29.05.2023, 11:22
Hallo an alle Unterstützer und Unterstüzerinnen,
anbei der Link zum Podcast zur erfolgreichen Petition in Lonnerstadt.
soundcloud.com/mehr-demokratie/seruvs-demokratie-4-was-bringen-petitionen
Viel Spass beim Hören.
29.05.2023, 11:22
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Viel Spass beim Hören.
08.02.2023, 17:30
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer der Petition,
heute wurde unsere Petition „Ausschreibungspflicht beim Verkauf von Gemeindegrundstücken an Bürgermeister und Gemeinderäte“ im Petitionsausschuss des Bayrischen Landtags beraten.
Die Petition wurde sehr gründlich und mit großer Ernsthaftigkeit behandelt, am Ende der Beratungen mit absoluter Mehrheit erfolgreich mit „803 Material“(*) angenommen und wird somit zur weiteren Behandlung an die Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material überwiesen.
Das bedeutet, dass die Staatsregierung nun unseren Änderungsvorschlag des §75 BayGO prüft und den Berücksichtigungsbeschluss mit eigenen, erarbeiteten Änderungsvorschlägen der Vollversammlung im Landtag zur Entscheidung vorlegt.
Mein Dank gilt allen, die diese Petition so erfolgreich unterstützt haben. Der Petitionsausschuss wird in dem Berücksichtigungsbeschluss für Öffentlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung der Bürger*innen beim zukünftigen Verkauf von Gemeindegrundstücken in allen 2056 bayrischen Gemeinden plädieren. Viele Mitbürger*innen werden bayernweit in Zukunft die Möglichkeit haben, vom Verkauf von Gemeindegrundstücken zu erfahren und ein Kaufangebot abzugeben.
Wir haben heute für ein Mehr an Gleichbehandlung der Bürger*innen bei gemeindlichen Grundstücksangelegenheiten in Bayern gesorgt.
Von Herzen danke ich Ihnen allen für Ihre Unterstützung.
Giovanni Daniele
(*)§ 80 BayLTGeschO Behandlung in den Ausschüssen
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLTGO-80
02.02.2023, 13:42
Behandlung der Petition am Mittwoch, 08.02.2023 im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Bay. Lantags.
02.02.2023, 13:40
Veräußerung von Gemeindegrundstücken; Beschwerde über Markt Lonnerstadt
Petition vom 17.08.2022
Sehr geehrter Herr Daniele,
hiermit teilen wir mit, dass Ihre Petition am Mittwoch, 08.02.2023 zur Behandlung im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden vorgesehen ist. Die Sitzung findet im Maximilianeum, Saal 2, statt und beginnt um 09:15 Uhr.
Die genaue Uhrzeit für den Aufruf Ihrer Petition können wir Ihnen leider nicht mitteilen, da diese vom Umfang und der Abwicklung der Tagesordnung abhängt. Die Beratung ist in öffentlicher Sitzung vorgesehen. Sie können deshalb als Zuhörerin bzw. Zuhörer an der Sitzung teilnehmen. Nur wenn der Ausschuss es für erforderlich hält, kann Ihnen im Einzelfall die Gelegenheit eingeräumt werden, Ihr Anliegen kurz mündlich zu erläutern. Der Ausschuss kann auch noch kurzfristig die Öffentlichkeit ausschließen, sofern er dafür eine Notwendigkeit sieht.
Falls Sie zur Sitzung kommen möchten, geben Sie uns bitte möglichst bis 12 Uhr am Vortag der Sitzung Bescheid (per E-Mail: petitionen@bayern.landtag.de oder telefonisch unter +49 (89) 41262629). Aufgrund begrenzter Platzkapazitäten kann nicht sichergestellt werden, dass Sie schon vor dem Aufruf Ihrer Petition im Sitzungssaal Platz nehmen können.
Bringen Sie für die Einlasskontrolle an der Pforte bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und dieses Einladungsschreiben mit und melden Sie sich vor dem Sitzungssaal bei der Offiziantin bzw. dem Offizianten an.
