12.02.2019, 19:05
Neue Pressemitteilung der Rechtsanwälte von Alassa M. vom 11. Februar 2019
Gegen erschlichenes „BILD“-Interview mit Alassa Mfouapon Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht
Am 08. Februar 2019 hat unsere Kanzlei gegen den am 08. Januar 2019 auf BILD-plus und am 09. Januar 2019 in der Printausgabe erschienenen Artikel „Skandal-Asylbewerber Alassa M. spricht in BILD: So einfach kam ich zurück nach Deutschland“ Beschwerde beim Deutschen Presserat eingereicht.
Die Beschwerde bezieht sich zum einen auf die nachweislich falsche Darstellung in dem Artikel, unser Mandant habe Ende April 2018 in der LEA Ellwangen „einen Aufstand angezettelt“. Sie stellt eine Vorverurteilung nach Richtlinie 13.1 des Pressekodexes
„Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden“
dar. Sie ist zudem durch die bereits am 4. Januar herausgegebene Pressemitteilung des Polizeipräsidiums Aalen und der Staatsanwaltschaft Ellwangen widerlegt, was der/die verantwortliche Redakteur/in bei pflichtgemäßer Recherche hätte feststellen können und müssen.
Zum anderen ist das Vorgehen der für das „Interview“ mit unserem Mandanten verantwortlichen Verfasserin des Artikels Gegenstand der Beschwerde. Sie stellte sich bei unserem Mandanten per SMS als „Steffi“ vor, die über seine „tapfere Flucht“ mehr erfahren und „einfach ein lockeres Gespräch“ führen wolle (die Belege dazu liegen bei uns vor und wurden auch an den Deutschen Presserat übersandt). Dass sie für eine Zeitung arbeitet und zumal für „BILD“, verschwieg sie dabei trotz Nachfrage. Sie täuschte gezielt über ihre wahre Identität, heuchelte ehrliches Interesse am Schicksal unseren Mandanten – obgleich „BILD“ bereits zuvor Hetzartikel über ihn veröffentlicht hatte. Erst beim Gespräch gaben sie und der plötzlich auftauchende Fotograf sich dann als „BILD“-Journalisten zu erkennen, wodurch unser Mandant völlig überrumpelt wurde. In Kenntnis der Tatsache, dass es sich um „BILD“-Journalisten handelt, hätte unser Mandant das Gespräch niemals geführt.
In diesem Vorgehen liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie Ziff. 4.1, wonach sich Journalisten grundsätzlich zu erkennen geben müssen und unwahre Angaben über ihre Identität und das hinter ihnen stehende Presseorgan mit dem Ansehen und der Funktion der Presse unvereinbar sind.
Kontakt für Rückfragen: Rechtsanwalt Frank Stierlin