Bürgerrechte

Landtag NRW: Mandatsenthebungsverfahren durch Wählervotum im Wahlkreis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag NRW
1 Unterstützer 1 in Nordrhein-Westfalen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

1 Unterstützer 1 in Nordrhein-Westfalen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Änderung der Landesverfassung des Bundeslandes NRW: Einführung der Möglichkeit eines Bürgervotums in den Landtagswahlkreisen des Bundeslandes NRW, zwecks Mandatsenthebung eines Landtagsabgeordneten.

Vor der Durchführung einer Abberufungswahl eines Landtagsabgeordneten, sind aus allen Gemeinden, die den Wahlkreis konstituieren, mindestens 5% an Unterschriften, gemessen an der aktuellen Zahl der Wahlberechtigten, zu sammeln. Bei der Abberufungswahl hat jeder wahlberechtigte Bürger des Wahlkreises zu entscheiden, ob der Mandatsträger die Bürger des Wahlkreises weiter in Persona vertreten soll.

Für ein gültiges Ergebnis und die Abberufung des Landtagsabgeordneten wird eine Wahlbeteiligung von über 50% vorausgesetzt. Eine Wahlbeteiligung von unter 50% nullifiziert das Abberufungsvorhaben automatisch. Der Anspruch der Partei des Mandatsträgers auf den Sitz im Landtag verfällt nicht, das Ergebnis der letzten Landtagswahl ist durch eine Abberufungswahl nicht anzufechten.

Als Repräsentant seiner Bürger - auch seiner Nichtwähler - steht der Landtagsabgeordnete in der Pflicht, die Interessen aller Bürger seines Wahlkreises zu wahren, somit stellt die Abberufungswahl ein Instrument gegen die Person dar; bei Sitzen, die über Überhang-und Ausgleichsmandate gewonnen wurden, gleicht die Abberufungswahl einer Neuwahl.

Bei Politikern, die über Überhang-& Ausgleichsmandate in den Landtag eingezogen sind, besteht bundeslandesweit ein Recht auf Mandatsenthebung. Hier darf ein Wahlkreis dann stellvertretend für das gesamte Bundesland über die Abwahl entscheiden. 5% der Unterschriften dürfen aus Gemeinden im ganzen Bundesland gesammelt werden.

Begründung

1. Interessenkonflikte: Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein oder in einer Gesellschaft, die zwar verfassungskonform sein möge, der Mehrheit der Bürger im Wahlkreis allerdings nicht oder nicht mehr genehm ist: z.B. als neu-ernanntes Aufsichtsratsmitglied in einer Energiegesellschaft, die Wahlkreis-relevanten Lobbyismus zwecks Ausbau oder Installation von Energieanlagen verfolgt.

Der Interessenkonflikt muss im Wahlkreis bestehen oder Auswirkungen auf diesen haben. Nebeneinkünfte können ein Interessenkonflikt sein.

Bei Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Gesellschaft, deren Verfassungskonformität in einem laufenden oder angestrebten Verfahren auf den Prüfstand gestellt wird oder werden soll, darf ebenfalls nach Punkt 1. ein Widerrufsvotum durch die Bürger im Wahlkreis angestrebt werden, wobei das Ergebnis der Prüfung auf Verfassungskonformität nicht abgewartet oder in Betracht gezogen werden muss; Verfassungskonformität allein reicht in diesem Falle nicht aus, um widerstrebende Interessen zu belegen; (neu-bekanntgewordene) Mitgliedschaft in einem rechtsextremen, nicht verbotenen Altherrenverein.

2. Mandatsenthebung nach gerichtlicher Verurteilung: Nur Verurteilungen, die neu "ruchbar" werden, dürfen als Mandatsenthebungsgrund vorgebracht werden. Eine altbekannte Trunkenheitsfahrt, die bereits während der Wahl-oder vorangegangenen Legislaturperiode publik war und wurde und strafprozessrechtlich verfolgt wurde, entfällt somit.