Mit der Berichterstattung im Ausschuss wurden die Abgeordneten Herr Rainer Ludwig und Frau Anne Franke betraut. Die Abgeordneten haben die Petition bereits vor der Sitzung geprüft. Die Berichterstattung im Ausschuss beschränkt sich deshalb in aller Regel auf eine kurze Zusammenfassung.
Das Beratungsergebnis werden wir Ihnen schriftlich mitteilen.
Das Landtagsamt kann nicht garantieren, dass die vorgesehenen Tagesordnungspunkte auch tatsächlich erledigt werden. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Beratung Ihrer Petition auf eine der folgenden Sitzungen verschoben wird. Dies liegt ganz im Ermessen des Ausschusses. Über einen eventuell neuen Termin würden wir Sie informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Zerbian
Unterschrift Zerbian siehe Anlage
Zerbian
Referat P II Ausschüsse, Kommissionen
Leiterin des Büros des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
Bayerischer Landtag
Landtagsamt
Maximilianeum | Max-Planck-Straße 1 | 81675 München
Postanschrift: Bayerischer Landtag | 81627 München
Telefon +49 89 4126-2328 | Fax +49 89 4126-1768
petitionen@bayern.landtag.de
www.bayern.landtag.de
29.09.2022, 07:45
Unsere Peition wird zur Zeit im Petitionauschuss des Landtags Beraten.
17.08.2022, 14:35
Hallo an alle Unterstützer und Unterstützerinnen der Petition,
wir haben heute Morgen die Petition mit 103 Unterschriften an den Bayrischen Landtag eingereicht.
Vielen Dank für die erfahrene Unterstützung.
Wir werden über alle weitere Entwicklungen Informieren.
Viele Grüßen
Giovanni Daniele
09.09.2021, 12:38
Open Petition hat gesicherten Informationen darüber, daß das Grundstück nicht wie in den verschiedenen Zeitungsberichten an das Ehepaar Bruckmann Verkauft worden ist.
Neuer Petitionstext:
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern darf eine Gemeinde ihre Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern(1). Eine Verpflichtung, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfen Kommunen selbst entscheiden, an wen sie ihre Grundstücke veräußern möchten. Es gibt für Kommunen keine gesetzliche Verpflichtung, kommunale Vermögensgegenstände regelmäßig nur nach öffentlicher Ausschreibung zu veräußern.
In unserer Gemeinde Markt Lonnerstadt werden Gemeindegrundstücke in nicht öffentlichen Sitzungen an Bürgermeister und Gemeinderäte, ohne Wettbewerber und nur mit dem Kaufinteressenten verhandelt und verkauft. Da keine Verpflichtung besteht, die Gemeindegrundstücke zum höchstmöglichen Preis zu veräußern, werden die Grundstücke zum Bodenrichtwert(5) an die Bürgervertreter verkauft. Bei dem jüngsten Verkauf wurden die Bürger*innen unserer Gemeinde mangels Kenntnis der Kaufmöglichkeit von der Abgabe eines Gebotes ausgeschlossen und erfuhren erst nachträglich aus der Zeitung vom Verkauf dieses Gemeindegrundstücks(2)(3). Meiner Meinung nach entstehen der Gemeinde durch Anwendung dieser hier „üblichen Praxis"(4), mangels Wettbewerb nicht unerhebliche Mindereinnahmen, die aber gemäß Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hinzunehmen sind, da die Gemeinde die Gemeindegrundstücke zum vollen Wert veräußert(1).
Unsere Gemeinde hat im März diesen Jahres in nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung ein Gemeindegrundstück anverkauft. unsere Bürgermeisterin und Ihren Ehemann verkauft(2)(3)(4), das an die von ihr bewohnte historische Mühle angrenzt, um darauf ein Mühlencafe zu errichten. In einem Zeitungsartikel vom 11. März 2021 sagte sie "...das hätte sowieso niemand gekauft..."(2) sei sie sich sicher.Der Kaufpreis pro Quadratmeter wurde von der Gemeinde auf 135.- Euro festgelegt(2), der derzeitigen Bodenrichtwert ist 140,- Euro(5). Eine telefonische Auskunft bei der Verwaltung ergab, dass der derzeitige, erst nach dem Verkauf veröffentlichte Bodenrichtwert ab dem 01.01.2021 Gültigkeit hat.
