28.03.2012, 21:24
Eure Unterstützung hat sich gelohnt:
Die Ausländerbehörde Elbe-Elster muss Rodrigue K. rückwirkend zum 14. März 2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilen!
Diese Kehrtwende kam letzte Woche völlig überraschend: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm Rodrigues Asylverfahren wieder auf. Der Asylantrag war im Januar 2011 abgelehnt worden, da das Bundesamt damals seine Homosexualität bezweifelt hatte.
Nun heißt es in der neuen Entscheidung, seine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Dennis habe zu einer neuen Erkenntnis bezüglich seiner Homosexualität geführt; dementsprechend wird ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt. Auf dieser Grundlage muss die Ausländerbehörde Elbe-Elster Rodrigue K. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilen.
Allerdings bereitet die Ausländerbehörde Rodrigue weiterhin Probleme: obwohl sein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis schon seit fast zwei Wochen besteht, hat er wieder nur eine Duldung erhalten, bis sein Dokument in 3 Wochen fertig gestellt wird. Damit wird er die Stelle, die ihm bei vorliegender Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden war, voraussichtlich verlieren. Das Stellenangebot hatte er der Behörde schon im Dezember vorgelegt. Dies ist ohne Zweifel pure Schikane seitens der Ausländerbehörde: Rodrigue könnte sich finanziell selbst versorgen, aber die Behörde will ihn offensichtlich dazu zwingen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Damit könnte sie im Nachhinein behaupten, er würde den deutschen Sozialstaat ausnutzen.
Die Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen werden Rodrigue und sein Anwalt Michael Junge auf jeden Fall weiterführen. Denn ohne diese unerwartete Wende seitens des Bundesamtes wäre Rodrigue immer noch in einer sehr prekären Lage und von Abschiebung bedroht. Und das ist skandalös! Zudem ist die Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen (§ 28 AufenthaltsG) vorteilhafter als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG. Beispielsweise ermöglicht sie ggf. bereits nach drei Jahren statt fünf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Es muss deshalb gerichtlich entschieden werden, dass Rodrigue eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthaltsG zusteht. Die Ausländerbehörde Elbe-Elster muss verpflichtet werden, endlich rechtmäßig zu handeln!
Tausend Dank an alle, die Rodrigue und Dennis unterstützt haben!
Es gibt aber viele andere Kämpfe gegen die ungerechte Behandlung von Flüchtlingen zu führen.
Gemeinsam gegen Rassismus, überall.