jahren bereits in den Flächennutzungsplänen eingezeichnet und geführt sind. Dass diese Häuser renoviert und den bau-und zeitgerechten Maßnahmen unterliegen sollten ist mein Anliegen.
Durch die Abrisse im Außenbereich werden Vermögenswerte zerstört und viele Betroffene werden zu Sozialfällen. Weg aus dem Außenbereich und rein in den Innenbereich, in die städtische Sozialwohnung mit Hartz IV, das geht im Interesse unseres GG und der sozialen Gerechtigkeit zu vermeiden. Diese Häuser brauchen Schutz.
Dieser § gefährdet nicht nur Exsistenzen, sorgt für Abwanderungen, vernichtet Arbeitsplätze, schafft Krankheits- und Sozialfälle, sondern er zerstört unsere Kultur, unsere Lebensfreude, unsere Gewohnheiten, u.v.m..Die Kredite für die Kleinkläranlagen aus 2008 und andere Kredite sind noch lange nicht abgetragen. Die Rückbauten und Abrisse müssten dann auch noch bezahlt werden.
Dass die Wohn- und Wochenendhäuser in die Jahre gekommen sind und z.B. isoliert werden müssen, Doppelglasfenster eingebaut werden müssen, die Öltanks ummauert werden müssen, zeit- und funktionsgerechte Maßnahmen einzuleiten sind, sind nur einige Punkte die dem BauGb entgegen zu halten sind. Das Grundgesetz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das restliche Europa unterstreichen die Fehlinterpretation des Baugesetzes.
Ein schützender § oder eine Begnadigung und somit der Eintrag bei den zuständigen Gemeinden würde Gelder einbringen und durch die baurechtlichen, zeitgemäßen Renovierungen würden Arbeitsplätze geschaffen und gesichert werden usw. Bitte handeln Sie dringend, uns bleibt keine Zeit mehr bis z


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