Kein eigentständies Anrecht auf Bewertungsreserven
Die VN werden gemäß dem Urteil des BVerfG nur im Rahmen der Überschussbeteiligung (!)an den BWR beteiligt. Das BVerfG spricht ausschließlich von Überschussanteilen, nicht von einem unbedingten Anspruch auf die BWR. Nur dann, wenn die BWR bei Realisierung tatsächlich zu einem Überschuss führen, weil alle garantierten Leistungen für die bestehenden Verträge bereits finanziert sind, kommt es zu einer Beteiligung an den BWR. Soweit es einen Sicherungsbedarf gibt, sind die BWR kein Überschuss, sondern gehöhren nach BVerfG zuerst dem VU für die Erbringung der garantierten Leistungen.
Quelle: BVerfG 1 BvR 80/95, Rdnr. 59, 65f und 69 zur Bestimmung des Überschusses, 65 und 71 zum Eigentumsrecht des VU