Gegen die Mutter gerichtet
Juristisch: Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Faktisch: Frau Karayigit hat sich keiner Straftat schuldig gemacht. Ihre Sympathie für die kurdische Bewegung soll ihre Ausweisung rechtfertigen in ein Land, wo sie keine Verwandten hat, wo ihre Mutter schwer gefoltert und mit Repressalien gegen ihre Familie bedroht wurde. Sie kann nicht abgeschoben kann, weil sie Asyl hat. Nach der erlittenen Folter und dem Psychoterror setzt die Ausweisung ihrer Tochter dem die Krone auf.
Quelle: