Für die Durchsetzung des Grundgesetzes!
Die Schulpflicht in Art. 7 Grundgesetz legitimiert sich ausschließlich dadurch, dass der Staat einen BILDUNGSAUFTRAG gegenüber den Schülern zu erfüllen hat. Dass der Ganztag nicht der Durchsetzung des Bildungsauftrages dient, ist leicht zu erkennen. Ansonsten gäbe es nicht zusätzlich AGs, sondern Regelunterricht. Wird der Ganztag aber nicht durch den Bildungsauftrag gerechtfertigt, dann gibt es vor dem Grundgesetz KEINE Rechtfertigung, die Schüler ZWANGSWEISE an der Schule festzuhalten!
Quelle: Artikel 7 Grundgesetz