In Baden-Würtemberg gibt es z.B. hierfür andere Regelungen. Siehe §92 Gemeindeordnung Baden-Würtemberg:
(3) Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
Nach Erscheinen des Zeitungsartikels „Zuwachs fürs Kulturerbe“(2) sprach mich am Sonntag, dem 14.03.2021, ein Bürger an, der von mir als Gemeinderatsmitglied Auskunft darüber erfragte, “,,,wieso das Scheunengrundstück nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei. Er suche seit über 2 Jahren ein Grundstück mit Scheune in Lonnerstadt, was in der Gemeinde bekannt sei, auch Gemeinderäte wüssten davon. Er wäre sogar bereit gewesen, weitaus mehr für das Grundstück zu bezahlen. Stattdessen erfuhr er vom Verkauf des Grundstücks aus der Zeitung. Zudem seien ihm weitere Lonnerstädter Bürger bekannt, die ebenfalls ein Interesse am Erwerb des nun an die Bürgermeisterin verkauften Grundstücks mit Salzlagerhalle gehabt hätten...“
Das demokratische Mandat der Bürger darf nicht als Selbstbedienungsinstrument missverstanden werden. Gemeindeeigentum ist Eigentum der Allgemeinheit. Stehen Gemeindegrundstücke zum Verkauf, sind sie der Allgemeinheit anzubieten. Die Vergabe muss ungeachtet einzelner Interessenlagen oder Ansehen der Person erfolgen.
Im Jahr 2016 wurde Lonnerstadt vom damaligen Heimatminister Herrn Dr. Markus Söder als einzige Gemeinde aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt zur Kategorie „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“(6) zugeordnet. Solch ein Prädikat bekommen nur Gemeinden, die besondere, strukturell und finanziell widrige Voraussetzungen nachweisen können. Heute noch ist Lonnerstadt Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Wir streben eine Änderung vom Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayrischen Gemeindeordnung dahingehend an, dass bei Veräußerung von Gemeindeeigentum an Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates sowie deren Angehörige eine Verpflichtung der Gemeinden zur regelmäßigen Öffentlichen Ausschreibung vorgeschrieben wird. Dadurch könnten zukünftig finanziell notleidende Gemeinden in Bayern mit erheblichen Mehreinnahmen rechnen.
Quellenangaben:
08.09.2021, 22:27
Präzisierung: Das Grundstück wurde an Frau Bürgermeisterin und Ihren Ehemann verkauft. (sihe Quellenangaben (2)(3)(4)).
Neuer Petitionstext:
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern darf eine Gemeinde ihre Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern(1). Eine Verpflichtung, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfen Kommunen selbst entscheiden, an wen sie ihre Grundstücke veräußern möchten. Es gibt für Kommunen keine gesetzliche Verpflichtung, kommunale Vermögensgegenstände regelmäßig nur nach öffentlicher Ausschreibung zu veräußern.
In unserer Gemeinde Markt Lonnerstadt werden Gemeindegrundstücke in nicht öffentlichen Sitzungen an Bürgermeister und Gemeinderäte, ohne Wettbewerber und nur mit dem Kaufinteressenten verhandelt und verkauft. Da keine Verpflichtung besteht, die Gemeindegrundstücke zum höchstmöglichen Preis zu veräußern, werden die Grundstücke zum Bodenrichtwert(5) an die Bürgervertreter verkauft. Bei dem jüngsten Verkauf wurden die Bürger*innen unserer Gemeinde mangels Kenntnis der Kaufmöglichkeit von der Abgabe eines Gebotes ausgeschlossen und erfuhren erst nachträglich aus der Zeitung vom Verkauf dieses Gemeindegrundstücks(2)(3). Meiner Meinung nach entstehen der Gemeinde durch Anwendung dieser hier „üblichen Praxis"(4), mangels Wettbewerb nicht unerhebliche Mindereinnahmen, die aber gemäß Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hinzunehmen sind, da die Gemeinde die Gemeindegrundstücke zum vollen Wert veräußert(1).
Unsere Gemeinde hat im März diesen Jahres in nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung ein Gemeindegrundstück an unsere Bürgermeisterin verkauft,und Ihren Ehemann verkauft(2)(3)(4), das an die von ihr bewohnte historische Mühle angrenzt, um darauf ein Mühlencafe zu errichten. In einem Zeitungsartikel vom 11. März 2021 sagte sie "...das hätte sowieso niemand gekauft..."(2) sei sie sich sicher.
Der Kaufpreis pro Quadratmeter wurde von der Gemeinde auf 135.- Euro festgelegt(2), der derzeitigen Bodenrichtwert ist 140,- Euro(5). Eine telefonische Auskunft bei der Verwaltung ergab, dass der derzeitige, erst nach dem Verkauf veröffentlichte Bodenrichtwert ab dem 01.01.2021 Gültigkeit hat.
In Baden-Würtemberg gibt es z.B. hierfür andere Regelungen. Siehe §92 Gemeindeordnung Baden-Würtemberg:
(3) Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
Nach Erscheinen des Zeitungsartikels „Zuwachs fürs Kulturerbe“(2) sprach mich am Sonntag, dem 14.03.2021, ein Bürger an, der von mir als Gemeinderatsmitglied Auskunft darüber erfragte, “,,,wieso das Scheunengrundstück nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei. Er suche seit über 2 Jahren ein Grundstück mit Scheune in Lonnerstadt, was in der Gemeinde bekannt sei, auch Gemeinderäte wüssten davon. Er wäre sogar bereit gewesen, weitaus mehr für das Grundstück zu bezahlen. Stattdessen erfuhr er vom Verkauf des Grundstücks aus der Zeitung. Zudem seien ihm weitere Lonnerstädter Bürger bekannt, die ebenfalls ein Interesse am Erwerb des nun an die Bürgermeisterin verkauften Grundstücks mit Salzlagerhalle gehabt hätten...“
Das demokratische Mandat der Bürger darf nicht als Selbstbedienungsinstrument missverstanden werden. Gemeindeeigentum ist Eigentum der Allgemeinheit. Stehen Gemeindegrundstücke zum Verkauf, sind sie der Allgemeinheit anzubieten. Die Vergabe muss ungeachtet einzelner Interessenlagen oder Ansehen der Person erfolgen.
Im Jahr 2016 wurde Lonnerstadt vom damaligen Heimatminister Herrn Dr. Markus Söder als einzige Gemeinde aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt zur Kategorie „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“(6) zugeordnet. Solch ein Prädikat bekommen nur Gemeinden, die besondere, strukturell und finanziell widrige Voraussetzungen nachweisen können. Heute noch ist Lonnerstadt Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Wir streben eine Änderung vom Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayrischen Gemeindeordnung dahingehend an, dass bei Veräußerung von Gemeindeeigentum an Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates sowie deren Angehörige eine Verpflichtung der Gemeinden zur regelmäßigen Öffentlichen Ausschreibung vorgeschrieben wird. Dadurch könnten zukünftig finanziell notleidende Gemeinden in Bayern mit erheblichen Mehreinnahmen rechnen.
Quellenangaben:
06.09.2021, 11:46
Quellenangabe Bodenrichtwert korrigiert von (6) auf (5)
Neuer Petitionstext:
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern darf eine Gemeinde ihre Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern(1). Eine Verpflichtung, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfen Kommunen selbst entscheiden, an wen sie ihre Grundstücke veräußern möchten. Es gibt für Kommunen keine gesetzliche Verpflichtung, kommunale Vermögensgegenstände regelmäßig nur nach öffentlicher Ausschreibung zu veräußern.