Vielleicht bagatellisiert so mancher Politiker eine Steuerhinterziehung oder Trunkenheit am Steuer; da Politiker von uns Bürgern finanziert werden und die Aufgabe haben uns als solche zu repräsentieren, sollte auch das persönliche Urteilsvermögen eine Rolle spielen dürfen: Müssen Bürger einen von ihnen gewählten Politiker bis zum Ende seines Mandats dulden & finanzieren, wenn sie nunmehr sein persönliches Urteilsvermögen in Zweifel ziehen?

Immerhin, so steht es im deutschen Grundgesetz, sind Politiker "ihrem Gewissen verpflichtet".

3. Mandatsenthebung nach Strafverfahren ohne Verurteilung: Nach Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten im deutschen Rechtsstaat, trägt es sich indes jedoch wohl auch so zu, dass Richter bei Politikern Milde walten lassen - sei es nun aufgrund von eigener Parteizugehörigkeit, "Seilschaften" etc.

Müssen die Bürger des Wahlkreises solche Gefälligkeiten ebenfalls tolerieren und hinnehmen? Wenn die Bürger des Wahlkreises das Vertrauen in ihren Abgeordneten verloren haben, sollte es ihnen ermöglicht werden, diesen Politiker abzuberufen.

Auch hier ist eine Frist zu setzen: Mandatsenthebungen müssen innerhalb eines halben Jahres nach Ende des Strafprozesses angestrengt werden, andernfalls wird dieses Recht verwirkt.

4. Gesundheitliche Eignung: Bestehen Zweifel an den Fähigkeiten eines Politikers, sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben, sollten die Bürger die Möglichkeit haben, ihren Landtagsabgeordneten abzuwählen.

In unserer alternden Gesellschaft wäre hier z.B. Senilität zu nennen oder aber Erkrankungen, die Therapien und rehabilitative Maßnahmen zur Folge haben, die den Landtagsabgeordneten daran hindern seine Aufgaben wahrzunehmen.

In diesen Fällen wäre der Salär bis zum Ende der gewählten Wahlperiode zu zahlen; niemand kann etwas für Krankheit oder Gebrechlichkeit; trotzdem möchten sich die Bürger des Wahlkreises sicherlich permanent im Landtag vertreten sehen.

5. Abberufung eines Mandatsträgers bei Parteiaustritt: Es steht jedem Abgeordneten frei, seine Parteizugehörigkeit aufzugeben: Was auf diesen Schritt zumeist nicht folgt, ist die Aufgabe bzw. Übergabe des eigenen Sitzes an einen Nachfolger aus der altehemaligen Partei.

Vielleicht gibt es Wahlkreise, in denen eine solche Vorgehensweise gar gewünscht oder durch die Bürger gebilligt wird; allerdings sollte auch dem Gegenstandpunkt Beachtung geschenkt werden: Bürger eines Wahlkreises, die mit dem "Parteilosen" oder dem "Überläufer" nicht einverstanden sind, sollten die Möglichkeit wahrnehmen können, diesen Politiker abzuberufen.

Bei Parteiaustritt des Mandatsträgers ändern sich die Formalien der Abberufungswahl während des Wahlgangs: Es wird nicht länger "nur" über eine mögliche Abwahl des Landtagsabgeordneten entschieden; die Abberufungswahl gleicht einer Neuwahl. Der Landtagsabgeordnete darf erneut kandidieren.

Anmerkungen und Kommentare sind erwünscht.

Ziel dieser Petition ist es, eine Vorstellung des "Meinungsklimas" betreffs einer möglichen Gesetzesänderung in Sachen "Mandatsenthebung" zu bekommen. Gibt es genügend Befürworter? Was sähen die Bürger ferner gerne gesetzlich niedergeschrieben?

Bei ausreichender Beteiligung könnte der nächstmögliche Schritt die "in Angriffnahme" eines Volksentscheides sein.

Vielen Dank!

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

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