Πολιτικά δικαιώματα

Verpflichtende Beteiligung von Jugendlichen in den Kommunen - Änderung KVG Sachsen-Anhalt JETZT!

Η αναφορά απευθύνεται σε
Landtag von Sachsen-Anhalt Petitionsausschuss

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  5. Απόφαση

Η αναφορά απευθύνεται σε: Landtag von Sachsen-Anhalt Petitionsausschuss

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungen in Sachsen-Anhalt in den Kommunen erfolgt auf Grundlage §80 der Kommunalverfassung (KVG) Sachsen-Anhalt -> "Die Kommunen *sollen* Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. "
Dieses "sollen" wird im Poltischen Alltag fälschlicherweise von den Stadt- und Gemeinderäten und Kommunalaufsichten als ein *kann muss aber nicht* interpretiert. Dadurch erfolgt in den meisten Städten und Gemeinden keine im Sinne des Gesetzes vorgesehene Beteiligung von Jugendlichen.
Diese Petition strebt die Novellierung des § 80 KVG LSA in eine Muss-Vorschrift; einhergehend mit stärkeren Einfluss der Kommunalaufsicht (KAB) an. Hierzu muss eine eigenständige Form der Beteiligung in Teil 4 des Gesetzes (KVG LSA) eingeführt werden.
Diese Petition will die Einführung eines neuen §28a KVG "Beteiligung von Kindern und Jugendlichen" durchsetzen.
Grundlage dieser Forderung ist eine Rechtsanalyse der Hochschule Harz, begleitet u.a. durch Professor Matthias Wiener, vorgestellt auf der Fachtagung für Jugendpartizipation am 13. März 2024 auf der die dieser Petition zugrundeliegende Änderung des KVG vorgeschlagen und hier ohne Änderung übernommen wurde.
https://www.hs-harz.de/fachtagung-jugendpartizipation-2024
https://www.hs-harz.de/fb-verwaltungswissenschaften
Der Landtag von Sachsen-Anhalt soll die Aufnahme des folgenden Paragraphen in das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) beschließen:
§ 28a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Kommune soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu hat die Kommune über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren zu entwickeln und durchzuführen.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Kommune geschaffen werden.
(3) Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind, haben einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen zu bestellen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. In Kommunen mit mindestens 25 000 Einwohnern ist der Beauftragte hauptamtlich tätig. In Kommunen mit weniger als 25 000 Einwohnern wird ein in der Verwaltung hauptberuflich Tätiger mit der Kinder- und Jugendbeteiligung betraut, der zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von seinen sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist.
(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, hat die Kommune in geeigneter Weise zu vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

Αιτιολόγηση

1) Ohne eine klar formulierte, durchzusetzende gesetzliche Verpflichtung der Kommunen und ihrer Gremien wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den kommunalen Parlamenten auch in den nächste 10 Jahren nicht flächendeckend erfolgen. Wir verlieren die demokratische Zukunft des Landes und unsere eigene!
2) Nach der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder einen Anspruch auf ihre angemessene Beteiligung am politischen und gesellschaftlichen Leben.
3) Kinder und Jugendliche, die sich selbst als aktiv gestaltend erfahren, werden sich auch als Erwachsene eher an der Gestaltung des Gemeinwesens beteiligen.
4) Durch die Beteiligung sehen Kinder und Jugendliche die Auswirkungen ihres Engagements sehen, nachvollziehen und sich damit identifizieren können.
5) Durch eine Beteiligung werden Kinder und Jugendliche als Experten in eigener Sache ernst genommen werden und lässt die Politik durch neue Formen anregen sowie die Verwaltung bürgerfreundlicher agieren.
(2. - 4. Quelle https://www.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/1_Unsere_Arbeit/1_Schwerpunkte/3_Beteiligung/3.2_Beteiligung_staerken_Handlungsvorschlaege/Handlungsvorschlaege_DKHW_Beteiligung_Sachsen-Anhalt_2016.pdf )

Σας ευχαριστούμε για την υποστήριξή σας , René Schernikau από Stendal
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Η αναφορά ξεκίνησε: 22/03/2024
Η αναφορά τελειώνει: 21/06/2024
Περιοχή: Σαξωνία-Άνχαλτ
Κατηγορία: Πολιτικά δικαιώματα

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