In unserer Gemeinde Markt Lonnerstadt werden Gemeindegrundstücke in nicht öffentlichen Sitzungen an Bürgermeister und Gemeinderäte, ohne Wettbewerber und nur mit dem Kaufinteressenten verhandelt und verkauft. Da keine Verpflichtung besteht, die Gemeindegrundstücke zum höchstmöglichen Preis zu veräußern, werden die Grundstücke zum Bodenrichtwert(6)Bodenrichtwert(5) an die Bürgervertreter verkauft. Bei dem jüngsten Verkauf wurden die Bürger*innen unserer Gemeinde mangels Kenntnis der Kaufmöglichkeit von der Abgabe eines Gebotes ausgeschlossen und erfuhren erst nachträglich aus der Zeitung vom Verkauf dieses Gemeindegrundstücks(2)(3). Meiner Meinung nach entstehen der Gemeinde durch Anwendung dieser hier „üblichen Praxis"(4), mangels Wettbewerb nicht unerhebliche Mindereinnahmen, die aber gemäß Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hinzunehmen sind, da die Gemeinde die Gemeindegrundstücke zum vollen Wert veräußert(1).
Unsere Gemeinde hat im März diesen Jahres in nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung ein Gemeindegrundstück an unsere Bürgermeisterin verkauft, das an die von ihr bewohnte historische Mühle angrenzt, um darauf ein Mühlencafe zu errichten. In einem Zeitungsartikel vom 11. März 2021 sagte sie "...das hätte sowieso niemand gekauft..."(2) sei sie sich sicher.
Der Kaufpreis pro Quadratmeter wurde von der Gemeinde auf 135.- Euro festgelegt(2), der derzeitigen Bodenrichtwert ist 140,- Euro(5). Eine telefonische Auskunft bei der Verwaltung ergab, dass der derzeitige, erst nach dem Verkauf veröffentlichte Bodenrichtwert ab dem 01.01.2021 Gültigkeit hat.
In Baden-Würtemberg gibt es z.B. hierfür andere Regelungen. Siehe §92 Gemeindeordnung Baden-Würtemberg:
(3) Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
Nach Erscheinen des Zeitungsartikels „Zuwachs fürs Kulturerbe“(2) sprach mich am Sonntag, dem 14.03.2021, ein Bürger an, der von mir als Gemeinderatsmitglied Auskunft darüber erfragte, “,,,wieso das Scheunengrundstück nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei. Er suche seit über 2 Jahren ein Grundstück mit Scheune in Lonnerstadt, was in der Gemeinde bekannt sei, auch Gemeinderäte wüssten davon. Er wäre sogar bereit gewesen, weitaus mehr für das Grundstück zu bezahlen. Stattdessen erfuhr er vom Verkauf des Grundstücks aus der Zeitung. Zudem seien ihm weitere Lonnerstädter Bürger bekannt, die ebenfalls ein Interesse am Erwerb des nun an die Bürgermeisterin verkauften Grundstücks mit Salzlagerhalle gehabt hätten...“
Das demokratische Mandat der Bürger darf nicht als Selbstbedienungsinstrument missverstanden werden. Gemeindeeigentum ist Eigentum der Allgemeinheit. Stehen Gemeindegrundstücke zum Verkauf, sind sie der Allgemeinheit anzubieten. Die Vergabe muss ungeachtet einzelner Interessenlagen oder Ansehen der Person erfolgen.
Im Jahr 2016 wurde Lonnerstadt vom damaligen Heimatminister Herrn Dr. Markus Söder als einzige Gemeinde aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt zur Kategorie „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“(6) zugeordnet. Solch ein Prädikat bekommen nur Gemeinden, die besondere, strukturell und finanziell widrige Voraussetzungen nachweisen können. Heute noch ist Lonnerstadt Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Wir streben eine Änderung vom Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayrischen Gemeindeordnung dahingehend an, dass bei Veräußerung von Gemeindeeigentum an Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates sowie deren Angehörige eine Verpflichtung der Gemeinden zur regelmäßigen Öffentlichen Ausschreibung vorgeschrieben wird. Dadurch könnten zukünftig finanziell notleidende Gemeinden in Bayern mit erheblichen Mehreinnahmen rechnen.
Quellenangaben:
06.09.2021, 10:58
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die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.
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