06.09.2021, 11:46
Quellenangabe Bodenrichtwert korrigiert von (6) auf (5)
Neuer Petitionstext:
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern darf eine Gemeinde ihre Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern(1). Eine Verpflichtung, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts dürfen Kommunen selbst entscheiden, an wen sie ihre Grundstücke veräußern möchten. Es gibt für Kommunen keine gesetzliche Verpflichtung, kommunale Vermögensgegenstände regelmäßig nur nach öffentlicher Ausschreibung zu veräußern.
In unserer Gemeinde Markt Lonnerstadt werden Gemeindegrundstücke in nicht öffentlichen Sitzungen an Bürgermeister und Gemeinderäte, ohne Wettbewerber und nur mit dem Kaufinteressenten verhandelt und verkauft. Da keine Verpflichtung besteht, die Gemeindegrundstücke zum höchstmöglichen Preis zu veräußern, werden die Grundstücke zum Bodenrichtwert(6)Bodenrichtwert(5) an die Bürgervertreter verkauft. Bei dem jüngsten Verkauf wurden die Bürger*innen unserer Gemeinde mangels Kenntnis der Kaufmöglichkeit von der Abgabe eines Gebotes ausgeschlossen und erfuhren erst nachträglich aus der Zeitung vom Verkauf dieses Gemeindegrundstücks(2)(3). Meiner Meinung nach entstehen der Gemeinde durch Anwendung dieser hier „üblichen Praxis"(4), mangels Wettbewerb nicht unerhebliche Mindereinnahmen, die aber gemäß Gemeindeordnung des Freistaats Bayern hinzunehmen sind, da die Gemeinde die Gemeindegrundstücke zum vollen Wert veräußert(1).
Unsere Gemeinde hat im März diesen Jahres in nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung ein Gemeindegrundstück an unsere Bürgermeisterin verkauft, das an die von ihr bewohnte historische Mühle angrenzt, um darauf ein Mühlencafe zu errichten. In einem Zeitungsartikel vom 11. März 2021 sagte sie "...das hätte sowieso niemand gekauft..."(2) sei sie sich sicher.
Der Kaufpreis pro Quadratmeter wurde von der Gemeinde auf 135.- Euro festgelegt(2), der derzeitigen Bodenrichtwert ist 140,- Euro(5). Eine telefonische Auskunft bei der Verwaltung ergab, dass der derzeitige, erst nach dem Verkauf veröffentlichte Bodenrichtwert ab dem 01.01.2021 Gültigkeit hat.
In Baden-Würtemberg gibt es z.B. hierfür andere Regelungen. Siehe §92 Gemeindeordnung Baden-Würtemberg:
(3) Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
Nach Erscheinen des Zeitungsartikels „Zuwachs fürs Kulturerbe“(2) sprach mich am Sonntag, dem 14.03.2021, ein Bürger an, der von mir als Gemeinderatsmitglied Auskunft darüber erfragte, “,,,wieso das Scheunengrundstück nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei. Er suche seit über 2 Jahren ein Grundstück mit Scheune in Lonnerstadt, was in der Gemeinde bekannt sei, auch Gemeinderäte wüssten davon. Er wäre sogar bereit gewesen, weitaus mehr für das Grundstück zu bezahlen. Stattdessen erfuhr er vom Verkauf des Grundstücks aus der Zeitung. Zudem seien ihm weitere Lonnerstädter Bürger bekannt, die ebenfalls ein Interesse am Erwerb des nun an die Bürgermeisterin verkauften Grundstücks mit Salzlagerhalle gehabt hätten...“
Das demokratische Mandat der Bürger darf nicht als Selbstbedienungsinstrument missverstanden werden. Gemeindeeigentum ist Eigentum der Allgemeinheit. Stehen Gemeindegrundstücke zum Verkauf, sind sie der Allgemeinheit anzubieten. Die Vergabe muss ungeachtet einzelner Interessenlagen oder Ansehen der Person erfolgen.
Im Jahr 2016 wurde Lonnerstadt vom damaligen Heimatminister Herrn Dr. Markus Söder als einzige Gemeinde aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt zur Kategorie „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“(6) zugeordnet. Solch ein Prädikat bekommen nur Gemeinden, die besondere, strukturell und finanziell widrige Voraussetzungen nachweisen können. Heute noch ist Lonnerstadt Raum mit besonderem Handlungsbedarf.
Wir streben eine Änderung vom Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayrischen Gemeindeordnung dahingehend an, dass bei Veräußerung von Gemeindeeigentum an Bürgermeister und Mitglieder des Gemeinderates sowie deren Angehörige eine Verpflichtung der Gemeinden zur regelmäßigen Öffentlichen Ausschreibung vorgeschrieben wird. Dadurch könnten zukünftig finanziell notleidende Gemeinden in Bayern mit erheblichen Mehreinnahmen rechnen.
Quellenangaben:
- Art. 75 BayGO
- Fränkischer Tag, Artikel „Zuwachs fürs Kulturerbe“ vom 11.03.2021 von Evi Seeger.
- Fränkischer Tag, Artikel, „Kauf war rechtens“ vom 26.03.2021 von Evi Seeger.
- Nordbayrische Nachrichten, „Sensibles Terrain: Lonnerstadts Bürgermeisterin kauft Grundstück“ vom 15.03.2021 von KH Panzer.
- www.bodenrichtwerte.bayern.de/
- Fränkischer Tag, Artikel Bedarf in Lonnerstadt am 12.05.2016 von Andreas Dorsch.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 45 (34 in Bayern)